Soweit in der Mängelrüge (Z 5) behauptet wird, das Schöffengericht habe sich mit der Frage, ob auch andere Personen "in Gelegenheitsverhältnisse kommen konnten, die gegenständlichen Diebstähle begangen zu haben", nicht auseinandergesetzt, genügt es ihr zu erwidern, daß sie die sich mit der Frage des Gelegenheitsverhältnisses befassende Urteilspassage (S 122) übergeht, wonach auf der Basis der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen Sabine und Ingeborg B***** (siehe dazu insbesondere S 94 und 98) als erwiesen angenommen wurde, daß der Angeklagte im alleinigen Gelegenheitsverhältnis stand.Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet wird, das Schöffengericht habe sich mit der Frage, ob auch andere Personen "in Gelegenheitsverhältnisse kommen konnten, die gegenständlichen Diebstähle begangen zu haben", nicht auseinandergesetzt, genügt es ihr zu erwidern, daß sie die sich mit der Frage des Gelegenheitsverhältnisses befassende Urteilspassage (S 122) übergeht, wonach auf der Basis der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen Sabine und Ingeborg B***** (siehe dazu insbesondere S 94 und 98) als erwiesen angenommen wurde, daß der Angeklagte im alleinigen Gelegenheitsverhältnis stand.
Die übrigen Ausführungen in der Mängelrüge und die Rechtsrüge (Z 10) hingegen, die sich mit dem - ursprünglich tatsächlich gegebenen - Widerspruch zwischen Urteilstenor und -begründung in Ansehung des Wertes des Diebsgutes befassen, sind auf die mittlerweile erfolgte Angleichung des Urteilsspruchs an die verkündete Entscheidung (ON 41) zu verweisen, durch die dem bezüglichen Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen wurde.Die übrigen Ausführungen in der Mängelrüge und die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hingegen, die sich mit dem - ursprünglich tatsächlich gegebenen - Widerspruch zwischen Urteilstenor und -begründung in Ansehung des Wertes des Diebsgutes befassen, sind auf die mittlerweile erfolgte Angleichung des Urteilsspruchs an die verkündete Entscheidung (ON 41) zu verweisen, durch die dem bezüglichen Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).