Die dagegen aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Erstgericht begründete die allein angefochtene Feststellung, daß der Beschwerdeführer bereits bei Übernahme der Geräte von ihrer Herkunft aus "Autoeinbrüchen" wußte (US 15), unter Ablehnung seiner insoweit leugnenden und im Urteil detailliert wiedergegebenen Verantwortung mit der in der Hauptverhandlung verlesenen (23/III) und von Harald Z***** unwidersprochen gelassenen (345 b/I) Aussage des Mitangeklagten Jimmy S***** im Vorverfahren (313 b/I). Darnach unterrichtete Harald Z***** den Angeklagten seiner eigenen Wahrnehmung zufolge über die Herkunft des zuerst übernommenen Autoradios aus einem Einbruchsdiebstahl und teilte er ihm selbst hinsichtlich der kurz darauf an ihn ausgefolgten weiteren Gegenstände mit, daß er auch diese "von Z***** hätte und sie gefladert seien".
Dagegen gelangt mit dem Einwand, die Verantwortung des unbescholtenen Angeklagten, erst nach der Verhaftung der Mitangeklagten von dieser Herkunft der geschenkweise und solcherart nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt mit einer näheren Erkundigungspflicht übernom menen Geräte erfahren zu haben, sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und die anderslautenden Zeugenaussagen wären unglaubwürdig, weder ein formeller Begründungsmangel (Z 5) zur gesetzmäßigen Darstellung noch werden aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs aufgezeigt (Z 5 a), sondern allein die schöffenge- richtliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpft.Dagegen gelangt mit dem Einwand, die Verantwortung des unbescholtenen Angeklagten, erst nach der Verhaftung der Mitangeklagten von dieser Herkunft der geschenkweise und solcherart nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt mit einer näheren Erkundigungspflicht übernom menen Geräte erfahren zu haben, sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und die anderslautenden Zeugenaussagen wären unglaubwürdig, weder ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur gesetzmäßigen Darstellung noch werden aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs aufgezeigt (Ziffer 5, a), sondern allein die schöffenge- richtliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Ange- klagten ist damit das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Ange- klagten ist damit das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.