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Entscheidung 12 Os 61/92×

Entscheidung 12 Os 61/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/92-5 (12Os62/92-5)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.April 1992, GZ 36 römisch fünf r 518/92-23, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die gegen den nach Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß erhobene Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 12.April 1956 geborene Michael G***** wurde (zu römisch eins.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB und (zu römisch zwei.) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen, neben anderen Straftaten - am 28.Dezember 1991 dem Karl T***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zwei Koffer mit verschiedenen Kleidungsstücken, zwei Rasierapparaten, zwei Uhren und zwei Paar Schuhen weggenommen (römisch eins A 1) und am 23.Februar 1992 zusammen mit einem bislang unbekannten Täter Verantwortlichen der Jugendherberge in Innsbruck einen Videorecorder und mehrere CD's unerhobenen jedoch im Zusammenhang mit den anderen Diebstahlsfakten 25.000 S nicht übersteigenden Wertes durch Einbruch in den Aufenthaltsraum und Aufbrechen eines CD-Spielautomaten wegzunehmen getrachtet (römisch eins B).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese beiden Fakten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die vom Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Annahme seiner Mittäterschaft an dem versuchten Einbruchsdiebstahl (römisch eins B) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder einzeln noch im Zusammenhalt Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken, zumal die Beschwerde lediglich betont, daß der Angeklagte von den Zeugen bei keiner Tathandlung beobachtet wurde, all jene Indizien jedoch, die das Schöffengericht von seiner Mittäterschaft überzeugten (S 138 f.), mit Stillschweigen übergeht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Faktum T***** (römisch eins A 1) hinwieder entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie völlig unsubstantiiert Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die einläßlichen und detaillierten Konstatierungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergeht, wonach der Angeklagte, nachdem ihm Karl T***** erlaubt hatte, bei ihm zu nächtigen, dessen Wohnung unter Mitnahme von zwei Koffern mit dem oben beschriebenen Inhalt mit dem Vorsatz verlassen hatte, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern (S 129). Daß infolge des festgestellten dolus directus Überlegungen in Richtung eines dolus eventualis nicht in Betracht kamen, versteht sich von selbst und bedarf die in diesem Punkt völlig unverständliche Beschwerde keiner meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß Paragraph 294, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E28838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00061.9205.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00061_9200005_000