Während der Angeklagte W***** seine gegen dieses Urteil zunächst angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 17) in der Folge wieder zurückgezogen hat (ON 18), führte der Angeklagte O***** (nur) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (I.1. und 2.) eine auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus. Den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Im Gerichtstag zog der Verteidiger die auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde zurück.Während der Angeklagte W***** seine gegen dieses Urteil zunächst angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 17) in der Folge wieder zurückgezogen hat (ON 18), führte der Angeklagte O***** (nur) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes (römisch eins.1. und 2.) eine auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus. Den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung. Im Gerichtstag zog der Verteidiger die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Mit der (verbleibenden) Subsumtionsrüge (Z 10) strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der beiden Raubtaten als bloß "minderschweren" Raub nach § 142 Abs. 2 StGB an. Sie ist teilweise im Recht.Mit der (verbleibenden) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der beiden Raubtaten als bloß "minderschweren" Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB an. Sie ist teilweise im Recht.
Diese (nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte) privilegierte Form des Raubes setzt voraus, daß die konkrete Raubtat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt, wobei alle diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Leukauf-Steininger Komm.3 § 142 RN 27 ff und die dort zitierte Judikatur). "Erhebliche" Gewalt ist aber dann gegeben, wenn der Täter bei seinem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individalisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen (SSt. 55/4 = JBl. 1985, 248; Leukauf-Steininger aaO RN 28; Kienapfel BT II2 RN 110 und Zipf im WK Rz 47 je zu § 142).Diese (nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte) privilegierte Form des Raubes setzt voraus, daß die konkrete Raubtat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelt, wobei alle diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 142, RN 27 ff und die dort zitierte Judikatur). "Erhebliche" Gewalt ist aber dann gegeben, wenn der Täter bei seinem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individalisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen (SSt. 55/4 = JBl. 1985, 248; Leukauf-Steininger aaO RN 28; Kienapfel BT II2 RN 110 und Zipf im WK Rz 47 je zu Paragraph 142,).
Im Lichte dieser gesetzlichen Kriterien lag aber die nach den Urteilsannahmen (US 3 iVm 8) vom Beschwerdeführer gegen Oswald Z***** angewendete Gewalt (Versetzen eines Kopfstoßes sowie eines zum Sturz des Opfers führenden Fußtrittes und einer Ohrfeige gegen dessen linke Gesichtshälfte, wodurch sogar ein Stück des linken Schneidezahns absplitterte) bereits deutlich über der Erheblichkeitsschwelle.Im Lichte dieser gesetzlichen Kriterien lag aber die nach den Urteilsannahmen (US 3 in Verbindung mit 8) vom Beschwerdeführer gegen Oswald Z***** angewendete Gewalt (Versetzen eines Kopfstoßes sowie eines zum Sturz des Opfers führenden Fußtrittes und einer Ohrfeige gegen dessen linke Gesichtshälfte, wodurch sogar ein Stück des linken Schneidezahns absplitterte) bereits deutlich über der Erheblichkeitsschwelle.
Daraus folgt, daß die festgestellte Raubtat an Oswald Z***** (I.2. des Urteilssatzes) nach § 142 Abs. 1 StGB frei von Rechtsirrtum erfolgte und sohin die Nichtigkeitsbeschwerde im bisher erörterten Rahmen als unbegründet zu verwerfen war.Daraus folgt, daß die festgestellte Raubtat an Oswald Z***** (römisch eins.2. des Urteilssatzes) nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB frei von Rechtsirrtum erfolgte und sohin die Nichtigkeitsbeschwerde im bisher erörterten Rahmen als unbegründet zu verwerfen war.
Hingegen ist die Qualifikationsrüge (Z 10) des Angeklagten O***** insoweit im Recht, als sie (auch) die Beurteilung des zu I.1. des Urteilstenors erfaßten Sachverhaltes als "minderschweren" Raub nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebt.Hingegen ist die Qualifikationsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten O***** insoweit im Recht, als sie (auch) die Beurteilung des zu römisch eins.1. des Urteilstenors erfaßten Sachverhaltes als "minderschweren" Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt.
Aus den hiezu getroffenen Feststellungen (US 2 iVm 6-7) folgerte nämlich das Schöffengericht (ebenso wie beim Raubversuch an Oswald Z***** undifferenziert; US 12 Mitte), daß ein minderschwerer Raub nach § 142 (zu ergänzen: Abs. 1 - vgl. SSt. 55/58, Leukauf-Steininger aaO RN 34 - und) Abs. 2 StGB im Hinblick auf "die Massivität der Tätlichkeiten, verbunden mit den Drohungen" nicht angenommen werden konnte.Aus den hiezu getroffenen Feststellungen (US 2 in Verbindung mit 6-7) folgerte nämlich das Schöffengericht (ebenso wie beim Raubversuch an Oswald Z***** undifferenziert; US 12 Mitte), daß ein minderschwerer Raub nach Paragraph 142, (zu ergänzen: Absatz eins, - vergleiche SSt. 55/58, Leukauf-Steininger aaO RN 34 - und) Absatz 2, StGB im Hinblick auf "die Massivität der Tätlichkeiten, verbunden mit den Drohungen" nicht angenommen werden konnte.
