Gründe:
Erwin Jakob M***** wurde der Verbrechen (A) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 dritter Fall StGB, (B) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und (C) der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB sowie der Vergehen (D) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, (E) des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1, 15 StGB und (F) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Schoppernau (A) von Ende 1988 bis Sommer 1993 die am 19.April 1983 geborene Melanie W***** in den zu B I 1 und 4 angeführten Fällen mit Gewalt zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Mundverkehrs genötigt, indem er ihren Kopf festhielt und gegen ihren Willen an sich drückte, wobei er sie in einem Fall durch Urinieren in ihren Mund und durch die (nicht befolgte) Aufforderung zum Schlucken von Sperma und Urin besonders erniedrigte; (B) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, nämlich (I) Melanie W***** (1) Ende 1988 durch Manipulationen an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie sowie durch Mundverkehr bis zum Samenerguß; (2) zwischen 1989 und Sommer 1993 durch Reiben einer Haarbürste an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie; (3) Anfang Juli 1993 durch Manipulationen an ihrer Scheide; (4) von Anfang 1989 bis Sommer 1993 in wiederholten weiteren Angriffen durch wechselseitiges Betasten an den Geschlechtsteilen sowie Durchführung des Mundverkehrs bis zum Samenerguß; (II) die am 4.November 1977 geborene Mirjam H***** im Sommer 1991 durch Betasten an der Brust und im Genitalbereich; (C) die zu A, B I, D und E betroffenen Tatopfer zum Stillschweigen über die jeweiligen Tathandlungen genötigt, (1) von Ende 1988 bis Sommer 1993 Melanie W***** durch die wiederholte gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und an der Freiheit, indem er ihr für den Fall des Zuwiderhandelns Schläge, das Einsperren im Keller bzw eine Heimunterbringung androhte, wodurch besonders wichtige Interessen des Tatopfers verletzt wurden; (2) Ende 1992 Mirjam H***** durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Schwester Melanie W*****; (D) zwischen 1989 und Sommer 1993 Melanie W***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines Penis genötigt; (E) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht (I) mißbraucht, nämlich von Ende 1988 bis Sommer 1993 sein Pflegekind Melanie W***** durch die zu B I bezeichneten Taten; (II) zu mißbrauchen versucht, nämlich sein Pflegekind Mirjam H*****Erwin Jakob M***** wurde der Verbrechen (A) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB, (B) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und (C) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB sowie der Vergehen (D) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (E) des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, 15, StGB und (F) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Schoppernau (A) von Ende 1988 bis Sommer 1993 die am 19.April 1983 geborene Melanie W***** in den zu B römisch eins 1 und 4 angeführten Fällen mit Gewalt zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Mundverkehrs genötigt, indem er ihren Kopf festhielt und gegen ihren Willen an sich drückte, wobei er sie in einem Fall durch Urinieren in ihren Mund und durch die (nicht befolgte) Aufforderung zum Schlucken von Sperma und Urin besonders erniedrigte; (B) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, nämlich (römisch eins) Melanie W***** (1) Ende 1988 durch Manipulationen an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie sowie durch Mundverkehr bis zum Samenerguß; (2) zwischen 1989 und Sommer 1993 durch Reiben einer Haarbürste an ihrer Scheide bei gleichzeitiger Selbstbefriedigung durch Handonanie; (3) Anfang Juli 1993 durch Manipulationen an ihrer Scheide; (4) von Anfang 1989 bis Sommer 1993 in wiederholten weiteren Angriffen durch wechselseitiges Betasten an den Geschlechtsteilen sowie Durchführung des Mundverkehrs bis zum Samenerguß; (römisch zwei) die am 4.November 1977 geborene Mirjam H***** im Sommer 1991 durch Betasten an der Brust und im Genitalbereich; (C) die zu A, B römisch eins, D und E betroffenen Tatopfer zum Stillschweigen über die jeweiligen Tathandlungen genötigt, (1) von Ende 1988 bis Sommer 1993 Melanie W***** durch die wiederholte gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und an der Freiheit, indem er ihr für den Fall des Zuwiderhandelns Schläge, das Einsperren im Keller bzw eine Heimunterbringung androhte, wodurch besonders wichtige Interessen des Tatopfers verletzt wurden; (2) Ende 1992 Mirjam H***** durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Schwester Melanie W*****; (D) zwischen 1989 und Sommer 1993 Melanie W***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines Penis genötigt; (E) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht (römisch eins) mißbraucht, nämlich von Ende 1988 bis Sommer 1993 sein Pflegekind Melanie W***** durch die zu B römisch eins bezeichneten Taten; (römisch zwei) zu mißbrauchen versucht, nämlich sein Pflegekind Mirjam H*****
(1) im Sommer 1991 durch die zu B II angeführte Tat; (2) im Sommer 1992, indem er sie an den Brüsten betastete und sie in der Scheidenregion zu berühren trachtete; (F) zwischen 1989 und 1993 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, indem er vor Melanie W***** onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen.(1) im Sommer 1991 durch die zu B römisch zwei angeführte Tat; (2) im Sommer 1992, indem er sie an den Brüsten betastete und sie in der Scheidenregion zu berühren trachtete; (F) zwischen 1989 und 1993 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, indem er vor Melanie W***** onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen.