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Entscheidung 12 Os 61/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/94

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin Jakob M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Februar 1994, GZ 23 römisch fünf r 1278/93-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erwin Jakob M***** wurde der Verbrechen (A) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB, (B) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und (C) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB sowie der Vergehen (D) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (E) des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, 15, StGB und (F) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Schoppernau (A) von Ende 1988 bis Sommer 1993 die am 19.April 1983 geborene Melanie W***** in den zu B römisch eins 1 und 4 angeführten Fällen mit Gewalt zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Mundverkehrs genötigt, indem er ihren Kopf festhielt und gegen ihren Willen an sich drückte, wobei er sie in einem Fall durch Urinieren in ihren Mund und durch die (nicht befolgte) Aufforderung zum Schlucken von Sperma und Urin besonders erniedrigte; (B) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, nämlich (römisch eins) Melanie W***** (1) Ende 1988 durch Manipulationen an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie sowie durch Mundverkehr bis zum Samenerguß; (2) zwischen 1989 und Sommer 1993 durch Reiben einer Haarbürste an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie; (3) Anfang Juli 1993 durch Manipulationen an ihrer Scheide; (4) von Anfang 1989 bis Sommer 1993 in wiederholten weiteren Angriffen durch wechselseitiges Betasten an den Geschlechtsteilen sowie Durchführung des Mundverkehrs bis zum Samenerguß; (römisch zwei) die am 4.November 1977 geborene Mirjam H***** im Sommer 1991 durch Betasten an der Brust und im Genitalbereich; (C) die zu A, B römisch eins, D und E betroffenen Tatopfer zum Stillschweigen über die jeweiligen Tathandlungen genötigt, (1) von Ende 1988 bis Sommer 1993 Melanie W***** durch die wiederholte gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und an der Freiheit, indem er ihr für den Fall des Zuwiderhandelns Schläge, das Einsperren im Keller bzw eine Heimunterbringung androhte, wodurch besonders wichtige Interessen des Tatopfers verletzt wurden; (2) Ende 1992 Mirjam H***** durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Schwester Melanie W*****; (D) zwischen 1989 und Sommer 1993 Melanie W***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines Penis genötigt; (E) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht (römisch eins) mißbraucht, nämlich von Ende 1988 bis Sommer 1993 sein Pflegekind Melanie W***** durch die zu B römisch eins bezeichneten Taten; (römisch zwei) zu mißbrauchen versucht, nämlich sein Pflegekind Mirjam H*****

(1) im Sommer 1991 durch die zu B römisch zwei angeführte Tat; (2) im Sommer 1992, indem er sie an den Brüsten betastete und sie in der Scheidenregion zu berühren trachtete; (F) zwischen 1989 und 1993 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, indem er vor Melanie W***** onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (allein) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der mit der beantragten Beweisaufnahme angestrebte Nachweis dafür, "daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den sexuellen Übergriffen auf Melanie W***** stark herabgesetzt war" (152), beschränkte sich nämlich nach dem angegebenen Beweisthema auf die Aktualisierung einer jeweils tatfördernden Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der Bedeutung eines (bloßen) Milderungsgrundes, ohne damit eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache zu betreffen. Im Umfang dieser Antragsintention nahm das Erstgericht eine zu den Tatzeitpunkten wirksame Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholisierungsbedingter Enthemmung ohnedies als erwiesen an, mag auch dieser aus der Sicht des Paragraph 35, StGB milderndes Gewicht abgesprochen worden sein. Ausreichende Grundlagen für eine - auch im Antragsvorbringen unterlassene - Problematisierung einer jeweils tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinn des Paragraph 11, StGB ergaben sich weder aus seiner (von Detailerinnerungen gekennzeichneten) eigenen Verantwortung noch aus den übrigen (in ihrer Gesamtheit - insbesondere auch unter Berücksichtigung der zielorientierten Tendenzen zur Tatbemäntelung - mit der Annahme aufrechter Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten harmonierenden) Verfahrensergebnissen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem (sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten) ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00061.9406.0505.0

Dokumentnummer

JJT_19940505_OGH0002_0120OS00061_9400006_000