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Entscheidung 12 Os 61/02×

Entscheidung 12 Os 61/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/02

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor D***** wegen des - teils versuchten (Paragraph 15, StGB) - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. April 2002, GZ 8 Hv 36/02m-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gabor D***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des - teils versuchten (Paragraph 15, StGB) - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Demnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge

A) gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande

römisch eins. ein- und ausgeführt, indem er

1. am 13. Oktober 2001 amphetaminhältige Ecstasytabletten (0,13 +/- 0,01 Gramm MDMA) und

2. am 14. Dezember 2001 eine unbekannte Menge amphetaminhältige Ecstasytabletten sowie ca 1,6 Kilogramm Marihuana von Amsterdam über Deutschland nach Österreich schmuggelte;

römisch zwei. in Verkehr gesetzt, indem er

1. am 13. Oktober 2001 in Arnwiesen zwei Stück amphetaminhältige Ecstasytabletten einem verdecken Ermittler des Bundesministeriums für Inneres (als Probe für den Verkauf laut Punkt II/2. - US 5 und 6) unentgeltlich überließ und

2. am 14. Dezember 2001 in Seiersberg ca 5.000 Stück amphetaminhältige Ecstasytabletten (430 +/- 51 Gramm MDMA - 191) einer von einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres beauftragten Vertrauensperson gewinnbringend verkaufte, wobei es insoweit infolge polizeilichen Zugriffs beim Versuch blieb;

B) vom 12. bis 14. Dezember 2001 in Amsterdam, Graz und an anderen

Orten mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er ca 1,6 Kilogramm Marihuana von einer bisher nicht ausgeforschten Person mit der Aufforderung erhielt, es in der Folge einer Person namens "Zoltan" zu übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5,, (nominell) 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die erstgerichtliche Annahme, dass der Beschwerdeführer zwar ca 3.500 S monatlich als Computerverkäufer verdiente, damit aber über kein zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreichendes regelmäßiges Einkommen verfügte (US 4 und 14), ist im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) logisch widerspruchsfrei und angesichts der exakt dieser Einschätzung entsprechenden eigenen Verantwortung des Angeklagten (345) auch sonst frei von Begründungsmängeln.

Gleichfalls ohne Widerspruch (Ziffer 5,) konnte das Schöffengericht davon ausgehen, dass Gabor D***** ungeachtet eines über die schuldspruchrelevanten Taten hinausgehenden sicheren Nachweises eines weiteren Drogenschmuggels mit gewerbsmäßiger Absicht handelte (US 9 und 12); davon abgesehen erfordert die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nur Wiederholungsabsicht, nicht aber die - hier ohnedies gegebene - tatsächliche Wiederholung der strafbaren Handlung. Mit dem Einwand, die gewerbsmäßige Absicht sei "weder indiziert noch nachvollziehbar vorgelegen", wird ungeachtet der Berufung auf einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) der Sache nach allein ein Begründungsfehler (Ziffer 5,) reklamiert. Auch dieser liegt allerdings nicht vor, da die im Urteil zum bandenmäßigen Zusammenwirken des Beschwerdeführers näher umschriebenen Tatumstände, die dabei praktizierte professionelle Vorgangsweise und der auf Grund der ungenügenden Einkommenssituation in einem kriminellen Verdienst von

1.500 DM für eine einzige Schmuggelfahrt liegende Wiederholungsanreiz insoweit eine tragfähige Grundlage bilden.

Die Verwirklichung des Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Form beider alternativ statuierter Begehungsformen und das versuchte Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen von zwei verschiedenen Drogen sind Umstände, die über die zur Begründung des höheren Strafsatzes erforderlichen Voraussetzungen hinausgehen. Die erschwerende Berücksichtigung dieser Faktoren ebenso wie der Tatsache, dass (zu II/2.) die große Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) um ein der Grenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sich annäherndes Vielfaches überschritten wurde, verstößt daher entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 11,) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66432 12Os61.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00061.02.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0120OS00061_0200000_000