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Entscheidung 12 Os 61/20t×

Entscheidung 12 Os 61/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/20t

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Behram S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 24. März 2020, GZ 34 Hv 63/16m-86, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Behram S***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch zwei./) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Z*****

römisch eins./ von Oktober 2015 bis 6. Jänner 2016 gegen Laura S***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie

1./ mehrmals im Schlafzimmer für jeweils zumindest 10 bis 20 Minuten, teilweise auch eine halbe Stunde oder eine Stunde einsperrte und dadurch widerrechtlich gefangen hielt;

2./ durch die im Urteil (a./ bis d./) detailliert geschilderten Verhaltensweisen vorsätzlich am Körper verletzte;

3./ durch gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper dazu nötigte, niemandem von den Übergriffen durch ihn zu erzählen, wobei er ihr ankündigte, er werde sie ansonsten umbringen;

4./ in zahlreichen, zumindest einmal wöchentlich stattfindenden Angriffen vorsätzlich am Körper dadurch misshandelte, dass er sie im Zuge von Streitigkeiten fest an den Oberarmen packte, sie zu Boden stieß und ihr Ohrfeigen versetzte;

römisch zwei./ am 6. Jänner 2016 versucht, Laura S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil, sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung, zu nötigen, indem er ihr gegenüber ankündigte: „Wenn du dich scheiden lässt, wird Blut fließen! Ich werde dich und einen aus deiner Familie umbringen!“, wobei er sie, um seine Drohung zu unterstreichen, fest am Oberarm packte;

römisch drei./ von Anfang November 2015 bis 5. Jänner 2016 Laura S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in 14 oder 15 Angriffen gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen und trotz Gegenwehr packte, sie einmal an den Haaren erfasste und daran ins Schlafzimmer zog, sie am Rücken oder den Schultern auf das Bett drückte, sodass sie sich nicht wehren konnte, von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide, sowie etwa drei Mal auch in ihren After eindrang, wobei er ihr immer wieder androhte, dass er sie umbringen werde, sollte sie nicht mitmachen oder jemandem davon erzählen, ihr teilweise bereits im Vorfeld des erzwungenen Geschlechtsverkehrs Ohrfeigen versetze und ihr, wenn sie sich zur Wehr setzte, Schläge ins Gesicht und Tritte gegen die Oberschenkel versetzte und ihr einmal den Mund zuhielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Beischaffung des Originalchips, welcher elektronisch die in ON 82 ersichtlichen Lichtbilder enthalte; dies zum Beweis dafür, dass die JPG-Daten nicht verändert worden seien und die Lichtbilder wahrheitsgemäß bis Anfang Jänner 2016 zeigen würden, dass zwischen dem Angeklagten und dessen nunmehriger Exgattin eine harmonische Beziehung bestanden habe“ (ON 85 S 17).

Die Abweisung dieses Beweisbegehrens erfolgte schon deshalb zu Recht, weil das Beweisthema (behauptete Übereinstimmung mit den Daten auf dem Originalchip) als erwiesen gelten konnte (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; vergleiche ON 85 S 17).

Soweit der Antrag auf die harmonisch verlaufende Ehe Bezug nahm, war er nicht auf gerichtliches Handeln in der Hauptverhandlung gerichtet (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.90), sondern zielte in Wahrheit auf eine dem Standpunkt des Angeklagten Rechnung tragende Bewertung der (im Akt befindlichen und auch vorgeführten – ON 85 S 17) Lichtbilder durch das Gericht ab. Ein der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vorbehaltener Umstand ist jedoch kein Gegenstand zulässiger Antragstellung.

Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Soweit der Beschwerdeführer die Begründung des abweisenden Beschlusses kritisiert, verfehlt er ebenfalls die Anfechtungskriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0116749).

Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, dritter Fall) die Überzeugung der Tatrichter, dass die vorliegenden Lichtbilder keine wirklichkeitsnahe Dokumentation einer glücklich verlaufenden Ehe darstellen (US 21), nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen kritisiert, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Indem sich die – einen Freispruch, reklamierende – Sanktionsrüge (Ziffer 11,) auf den Zweifelsgrundsatz beruft, auf fehlende Belege für die inkriminierten Verletzungsfolgen hinweist und stets einvernehmlichen Geschlechtsverkehr behauptet, verkennt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes grundlegend vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.225). Unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO betrachtet orientiert sich das Vorbringen nicht an dem den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit darstellenden festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit der Beschwerdeführer das Zugeständnis einer einmaligen Ohrfeige ohne Verletzungsfolgen mit der Forderung nach einer bedingt nachgesehenen Strafe verknüpft, erstattet er ein bloßes Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00061.20T.0623.000

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200623_OGH0002_0120OS00061_20T0000_000