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Entscheidung 12 Os 61/01×

Entscheidung 12 Os 61/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/01

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag J***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, wurde Predrag J***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB in der Zeit vom 6. März 2000 bis 31. August 2000 und vom 1. Jänner 2001 bis 11. März 2001 schuldig erkannt. Mit gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. Februar 1997, GZ 3 U 640/96-5, verhängten Freiheitsstrafe abgesehen und die Probezeit der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert (141).

Dieser Beschluss verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so kann das Gericht unter anderem die Probezeit einer bedingten Strafnachsicht bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB).

Da die Probezeit im Verfahren AZ 3 U 640/96 des Jugendgerichtshofes Wien mit der Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 1997 (richtig - Paragraphen 6, Absatz eins, 466, Absatz eins, StPO:) am 15. Februar 1997 begann (Paragraph 49, StGB) und - mangels Anhaltspunkte für Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist - am 15. Februar 2000 endete, die dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, zugrunde liegende strafbare Handlung somit nicht während dieser Probezeit begangen wurde, fehlt es an der nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB unabdingbaren Basisprämisse für jedwede Maßnahme nach Paragraph 53, StGB, somit auch (hier) für die Verlängerung der Probezeit.

Der eingangs bezeichnete Beschluss des Einzelrichters des Jugendgerichtshofes Wien in der Funktion eines Bezirksrichters verletzt daher zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB, weshalb nach Paragraph 292, letzter Satz StPO vorzugehen war.

Anmerkung

E63458 12D00611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00061.01.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20010913_OGH0002_0120OS00061_0100000_000