Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Halil B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./I./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A./II./), des Verbrechens der Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A./III./a./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./III./b./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB (A./IV./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./V./) und der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Halil B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A./I./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A./II./), des Verbrechens der Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A./III./a./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A./III./b./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./IV./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./V./) und der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er
A./I./ am 12. Mai 2020 in W***** Sude K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) „zur Duldung des Beischlafs genötigt“, indem er sie unter dem Vorwand, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nacktfotos und Videos der Genannten in ihrem Beisein löschen zu wollen, in ein Untergeschoß der U-Bahnstation ***** lockte, sie dann in einen separaten Raum hineindrückte, wobei er wiederholt sinngemäß sagte, wenn sie „das nicht freiwillig mache, würde er sie schwängern“, wobei er darunter die Vornahme des Geschlechts- bzw Oralverkehrs verstand, sie dann auszog, mit beiden Händen an ihren Schultern erfasste und zu Boden drückte, seinen nackten Penis in ihren Mund schob, ihren Kopf mehrmals zu sich hin und wieder zurück schob, seinen Penis aus dem Mund zog, ein Kondom überstreifte, sie dann mit beiden Händen erneut derart zu Boden drückte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, ihre Beine auseinander drückte, sie dann vaginal penetrierte, während sie ihn am Rücken kratzte und zwickte, er daraufhin versuchte, sie mit beiden Händen im Schulterbereich zu fixieren, wobei sie mehrfach sagte, „er solle aufhören, sie wolle das nicht“, er schlussendlich dann seinen Penis herauszog und in sein Kondom masturbierte.A./I./ am 12. Mai 2020 in W***** Sude K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) „zur Duldung des Beischlafs genötigt“, indem er sie unter dem Vorwand, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nacktfotos und Videos der Genannten in ihrem Beisein löschen zu wollen, in ein Untergeschoß der U-Bahnstation ***** lockte, sie dann in einen separaten Raum hineindrückte, wobei er wiederholt sinngemäß sagte, wenn sie „das nicht freiwillig mache, würde er sie schwängern“, wobei er darunter die Vornahme des Geschlechts- bzw Oralverkehrs verstand, sie dann auszog, mit beiden Händen an ihren Schultern erfasste und zu Boden drückte, seinen nackten Penis in ihren Mund schob, ihren Kopf mehrmals zu sich hin und wieder zurück schob, seinen Penis aus dem Mund zog, ein Kondom überstreifte, sie dann mit beiden Händen erneut derart zu Boden drückte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, ihre Beine auseinander drückte, sie dann vaginal penetrierte, während sie ihn am Rücken kratzte und zwickte, er daraufhin versuchte, sie mit beiden Händen im Schulterbereich zu fixieren, wobei sie mehrfach sagte, „er solle aufhören, sie wolle das nicht“, er schlussendlich dann seinen Penis herauszog und in sein Kondom masturbierte.