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Entscheidung 12 Os 61/98×

Entscheidung 12 Os 61/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/98 (12Os62/98)

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** und Monika K***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, zweiter Fall, 232 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1998, GZ 1 d römisch fünf r 9845/97-107, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Martin K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Martin K***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 232 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im Juni und Juli 1997 die abgesondert verfolgte Michaela H***** in wiederholten Angriffen zum Nachmachen von Geld, nämlich von insgesamt

1.300 Stück 1.000 S-Banknoten, mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, bestimmt.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt die behauptete Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte.

Der durch Einvernahme der Zeugen Emilia A***** und Wladyslaw M***** unter Beweis gestellte Umstand, daß es sich bei der Konfrontation in Italien "eher um eine Strafexpedition" gehandelt habe, wurde von den Tatrichtern ohnehin als erwiesen erachtet, indem sie laut Urteilsgründen davon ausgingen, die Beteiligten hätten zugestanden, "eher wütend und drohend auf den Angeklagten eingewirkt zu haben" (US 11) und "seien wegen Geldschulden und seiner Versuche, die Zeugen gegeneinander auszuspielen, eher heftig gegen ihn vorgegangen" (US 14).

Daß Martin K***** Anzeige gegen Thomas H***** erstattet hatte, wurde vom Erstgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten und des Zeugen Andreas E***** gleichfalls als erwiesen in den Urteilserwägungen mitberücksichtigt. Ob sich Monika K***** vor H***** fürchtete, konnte als für die Lösung der ihren Gatten betreffenden Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen. Die Beischaffung des gegen H***** geführten Strafaktes war sohin ebenso entbehrlich wie jene des "Stammaktes" dieses Verfahrens, wurde doch für letzteren Antrag in der Hauptverhandlung kein Beweisthema genannt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 16).

Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Intensität der Gewalthandlungen und Drohungen bei und nach dem unstrittig dem Sommer 1997 zuzuordnenden grenznahen Auslandsaufenthalt des Angeklagten und seiner Frau betrifft ebensowenig eine für die Beurteilung der zeitlich vorgelagerten Bestimmung zur Geldfälschung entscheidende Tatsache wie der Umstand, daß die Falsifikate nicht sogleich abgeholt wurden.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Spekulative Erwägungen darüber, daß andere Personen, dem Angeklagten aus verschiedenen Gründen nicht gewogen sein könnten (Anzeige gegen H*****, "Ausspannen" von Prostituierten, Tätigkeit als Polizeiinformant), eignen sich nicht zur tragfähigen Grundlage für die Beschwerdereklamation, die zahlreichen Belastungszeugen hätten in einer konzertierten Aktion ohne Rücksicht auf eigene Nachteile den Angeklagten verleumdet.

Die solcherart insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den zugleich mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich Martin K***** ergangenen Beschluß auf Absehen vom Widerruf folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50500 12D00618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00061.98.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19980528_OGH0002_0120OS00061_9800000_000