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Entscheidung 12 Os 61/21v×

Entscheidung 12 Os 61/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/21v

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Halil B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 8. Februar 2021, GZ 145 Hv 49/20v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Halil B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A./I./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A./II./), des Verbrechens der Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A./III./a./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A./III./b./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./IV./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./V./) und der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]           Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er

A./I./ am 12. Mai 2020 in W***** Sude K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) „zur Duldung des Beischlafs genötigt“, indem er sie unter dem Vorwand, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nacktfotos und Videos der Genannten in ihrem Beisein löschen zu wollen, in ein Untergeschoß der U-Bahnstation ***** lockte, sie dann in einen separaten Raum hineindrückte, wobei er wiederholt sinngemäß sagte, wenn sie „das nicht freiwillig mache, würde er sie schwängern“, wobei er darunter die Vornahme des Geschlechts- bzw Oralverkehrs verstand, sie dann auszog, mit beiden Händen an ihren Schultern erfasste und zu Boden drückte, seinen nackten Penis in ihren Mund schob, ihren Kopf mehrmals zu sich hin und wieder zurück schob, seinen Penis aus dem Mund zog, ein Kondom überstreifte, sie dann mit beiden Händen erneut derart zu Boden drückte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, ihre Beine auseinander drückte, sie dann vaginal penetrierte, während sie ihn am Rücken kratzte und zwickte, er daraufhin versuchte, sie mit beiden Händen im Schulterbereich zu fixieren, wobei sie mehrfach sagte, „er solle aufhören, sie wolle das nicht“, er schlussendlich dann seinen Penis herauszog und in sein Kondom masturbierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Mit der pauschalen Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruchfaktum A./I./ (US 11) seien nicht ausreichend begründet, geht die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) an den Erwägungen der Tatrichter vorbei. Diese leiteten den entsprechenden Vorsatz des Angeklagten aus dem „Gesamtzusammenhang der jeweiligen Ereignisse“ – somit im Ergebnis aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882) – sowie aus dem „umfassenden Geständnis des Angeklagten“ (US 17) ab, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

[5] Der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall), der Schöffensenat sei irrig von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr anstelle von einem Entfall eines solchen Mindestmaßes (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) ausgegangen, trifft nicht zu vergleiche US 24).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00061.21V.0624.000

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210624_OGH0002_0120OS00061_21V0000_000