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Entscheidung 12 Os 61/25z×

Entscheidung 12 Os 61/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/25z

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, AZ 335 HR 79/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. April 2025, AZ 20 Bs 108/25s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, AZ 335 HR 79/25i, womit sein Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Eingabe des B* war, soweit sie als Beschwerde zu werten ist, zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E145105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00061.25Z.0604.000

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250604_OGH0002_0120OS00061_25Z0000_000