Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 61/26a×

Entscheidung 12 Os 61/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/26a

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen E* K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 11 Hv 87/25w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde E* K* der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch drei./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in S* und andernorts

römisch eins./ von 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von 2013 bis 2015 seinen Sohn M* K* am Körper verletzt, indem er ihm etwa fünf Mal pro Jahr Schläge sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust und mehrfach Schläge mit einem Gürtel sowie Tritte versetzte und ihn dadurch wiederholt in Form von Hämatomen am Gesäß, am Rücken, an der Schulter und an den Beinen am Körper verletzte,

römisch zwei./ in der Nacht von 21./22. Februar 2023 seine Ehefrau T* K* mit Gewalt, indem er sie an den Armen packte, gegen die Wand und gegen das Bett drückte und auf sie einschlug sowie durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) durch die Ankündigung „wenn du nur irgendwas sagst, erwürge ich dich sofort“ sowie „wenn ich nur deine Stimme höre, erwürge ich dich!“ gegen ihren Willen zum vaginalen Geschlechtsverkehr, somit zur Duldung des Beischlafs, genötigt,

römisch drei./ von 1. Juni 2009 bis September 2011 sowie von Mitte 2013 bis Februar 2023, somit länger als ein Jahr, gegen seine Ehefrau T* K* auf die im Urteil dargestellte Weise fortgesetzt Gewalt ausgeübt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und fünfter Fall) kritisiert zu Schuldspruch römisch zwei./ die Erwägung des Erstgerichts, wonach sich – bei Übersetzungsfehlern der Hausdolmetscherin – aus dem Gesamtkontext der Aussage der T* K* ergäbe, dass der Angeklagte mit dem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (US 8, 14) unter Hinweis auf die fehlende explizite Diktion „eingedrungen“ durch diese Zeugin als widersprüchlich und aktenwidrig.

[5]         Ein innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht jedoch nicht, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier: der Übersetzung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin in der Hauptverhandlung) oder deren Interpretation durch den Beschwerdeführer stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T7], RS0117402 [T1]).

[6]         Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche unrichtige Wiedergabe behauptet die Rüge gar nicht.

[7]                 Ausgehend von den Urteilskonstatierungen zur auf die Erzwingung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs gerichteten Absicht des Angeklagten (US 9; zur Versuchsstrafbarkeit siehe RIS-Justiz RS0122138) spricht die Rüge überdies keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

[8]         Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu Schuldspruch römisch eins./ vorbringt, das Erstgericht habe die „augenscheinliche Motivlage“ des Zeugen M* K* für eine Falschbelastung sowie seine „Verstrickung in die Drogenszene“ nicht „ausreichend gewürdigt“, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens (siehe dazu RIS-Justiz RS0118780).

[9]                 Erhebliche Bedenken gegen die dem übrigen Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden nicht deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern die Tatsachenrüge insofern bloß formal gegen „die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen“ erhoben.

[10]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu Schuldspruch römisch zwei./ Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Beischlafs in Form des Eindringens. Dabei geht sie nicht von den mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellungen (US 2, 8) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11]       Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) erklärt nicht, warum das Erstgericht durch die erschwerende Wertung der Tatbegehung gegen nahe Angehörige (US 20; Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen haben soll, weil entgegen dem verfehlten Zitat des Wortlauts des Paragraph 107 b, StGB (zu Schuldspruch römisch drei./) der Umstand, dass die Opfer die Ehegattin und der Sohn des Angeklagten waren, für die Subsumtion danach und gesamthaft vergleiche 11 Os 84/23x [Rz 23]) nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13]       Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00061.26A.0701.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00061_26A0000_000