[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter und fünfter Fall) kritisiert zu Schuldspruch II./ die Erwägung des Erstgerichts, wonach sich – bei Übersetzungsfehlern der Hausdolmetscherin – aus dem Gesamtkontext der Aussage der T* K* ergäbe, dass der Angeklagte mit dem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (US 8, 14) unter Hinweis auf die fehlende explizite Diktion „eingedrungen“ durch diese Zeugin als widersprüchlich und aktenwidrig. Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und fünfter Fall) kritisiert zu Schuldspruch römisch zwei./ die Erwägung des Erstgerichts, wonach sich – bei Übersetzungsfehlern der Hausdolmetscherin – aus dem Gesamtkontext der Aussage der T* K* ergäbe, dass der Angeklagte mit dem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (US 8, 14) unter Hinweis auf die fehlende explizite Diktion „eingedrungen“ durch diese Zeugin als widersprüchlich und aktenwidrig.
[5] Ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht jedoch nicht, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier: der Übersetzung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin in der Hauptverhandlung) oder deren Interpretation durch den Beschwerdeführer stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T7], RS0117402 [T1]). Ein innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht jedoch nicht, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier: der Übersetzung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin in der Hauptverhandlung) oder deren Interpretation durch den Beschwerdeführer stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T7], RS0117402 [T1]).
[6] Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche unrichtige Wiedergabe behauptet die Rüge gar nicht. Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche unrichtige Wiedergabe behauptet die Rüge gar nicht.
[7] Ausgehend von den Urteilskonstatierungen zur auf die Erzwingung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs gerichteten Absicht des Angeklagten (US 9; zur Versuchsstrafbarkeit siehe RIS-Justiz RS0122138) spricht die Rüge überdies keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[8] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zu Schuldspruch I./ vorbringt, das Erstgericht habe die „augenscheinliche Motivlage“ des Zeugen M* K* für eine Falschbelastung sowie seine „Verstrickung in die Drogenszene“ nicht „ausreichend gewürdigt“, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens (siehe dazu RIS-Justiz RS0118780). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu Schuldspruch römisch eins./ vorbringt, das Erstgericht habe die „augenscheinliche Motivlage“ des Zeugen M* K* für eine Falschbelastung sowie seine „Verstrickung in die Drogenszene“ nicht „ausreichend gewürdigt“, argumentiert sie außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens (siehe dazu RIS-Justiz RS0118780).
[9] Erhebliche Bedenken gegen die dem übrigen Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden nicht deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern die Tatsachenrüge insofern bloß formal gegen „die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen“ erhoben.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu Schuldspruch II./ Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Beischlafs in Form des Eindringens. Dabei geht sie nicht von den mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellungen (US 2, 8) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu Schuldspruch römisch zwei./ Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Beischlafs in Form des Eindringens. Dabei geht sie nicht von den mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellungen (US 2, 8) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) erklärt nicht, warum das Erstgericht durch die erschwerende Wertung der Tatbegehung gegen nahe Angehörige (US 20; § 33 Abs 2 Z 2 StGB) gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstoßen haben soll, weil entgegen dem verfehlten Zitat des Wortlauts des § 107b StGB (zu Schuldspruch III./) der Umstand, dass die Opfer die Ehegattin und der Sohn des Angeklagten waren, für die Subsumtion danach und gesamthaft (vgl 11 Os 84/23x [Rz 23]) nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) erklärt nicht, warum das Erstgericht durch die erschwerende Wertung der Tatbegehung gegen nahe Angehörige (US 20; Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstoßen haben soll, weil entgegen dem verfehlten Zitat des Wortlauts des Paragraph 107 b, StGB (zu Schuldspruch römisch drei./) der Umstand, dass die Opfer die Ehegattin und der Sohn des Angeklagten waren, für die Subsumtion danach und gesamthaft vergleiche 11 Os 84/23x [Rz 23]) nicht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0130193).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.