Entscheidung 12 Os 62/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen David Lawrence S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. April 2000, GZ 6 c Vr 245/99-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen David Lawrence S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. April 2000, GZ 6 c römisch fünf r 245/99-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde nach § 494a Abs 4 StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde nach Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit Urteil vom 2. Februar 2000 wurde David Lawrence S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde der Beschluss auf Widerruf zweier bedingter Entlassungen gefasst.Mit Urteil vom 2. Februar 2000 wurde David Lawrence S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde der Beschluss auf Widerruf zweier bedingter Entlassungen gefasst.
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte der - prozessordnungsgemäß anwaltlich verteidigte - Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung, "er nehme das Urteil an und melde Beschwerde gegen den Beschluss an" (397/III).
Nachdem er am 3. Februar 2000 noch eine - unabhängig davon bereits am 2. Februar 2000 veranlasste - rasche Überstellung in den Strafvollzug beantragt hatte (ON 101) erhob der Angeklagte mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 6. Februar 2000 "Einspruch" gegen das Urteil, welches - so das Vorbringen - unter einem Formalfehler leide. Trotz der "Aussage seiner Anwältin" und auf Grund seiner Behinderung sei es ihm "noch nicht einmal heute deutlich", was das Gericht "da alles heruntergedonnert" habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese - als Nichtigkeitsbeschwerde verstandene - Eingabe gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese - als Nichtigkeitsbeschwerde verstandene - Eingabe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach der insoweit ausschlaggebenden Aktenlage - Hauptverhandlungsprotokoll; Antrag auf Überstellung in den Strafvollzug; Schreiben der Verteidigerin ON 112 - hat der Angeklagte (im Beisein seiner Verteidigerin nach entsprechender Belehrung sowohl durch das Gericht als auch durch die Verteidigung - 463/III) nach der Urteilsverkündung einen gültigen und somit unwiderruflichen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 f) Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil erklärt. Auch der Umstand, dass sehr wohl gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss angemeldet wurde, lässt klar erkennen, dass eine gesetzeskonforme Belehrung des Angeklagten erfolgte und angesichts der präzisen partiellen Anfechtung - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch keine relevante temporäre Beeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Dass ein die Urteilsanfechtung betreffendes Missverständnis zwischen ihm und seiner Verteidigerin für die Abgabe der Rechtsmittelerklärung entscheidend und dies für das Gericht erkennbar gewesen wäre (Mayerhofer aaO E 41), wurde nicht einmal behauptet.Nach der insoweit ausschlaggebenden Aktenlage - Hauptverhandlungsprotokoll; Antrag auf Überstellung in den Strafvollzug; Schreiben der Verteidigerin ON 112 - hat der Angeklagte (im Beisein seiner Verteidigerin nach entsprechender Belehrung sowohl durch das Gericht als auch durch die Verteidigung - 463/III) nach der Urteilsverkündung einen gültigen und somit unwiderruflichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 f) Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil erklärt. Auch der Umstand, dass sehr wohl gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss angemeldet wurde, lässt klar erkennen, dass eine gesetzeskonforme Belehrung des Angeklagten erfolgte und angesichts der präzisen partiellen Anfechtung - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch keine relevante temporäre Beeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Dass ein die Urteilsanfechtung betreffendes Missverständnis zwischen ihm und seiner Verteidigerin für die Abgabe der Rechtsmittelerklärung entscheidend und dies für das Gericht erkennbar gewesen wäre (Mayerhofer aaO E 41), wurde nicht einmal behauptet.
Über die Berufung und die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung und die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00062..0613.000
Dokumentnummer
JJT_20000613_OGH0002_0120OS00062_0000000_000