Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "gar nichts unternommen", sich vielmehr "rein passiv verhalten", worin kein Tatbeitrag (zum Verbrechen des schweren Raubes) im Sinn des § 12 dritter Fall StGB, sondern die - zudem nach § 286 Abs 2 StGB straflose - Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) gelegen wäre, übergeht die weiteren Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer an der Besprechung des Tatplanes teilnahm, sich mit diesem einverstanden erklärte, den Haupttätern zusagte, während der Tatausführung keinen Widerstand zu leisten und sich ohne Gegenwehr fesseln zu lassen (US 6).Die Subsumtionsrüge, der Angeklagte habe "gar nichts unternommen", sich vielmehr "rein passiv verhalten", worin kein Tatbeitrag (zum Verbrechen des schweren Raubes) im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB, sondern die - zudem nach Paragraph 286, Absatz 2, StGB straflose - Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, Absatz eins, StGB) gelegen wäre, übergeht die weiteren Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer an der Besprechung des Tatplanes teilnahm, sich mit diesem einverstanden erklärte, den Haupttätern zusagte, während der Tatausführung keinen Widerstand zu leisten und sich ohne Gegenwehr fesseln zu lassen (US 6).
Somit verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.