Die gegen diese beiden Fakten aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die gegen diese beiden Fakten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die vom Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Annahme seiner Mittäterschaft an dem versuchten Einbruchsdiebstahl (I B) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder einzeln noch im Zusammenhalt Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken, zumal die Beschwerde lediglich betont, daß der Angeklagte von den Zeugen bei keiner Tathandlung beobachtet wurde, all jene Indizien jedoch, die das Schöffengericht von seiner Mittäterschaft überzeugten (S 138 f.), mit Stillschweigen übergeht.Die vom Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die Annahme seiner Mittäterschaft an dem versuchten Einbruchsdiebstahl (römisch eins B) ins Treffen geführten Argumente vermögen weder einzeln noch im Zusammenhalt Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes zu erwecken, zumal die Beschwerde lediglich betont, daß der Angeklagte von den Zeugen bei keiner Tathandlung beobachtet wurde, all jene Indizien jedoch, die das Schöffengericht von seiner Mittäterschaft überzeugten (S 138 f.), mit Stillschweigen übergeht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Faktum T***** (I A 1) hinwieder entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie völlig unsubstantiiert Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die einläßlichen und detaillierten Konstatierungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergeht, wonach der Angeklagte, nachdem ihm Karl T***** erlaubt hatte, bei ihm zu nächtigen, dessen Wohnung unter Mitnahme von zwei Koffern mit dem oben beschriebenen Inhalt mit dem Vorsatz verlassen hatte, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern (S 129). Daß infolge des festgestellten dolus directus Überlegungen in Richtung eines dolus eventualis nicht in Betracht kamen, versteht sich von selbst und bedarf die in diesem Punkt völlig unverständliche Beschwerde keiner meritorischen Erwiderung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im Faktum T***** (römisch eins A 1) hinwieder entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie völlig unsubstantiiert Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, dabei aber die einläßlichen und detaillierten Konstatierungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergeht, wonach der Angeklagte, nachdem ihm Karl T***** erlaubt hatte, bei ihm zu nächtigen, dessen Wohnung unter Mitnahme von zwei Koffern mit dem oben beschriebenen Inhalt mit dem Vorsatz verlassen hatte, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern (S 129). Daß infolge des festgestellten dolus directus Überlegungen in Richtung eines dolus eventualis nicht in Betracht kamen, versteht sich von selbst und bedarf die in diesem Punkt völlig unverständliche Beschwerde keiner meritorischen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß § 294 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß Paragraph 294, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).