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Entscheidung 12 Os 60/96×

Entscheidung 12 Os 60/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os60/96

Entscheidungsdatum

18.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Nenad S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Jänner 1996, GZ 39 römisch fünf r 230/95-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad S***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Matrei am Brenner und Innsbruck - verkürzt wiedergegeben - zur Ausführung des von dem gesondert verfolgten Stanimir M***** und einem derzeit nicht näher bekannten "Z*****" am 24. November 1989 in Innsbruck zum Nachteil des F*****-Geschäftes Grabenweg 4 begangenen schweren Raubes, bei dem unter Vorhalt einer Pistole sowie (ua) durch Fesselung des Filialleiter-Stellvertreters ca 80.000 S Bargeld erbeutet wurde, dadurch beigetragen, daß er sich bei einer Besprechung zur Tatausführung einige Tage zuvor mit dem Vorgehen einverstanden erklärte, die Täter durch die Zusage seiner Hilfe im Tatentschluß bestärkte und als (im F*****-Geschäft) Beschäftigter am Tatort fesseln ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "gar nichts unternommen", sich vielmehr "rein passiv verhalten", worin kein Tatbeitrag (zum Verbrechen des schweren Raubes) im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB, sondern die - zudem nach Paragraph 286, Absatz 2, StGB straflose - Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, Absatz eins, StGB) gelegen wäre, übergeht die weiteren Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer an der Besprechung des Tatplanes teilnahm, sich mit diesem einverstanden erklärte, den Haupttätern zusagte, während der Tatausführung keinen Widerstand zu leisten und sich ohne Gegenwehr fesseln zu lassen (US 6).

Somit verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E42913 12D00606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00060.96.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19960718_OGH0002_0120OS00060_9600000_000