Die dagegen aus den Gründen der Z 5, (nominell) 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5,, (nominell) 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die erstgerichtliche Annahme, dass der Beschwerdeführer zwar ca 3.500 S monatlich als Computerverkäufer verdiente, damit aber über kein zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreichendes regelmäßiges Einkommen verfügte (US 4 und 14), ist im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) logisch widerspruchsfrei und angesichts der exakt dieser Einschätzung entsprechenden eigenen Verantwortung des Angeklagten (345) auch sonst frei von Begründungsmängeln.Die erstgerichtliche Annahme, dass der Beschwerdeführer zwar ca 3.500 S monatlich als Computerverkäufer verdiente, damit aber über kein zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreichendes regelmäßiges Einkommen verfügte (US 4 und 14), ist im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) logisch widerspruchsfrei und angesichts der exakt dieser Einschätzung entsprechenden eigenen Verantwortung des Angeklagten (345) auch sonst frei von Begründungsmängeln.
Gleichfalls ohne Widerspruch (Z 5) konnte das Schöffengericht davon ausgehen, dass Gabor D***** ungeachtet eines über die schuldspruchrelevanten Taten hinausgehenden sicheren Nachweises eines weiteren Drogenschmuggels mit gewerbsmäßiger Absicht handelte (US 9 und 12); davon abgesehen erfordert die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nur Wiederholungsabsicht, nicht aber die - hier ohnedies gegebene - tatsächliche Wiederholung der strafbaren Handlung. Mit dem Einwand, die gewerbsmäßige Absicht sei "weder indiziert noch nachvollziehbar vorgelegen", wird ungeachtet der Berufung auf einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) der Sache nach allein ein Begründungsfehler (Z 5) reklamiert. Auch dieser liegt allerdings nicht vor, da die im Urteil zum bandenmäßigen Zusammenwirken des Beschwerdeführers näher umschriebenen Tatumstände, die dabei praktizierte professionelle Vorgangsweise und der auf Grund der ungenügenden Einkommenssituation in einem kriminellen Verdienst vonGleichfalls ohne Widerspruch (Ziffer 5,) konnte das Schöffengericht davon ausgehen, dass Gabor D***** ungeachtet eines über die schuldspruchrelevanten Taten hinausgehenden sicheren Nachweises eines weiteren Drogenschmuggels mit gewerbsmäßiger Absicht handelte (US 9 und 12); davon abgesehen erfordert die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nur Wiederholungsabsicht, nicht aber die - hier ohnedies gegebene - tatsächliche Wiederholung der strafbaren Handlung. Mit dem Einwand, die gewerbsmäßige Absicht sei "weder indiziert noch nachvollziehbar vorgelegen", wird ungeachtet der Berufung auf einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) der Sache nach allein ein Begründungsfehler (Ziffer 5,) reklamiert. Auch dieser liegt allerdings nicht vor, da die im Urteil zum bandenmäßigen Zusammenwirken des Beschwerdeführers näher umschriebenen Tatumstände, die dabei praktizierte professionelle Vorgangsweise und der auf Grund der ungenügenden Einkommenssituation in einem kriminellen Verdienst von
1.500 DM für eine einzige Schmuggelfahrt liegende Wiederholungsanreiz insoweit eine tragfähige Grundlage bilden.
Die Verwirklichung des § 28 Abs 3 SMG in Form beider alternativ statuierter Begehungsformen und das versuchte Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen von zwei verschiedenen Drogen sind Umstände, die über die zur Begründung des höheren Strafsatzes erforderlichen Voraussetzungen hinausgehen. Die erschwerende Berücksichtigung dieser Faktoren ebenso wie der Tatsache, dass (zu II/2.) die große Menge (§ 28 Abs 6 SMG) um ein der Grenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG sich annäherndes Vielfaches überschritten wurde, verstößt daher entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Die Verwirklichung des Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Form beider alternativ statuierter Begehungsformen und das versuchte Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen von zwei verschiedenen Drogen sind Umstände, die über die zur Begründung des höheren Strafsatzes erforderlichen Voraussetzungen hinausgehen. Die erschwerende Berücksichtigung dieser Faktoren ebenso wie der Tatsache, dass (zu II/2.) die große Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) um ein der Grenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sich annäherndes Vielfaches überschritten wurde, verstößt daher entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 11,) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.