Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB aF (I.), (richtig: der) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II., 1. und 2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt, weil er - soweit tatbestandsessentiell - Christa H*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF (römisch eins.), (richtig: der) Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei., 1. und 2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt, weil er - soweit tatbestandsessentiell - Christa H*****
I. (zu ergänzen:) am 4. Jänner 2004 in Reinsberg (US 5) durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Jagdgewehr gegen sie richtete und darauf hinwies, dass dieses geladen sei, zur Duldung des Beischlafs nötigte;römisch eins. (zu ergänzen:) am 4. Jänner 2004 in Reinsberg (US 5) durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Jagdgewehr gegen sie richtete und darauf hinwies, dass dieses geladen sei, zur Duldung des Beischlafs nötigte;
II. am 4. Jänner 2004 (zu ergänzen: in Ybbs) durch Gewalt zu Handlungen nötigte, und zwarrömisch zwei. am 4. Jänner 2004 (zu ergänzen: in Ybbs) durch Gewalt zu Handlungen nötigte, und zwar
1. "durch Abdrängen mit seinem allradgetriebenen PKW zum Linkseinfahren auf einen Parkplatz", sowie
2. "durch Packen, Zerren und Stoßen zum Verlassen ihres PKW und Einsteigen in seinen PKW";
III. im Oktober 2003 in Mühling durch die Äußerung, er werde sie umbringen, sie werde die Nacht nicht überleben, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch drei. im Oktober 2003 in Mühling durch die Äußerung, er werde sie umbringen, sie werde die Nacht nicht überleben, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.