Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard H*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (Punkt 1 a und b des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15 Abs 2, 12 zweiter Fall StGB (Punkt 2) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt 3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard H*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (Punkt 1 a und b des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, Absatz 2, 12, zweiter Fall StGB (Punkt 2) und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Punkt 3) schuldig erkannt.
Darnach hat er als Geschäftsführer der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person, durch nachangeführte Handlungen einen Bestandteil des Vermögens der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH verheimlicht und dadurch die Gläubiger der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 100.000 S übersteigender Schade herbeigeführt wurde, und zwar:Darnach hat er als Geschäftsführer der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH, sohin als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person, durch nachangeführte Handlungen einen Bestandteil des Vermögens der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH verheimlicht und dadurch die Gläubiger der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 100.000 S übersteigender Schade herbeigeführt wurde, und zwar:
a) am 16.September 1981 in Walding dadurch, daß er einen PKW Mercedes 450 SEL um insgesamt 145.000 S im Namen der Firma T*** HandelsgesmbH mit Vermögenswerten der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH in Höhe von 88.000 S von Renate S*** zurückkaufte, wobei der PKW dann im Vermögen der Firma T*** HandelsgesmbH verblieb,
b) in der Zeit vom 16.September bis 13.Oktober 1981 in Linz oder Eschlberg dadurch, daß er Schmuck der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH im Wert von ca. 680.000 S an sich brachte (zu 1 a und b);
Mitte November 1984 in Eschlberg versucht, Renate S*** dadurch, daß er sie anrief und erklärte, sie solle bei Gericht als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache am 30.November 1984 zu 26 Vr 1553/82, Hv 32/82, Landesgericht Linz angeben, sie hätte einen Betrag von 145.000 S von ihm bar erhalten, zu einer falschen Aussage zu verleiten (zu 2);Mitte November 1984 in Eschlberg versucht, Renate S*** dadurch, daß er sie anrief und erklärte, sie solle bei Gericht als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache am 30.November 1984 zu 26 römisch fünf r 1553/82, Hv 32/82, Landesgericht Linz angeben, sie hätte einen Betrag von 145.000 S von ihm bar erhalten, zu einer falschen Aussage zu verleiten (zu 2);
am 16.September 1981 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Renate S*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit, durch Übergabe eines ungedeckten Schecks der Firma Gerhard H*** Autohandels- und VerwertungsgesmbH in der Höhe von 62.000 S zur Übergabe eines PKW Mercedes 450 SEL, somit zu einer Handlung verleitet, wodurch Renate S*** an ihrem Vermögen mit einem Betrag von 62.000 S geschädigt wurde (zu 3).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 3, 4, 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
1. Unter dem Grund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Angeklagte die Nichtverlesung der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung vom 30.November 1984, II S 616 f, die dem Schuldspruch Punkt 2 und 3 zugrunde liegt, in der gemäß § 276 a StPO am 23.Februar 1988 neu durchgeführten Hauptverhandlung. Die Verlesung einer früher protokollierten Anklageausdehnung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 244 ENr. 8), sodaß aus dem Umstand, daß anläßlich der (wegen Zeitablaufs und Richterwechsel gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 23.Februar 1988 das Protokoll über diese Ausdehnung der Anklage nicht verlesen wurde, eine Nichtigkeit iS der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden kann.1. Unter dem Grund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Angeklagte die Nichtverlesung der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung vom 30.November 1984, römisch zwei S 616 f, die dem Schuldspruch Punkt 2 und 3 zugrunde liegt, in der gemäß Paragraph 276, a StPO am 23.Februar 1988 neu durchgeführten Hauptverhandlung. Die Verlesung einer früher protokollierten Anklageausdehnung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 244, ENr. 8), sodaß aus dem Umstand, daß anläßlich der (wegen Zeitablaufs und Richterwechsel gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 23.Februar 1988 das Protokoll über diese Ausdehnung der Anklage nicht verlesen wurde, eine Nichtigkeit iS der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden kann.
