Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Rahmen des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes Feststellungsmängel in Ansehung des Tatbestandserfordernisses der Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches reklamiert werden, wird darauf unten bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen werden.
Dem verbleibenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), in dem eine Unvollständigkeit der Begründung darin erblickt wird, daß das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. M***** und Bruno H***** sowie das Schreiben des Angeklagten vom 29. Februar 1984 mit Stillschweigen übergangen habe, ist zu erwidern, daß das genannte Schreiben ohnehin einer einläßlichen Würdigung unterzogen wurde (siehe US 6 und 9), wogegen eine Erörterung der Angaben der beiden genannten Zeugen im Sinne der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht sanktionslos unterbleiben konnte, weil sie für die Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten, er habe den beschränkten Flächenwidmungsplan der Tiroler Landesregierung "als nicht gültig betrachtet", ersichtlich ohne Belang sind. Während nämlich Dipl.Ing. M***** lediglich bekundete, der Angeklagte habe als Bürgermeister geäußert, er werde den Plan nicht akzeptieren, weil die Gemeinde einen eigenen habe (S 94), legte Bruno H***** bloß seine eigene laienhafte Vorstellung hinsichtlich des zur Tatzeit geltenden Flächenwidmungsplanes dar (S 96).Dem verbleibenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), in dem eine Unvollständigkeit der Begründung darin erblickt wird, daß das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. M***** und Bruno H***** sowie das Schreiben des Angeklagten vom 29. Februar 1984 mit Stillschweigen übergangen habe, ist zu erwidern, daß das genannte Schreiben ohnehin einer einläßlichen Würdigung unterzogen wurde (siehe US 6 und 9), wogegen eine Erörterung der Angaben der beiden genannten Zeugen im Sinne der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht sanktionslos unterbleiben konnte, weil sie für die Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten, er habe den beschränkten Flächenwidmungsplan der Tiroler Landesregierung "als nicht gültig betrachtet", ersichtlich ohne Belang sind. Während nämlich Dipl.Ing. M***** lediglich bekundete, der Angeklagte habe als Bürgermeister geäußert, er werde den Plan nicht akzeptieren, weil die Gemeinde einen eigenen habe (S 94), legte Bruno H***** bloß seine eigene laienhafte Vorstellung hinsichtlich des zur Tatzeit geltenden Flächenwidmungsplanes dar (S 96).
Der Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten genügt es zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, die sich in den Kernpunkten mit der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten decken, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken vermögen, wobei im einzelnen lediglich hervorzuheben ist, daß allein schon angesichts der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Abgeordneter zum Nationalrat und der Eindeutigkeit der im Tatzeitpunkt gegebenen Gesetzeslage an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht für die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches angeführten Gründe kein ernsthafter Zweifel bestehen kann.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten genügt es zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, die sich in den Kernpunkten mit der vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten decken, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken vermögen, wobei im einzelnen lediglich hervorzuheben ist, daß allein schon angesichts der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Abgeordneter zum Nationalrat und der Eindeutigkeit der im Tatzeitpunkt gegebenen Gesetzeslage an der Schlüssigkeit der vom Schöffengericht für die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches angeführten Gründe kein ernsthafter Zweifel bestehen kann.
Den Rechtsrügen des Angeklagten (Z 9 lit a und 9 lit b) schließlich gebricht es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, es mangle an Konstatierungen zum bewußten Befugnismißbrauch (Z 9 lit a) bzw. der Angeklagte habe sich, als er die Baubewilligung erteilte, in einem Rechtsirrtum befunden (Z 9 lit b) über die konträren Urteilsfeststellungen (US 2, 7, 8, 9, 10 und 11) hinwegsetzen.Den Rechtsrügen des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b,) schließlich gebricht es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, es mangle an Konstatierungen zum bewußten Befugnismißbrauch (Ziffer 9, Litera a,) bzw. der Angeklagte habe sich, als er die Baubewilligung erteilte, in einem Rechtsirrtum befunden (Ziffer 9, Litera b,) über die konträren Urteilsfeststellungen (US 2, 7, 8, 9, 10 und 11) hinwegsetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285 i, StPO).