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Entscheidung 12 Os 60/98×

Entscheidung 12 Os 60/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os60/98

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael L***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.November 1997, GZ 4 römisch fünf r 2368/97-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael L***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Graz Sachen, die die (ua) deshalb rechtskräftig mitverurteilten Jimmy S*****, Harald Z*****, Felix P*****, Peter Ze***** und Heinz Li***** durch Einbruchsdiebstähle (A/I.-XII.), somit mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, in Kenntnis der diese Strafdrohung begründenden Umstände an sich brachte, indem er sie von Jimmy S***** zum eigenen Gebrauch übernahm, und zwar (D/2.a) am 1.August 1997 ein Autoradio Marke Blaupunkt (aus der Urteilstat Punkt A/I./2.) sowie (D/2.b) am 4. August 1997 ein Funkgerät "Tilm Electronic", eine Magnetantenne und vier Anschlußkabel (zu ergänzen: aus der Urteilstat Punkt A/XII.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Erstgericht begründete die allein angefochtene Feststellung, daß der Beschwerdeführer bereits bei Übernahme der Geräte von ihrer Herkunft aus "Autoeinbrüchen" wußte (US 15), unter Ablehnung seiner insoweit leugnenden und im Urteil detailliert wiedergegebenen Verantwortung mit der in der Hauptverhandlung verlesenen (23/III) und von Harald Z***** unwidersprochen gelassenen (345 b/I) Aussage des Mitangeklagten Jimmy S***** im Vorverfahren (313 b/I). Darnach unterrichtete Harald Z***** den Angeklagten seiner eigenen Wahrnehmung zufolge über die Herkunft des zuerst übernommenen Autoradios aus einem Einbruchsdiebstahl und teilte er ihm selbst hinsichtlich der kurz darauf an ihn ausgefolgten weiteren Gegenstände mit, daß er auch diese "von Z***** hätte und sie gefladert seien".

Dagegen gelangt mit dem Einwand, die Verantwortung des unbescholtenen Angeklagten, erst nach der Verhaftung der Mitangeklagten von dieser Herkunft der geschenkweise und solcherart nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt mit einer näheren Erkundigungspflicht übernom menen Geräte erfahren zu haben, sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und die anderslautenden Zeugenaussagen wären unglaubwürdig, weder ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur gesetzmäßigen Darstellung noch werden aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs aufgezeigt (Ziffer 5, a), sondern allein die schöffenge- richtliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Ange- klagten ist damit das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50721 12D00608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00060.98.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0120OS00060_9800000_000