Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Behram S***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (II./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Behram S***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch zwei./) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Z*****
I./ von Oktober 2015 bis 6. Jänner 2016 gegen Laura S***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sierömisch eins./ von Oktober 2015 bis 6. Jänner 2016 gegen Laura S***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie
1./ mehrmals im Schlafzimmer für jeweils zumindest 10 bis 20 Minuten, teilweise auch eine halbe Stunde oder eine Stunde einsperrte und dadurch widerrechtlich gefangen hielt;
2./ durch die im Urteil (a./ bis d./) detailliert geschilderten Verhaltensweisen vorsätzlich am Körper verletzte;
3./ durch gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper dazu nötigte, niemandem von den Übergriffen durch ihn zu erzählen, wobei er ihr ankündigte, er werde sie ansonsten umbringen;
4./ in zahlreichen, zumindest einmal wöchentlich stattfindenden Angriffen vorsätzlich am Körper dadurch misshandelte, dass er sie im Zuge von Streitigkeiten fest an den Oberarmen packte, sie zu Boden stieß und ihr Ohrfeigen versetzte;
II./ am 6. Jänner 2016 versucht, Laura S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil, sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung, zu nötigen, indem er ihr gegenüber ankündigte: „Wenn du dich scheiden lässt, wird Blut fließen! Ich werde dich und einen aus deiner Familie umbringen!“, wobei er sie, um seine Drohung zu unterstreichen, fest am Oberarm packte;römisch zwei./ am 6. Jänner 2016 versucht, Laura S***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil, sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung, zu nötigen, indem er ihr gegenüber ankündigte: „Wenn du dich scheiden lässt, wird Blut fließen! Ich werde dich und einen aus deiner Familie umbringen!“, wobei er sie, um seine Drohung zu unterstreichen, fest am Oberarm packte;
III./ von Anfang November 2015 bis 5. Jänner 2016 Laura S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in 14 oder 15 Angriffen gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen und trotz Gegenwehr packte, sie einmal an den Haaren erfasste und daran ins Schlafzimmer zog, sie am Rücken oder den Schultern auf das Bett drückte, sodass sie sich nicht wehren konnte, von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide, sowie etwa drei Mal auch in ihren After eindrang, wobei er ihr immer wieder androhte, dass er sie umbringen werde, sollte sie nicht mitmachen oder jemandem davon erzählen, ihr teilweise bereits im Vorfeld des erzwungenen Geschlechtsverkehrs Ohrfeigen versetze und ihr, wenn sie sich zur Wehr setzte, Schläge ins Gesicht und Tritte gegen die Oberschenkel versetzte und ihr einmal den Mund zuhielt.römisch drei./ von Anfang November 2015 bis 5. Jänner 2016 Laura S***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in 14 oder 15 Angriffen gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen und trotz Gegenwehr packte, sie einmal an den Haaren erfasste und daran ins Schlafzimmer zog, sie am Rücken oder den Schultern auf das Bett drückte, sodass sie sich nicht wehren konnte, von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide, sowie etwa drei Mal auch in ihren After eindrang, wobei er ihr immer wieder androhte, dass er sie umbringen werde, sollte sie nicht mitmachen oder jemandem davon erzählen, ihr teilweise bereits im Vorfeld des erzwungenen Geschlechtsverkehrs Ohrfeigen versetze und ihr, wenn sie sich zur Wehr setzte, Schläge ins Gesicht und Tritte gegen die Oberschenkel versetzte und ihr einmal den Mund zuhielt.