2. Der Angeklagte war geschäftsführender Gesellschafter der im Jahre 1979 gegründeten Firma Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Walding. Diese Firma geriet am 10.April 1981 in Zahlungsschwierigkeiten (vgl. dazu Urteil S 489-491), was dazu führte, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25.Mai 1981, Sa 9/81, das Ausgleichs- und am 13. Oktober 1981 vom gleichen Gericht zu S 66/81 das Konkursverfahren eröffnet wurde.2. Der Angeklagte war geschäftsführender Gesellschafter der im Jahre 1979 gegründeten Firma Gerhard H*** Autohandels- und Verwertungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Walding. Diese Firma geriet am 10.April 1981 in Zahlungsschwierigkeiten vergleiche dazu Urteil S 489-491), was dazu führte, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25.Mai 1981, Sa 9/81, das Ausgleichs- und am 13. Oktober 1981 vom gleichen Gericht zu S 66/81 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch zu Punkt I 1 a des Urteilssatzes (S 495 ff) hat der Angeklagte den PKW Mercedes 450 SEL, der im Eigentum der Firma Gerhard H*** GesmbH stand, mit Kaufvertrag vom 22.Mai 1981 an seine Lebensgefährtin Renate S*** verkauft. Als diese Lebensgemeinschaft im September 1981 in Brüche ging, wollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug zurückkaufen, wobei als Käufer die Firma T*** HandelsgesmbH auftrat, an welcher der Angeklagte beteiligt war. S*** hatte damals Schmuck, der im Eigentum der Firma Gerhard H*** GesmbH stand, verkauft und dafür einen Betrag von 88.000 S eingenommen. Dieser Betrag wurde nach einer Vereinbarung mit dem Angeklagten von S*** als Anzahlung genommen, obwohl nach dem am 16. September 1981 abgeschlossenen Kaufvertrag die Firma T*** als Käufer auftrat. Mit der Anrechnung dieses Betrages von 88.000 S aus den Schmuckverkäufen für die Firma Gerhard H*** GesmbH beabsichtigte der Angeklagte zum Nachteil der andrängenden Gläubiger eine Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten. Es war ihm auch bewußt, daß er damit als leitender Angestellter der Firma Gerhard H*** GesmbH die Befriedigung der Gläubiger der genannten Firma oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte. Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die Aussage der Zeugin Renate S*** (S 505/506). Der Angeklagte hatte zwar bestätigt, daß durch den Verkauf von Schmuck ein solcher Betrag eingenommen worden war, jedoch behauptet, es habe sich dabei um den in seinem Eigentum stehenden Schmuck gehandelt, den er "schwarz" erworben habe. Letztere Darstellung hielt das Gericht im Hinblick auf die Aussage der genannten Zeugin für widerlegt. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 23.Februar 1988 gestellten Antrages (III S 453 f) auf Einvernahme des Zeugen N. B*** darüber, daß der Beschwerdeführer am 9.April 1981) ein Sparbuch mit einem Betrag von etwa 400.000 S auflöste und den Betrag bar behoben hat.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch zu Punkt römisch eins 1 a des Urteilssatzes (S 495 ff) hat der Angeklagte den PKW Mercedes 450 SEL, der im Eigentum der Firma Gerhard H*** GesmbH stand, mit Kaufvertrag vom 22.Mai 1981 an seine Lebensgefährtin Renate S*** verkauft. Als diese Lebensgemeinschaft im September 1981 in Brüche ging, wollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug zurückkaufen, wobei als Käufer die Firma T*** HandelsgesmbH auftrat, an welcher der Angeklagte beteiligt war. S*** hatte damals Schmuck, der im Eigentum der Firma Gerhard H*** GesmbH stand, verkauft und dafür einen Betrag von 88.000 S eingenommen. Dieser Betrag wurde nach einer Vereinbarung mit dem Angeklagten von S*** als Anzahlung genommen, obwohl nach dem am 16. September 1981 abgeschlossenen Kaufvertrag die Firma T*** als Käufer auftrat. Mit der Anrechnung dieses Betrages von 88.000 S aus den Schmuckverkäufen für die Firma Gerhard H*** GesmbH beabsichtigte der Angeklagte zum Nachteil der andrängenden Gläubiger eine Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten. Es war ihm auch bewußt, daß er damit als leitender Angestellter der Firma Gerhard H*** GesmbH die Befriedigung der Gläubiger der genannten Firma oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte. Diese Feststellungen stützte das Gericht auf die Aussage der Zeugin Renate S*** (S 505/506). Der Angeklagte hatte zwar bestätigt, daß durch den Verkauf von Schmuck ein solcher Betrag eingenommen worden war, jedoch behauptet, es habe sich dabei um den in seinem Eigentum stehenden Schmuck gehandelt, den er "schwarz" erworben habe. Letztere Darstellung hielt das Gericht im Hinblick auf die Aussage der genannten Zeugin für widerlegt. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 23.Februar 1988 gestellten Antrages (römisch drei S 453 f) auf Einvernahme des Zeugen N. B*** darüber, daß der Beschwerdeführer am 9.April 1981) ein Sparbuch mit einem Betrag von etwa 400.000 S auflöste und den Betrag bar behoben hat.