Damit verkannten die Tatrichter jedoch zunächst, daß eine räuberische Drohung - ausgenommen eine die Qualifikation nach § 143 StGB begründende Drohung mit einer Waffe - der Anwendung des in Rede stehenden privilegierenden Tatbestandes nicht entgegensteht. Die für die Tatbeurteilung demnach allein maßgebliche konkrete Gewaltanwendung jedoch, wonach der Beschwerdeführer den (nur um wenige Monate jüngeren) Martin K***** "am Hemd erfaßte und gegen ein geparktes Auto drängte", ist fallbezogen (noch) nicht als erheblich anzusehen. Da auch die weiteren nach § 142 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Erfordernisse vorliegend gegeben sind - der Raub wurde im Hinblick auf den abgenötigten Geldbetrag von (bloß) 40 S an einer Sache geringen Wertes begangen und hat auch keine darüber hinausgehenden Folgen nach sich gezogen; Anhaltspunkte für eine Qualifikation der Tat nach § 143 StGB liegen nicht vor - erweist sich die Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes (nur) unter § 142 Abs. 1 StGB als rechtlich verfehlt und begründet sonach Urteilsnichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils zwingt.Damit verkannten die Tatrichter jedoch zunächst, daß eine räuberische Drohung - ausgenommen eine die Qualifikation nach Paragraph 143, StGB begründende Drohung mit einer Waffe - der Anwendung des in Rede stehenden privilegierenden Tatbestandes nicht entgegensteht. Die für die Tatbeurteilung demnach allein maßgebliche konkrete Gewaltanwendung jedoch, wonach der Beschwerdeführer den (nur um wenige Monate jüngeren) Martin K***** "am Hemd erfaßte und gegen ein geparktes Auto drängte", ist fallbezogen (noch) nicht als erheblich anzusehen. Da auch die weiteren nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB vorausgesetzten Erfordernisse vorliegend gegeben sind - der Raub wurde im Hinblick auf den abgenötigten Geldbetrag von (bloß) 40 S an einer Sache geringen Wertes begangen und hat auch keine darüber hinausgehenden Folgen nach sich gezogen; Anhaltspunkte für eine Qualifikation der Tat nach Paragraph 143, StGB liegen nicht vor - erweist sich die Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes (nur) unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB als rechtlich verfehlt und begründet sonach Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils zwingt.
Insoweit kommt dieser von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (§ 290 Abs. 1 StPO) auch dem Mitangeklagten Markus W*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten. Demzufolge hatte der Oberste Gerichtshof auch zu dessen Gunsten die erforderlichen Verfügungen zu treffen.Insoweit kommt dieser von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) auch dem Mitangeklagten Markus W*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten. Demzufolge hatte der Oberste Gerichtshof auch zu dessen Gunsten die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Bei der Strafneubemessung war von der durch § 5 Z 4 JGG eingeschränkten Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) unter Anwendung des § 28 StGB, beim Angeklagten W***** überdies unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 16.Juni 1992, GZ 10 Vr 366/91-28, auszugehen. Beide Angeklagten beschwert, daß sie mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und das Raubopfer Oswald Z***** verletzt haben (US 58 iVm S 24, 26 und 36), W***** überdies eine Vorstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB und O***** dessen führende Beteiligung vor allem an den Raubtaten; als mildernd wurde demgegenüber bei beiden Angeklagten gewertet, daß es beim Raub einmal beim Versuch blieb, ferner das teilweise Geständnis (zu den Körperverletzungsdelikten) sowie die Schadensgutmachung durch Rückzahlung der abgenötigten 40 S und beim Angeklagten O***** zudem dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel.Bei der Strafneubemessung war von der durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eingeschränkten Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, beim Angeklagten W***** überdies unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 16.Juni 1992, GZ 10 römisch fünf r 366/91-28, auszugehen. Beide Angeklagten beschwert, daß sie mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und das Raubopfer Oswald Z***** verletzt haben (US 58 in Verbindung mit S 24, 26 und 36), W***** überdies eine Vorstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und O***** dessen führende Beteiligung vor allem an den Raubtaten; als mildernd wurde demgegenüber bei beiden Angeklagten gewertet, daß es beim Raub einmal beim Versuch blieb, ferner das teilweise Geständnis (zu den Körperverletzungsdelikten) sowie die Schadensgutmachung durch Rückzahlung der abgenötigten 40 S und beim Angeklagten O***** zudem dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel.
Angesichts dieser (vom Ersturteil teilweise abweichend) berichtigten und vervollständigten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der Grundsätze der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 StGB) entsprechen die verhängten Freiheitsstrafen von fünf Monaten bei W***** und von sieben Monaten bei O***** nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar weder der nicht unbedeutenden (differenzierten) Tatschuld der Angeklagten noch dem (trotz Privilegierung des vollendeten Raubes verminderten) Unrechtsgehalt der Straftaten. Mangels Anfechtung der erstgerichtlichen Strafaussprüche durch den öffentlichen Ankläger hatte es aber zufolge des Verschlimmerungsverbotes (§ 290 Abs. 2 StPO) bei den ausgesprochenen Sanktionen - die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB inbegriffen - zu verbleiben. Eine Probezeit von je drei Jahren ist angemessen.Angesichts dieser (vom Ersturteil teilweise abweichend) berichtigten und vervollständigten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der Grundsätze der allgemeinen Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entsprechen die verhängten Freiheitsstrafen von fünf Monaten bei W***** und von sieben Monaten bei O***** nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar weder der nicht unbedeutenden (differenzierten) Tatschuld der Angeklagten noch dem (trotz Privilegierung des vollendeten Raubes verminderten) Unrechtsgehalt der Straftaten. Mangels Anfechtung der erstgerichtlichen Strafaussprüche durch den öffentlichen Ankläger hatte es aber zufolge des Verschlimmerungsverbotes (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) bei den ausgesprochenen Sanktionen - die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB inbegriffen - zu verbleiben. Eine Probezeit von je drei Jahren ist angemessen.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft beim Angeklagten O***** war aus dem angefochtenen Urteil zu übernehmen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte O***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die (nur diesen Angeklagten betreffende) Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.