Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Der Angeklagte Stefan A zeigt in seiner Berufungsschrift keine weiteren Milderungsgründe auf: Soweit er behauptet, er habe die schwere Verletzung des Anton C mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht, übersieht er gänzlich, daß die vom Erstgericht angenommene Mittäterschaft zur Folge hat, daß alle Mittäter für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften und demnach auch der Berufungswerber den gesamten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 12 RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Mit seinem Vorbringen, er habe sich angegriffen gefühlt und deshalb zu Faustschlägen hinreißen lassen, übergeht er die Feststellungen im Ersturteil, daß es zu keinerlei Angriffshandlungen gegen die beiden Angeklagten gekommen ist (vgl. II/Seite 66). Der Berufung zuwider hat das Erstgericht die über den 'Normalfall', welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat (vgl. Leukauf/Steininger a.a.0. § 32 RN 15), hinausgehende brutale Begehungsart mit Recht als erschwerend gewertet. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zwar teilweise für schuldig bekannt (vgl. I/S 275), im Ergebnis liegt jedoch - vgl. die Würdigung der Verantwortung des Berufungswerbers durch das Schöffengericht, II S 59/60 - weder ein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis vor, noch hat er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die verhängte Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit nicht als überhöht anzusehen, sodaß kein Anlaß zu einer Herabsetzung bestand.Der Angeklagte Stefan A zeigt in seiner Berufungsschrift keine weiteren Milderungsgründe auf: Soweit er behauptet, er habe die schwere Verletzung des Anton C mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht, übersieht er gänzlich, daß die vom Erstgericht angenommene Mittäterschaft zur Folge hat, daß alle Mittäter für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften und demnach auch der Berufungswerber den gesamten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 12, RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Mit seinem Vorbringen, er habe sich angegriffen gefühlt und deshalb zu Faustschlägen hinreißen lassen, übergeht er die Feststellungen im Ersturteil, daß es zu keinerlei Angriffshandlungen gegen die beiden Angeklagten gekommen ist vergleiche II/Seite 66). Der Berufung zuwider hat das Erstgericht die über den 'Normalfall', welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat vergleiche Leukauf/Steininger a.a.0. Paragraph 32, RN 15), hinausgehende brutale Begehungsart mit Recht als erschwerend gewertet. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zwar teilweise für schuldig bekannt vergleiche I/S 275), im Ergebnis liegt jedoch - vergleiche die Würdigung der Verantwortung des Berufungswerbers durch das Schöffengericht, römisch zwei S 59/60 - weder ein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis vor, noch hat er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die verhängte Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit nicht als überhöht anzusehen, sodaß kein Anlaß zu einer Herabsetzung bestand.
Auch die Berufung des Angeklagten Alfred B ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie die Vorverurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 24. Jänner 1979, AZ 16 U 3132/78, wegen § 83 Abs. 1 StGB, vgl. insbes. S 41, zeigt - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB). Auch das Nichtbegehen strafbarer Handlungen seit der Tat bildet keinen Milderungsgrund (vgl. Leukauf/Steininger a.a.0. § 34 RN 29). Nach Lage des Falles ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, auch unter gebührender Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15. November 1982, AZ 20 U 650/82 (§ 198 Abs. 1 StGB, 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren), durchaus angemessen, eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.Auch die Berufung des Angeklagten Alfred B ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit war nicht mildernd, weil er - wie die Vorverurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 24. Jänner 1979, AZ 16 U 3132/78, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, vergleiche insbes. S 41, zeigt - beim Genuß von Alkohol zumindest damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit somit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB). Auch das Nichtbegehen strafbarer Handlungen seit der Tat bildet keinen Milderungsgrund vergleiche Leukauf/Steininger a.a.0. Paragraph 34, RN 29). Nach Lage des Falles ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung trägt, auch unter gebührender Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15. November 1982, AZ 20 U 650/82 (Paragraph 198, Absatz eins, StGB, 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren), durchaus angemessen, eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB sind schon im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten B nicht gegeben, weil nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB sind schon im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten B nicht gegeben, weil nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.