Entscheidung 12 Os 61/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, AZ 335 HR 79/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. April 2025, AZ 20 Bs 108/25s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, AZ 335 HR 79/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. April 2025, AZ 20 Bs 108/25s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2025, AZ 335 HR 79/25i, womit sein Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Eingabe des B* war, soweit sie als Beschwerde zu werten ist, zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Eingabe des B* war, soweit sie als Beschwerde zu werten ist, zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00061.25Z.0604.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJT_20250604_OGH0002_0120OS00061_25Z0000_000