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Entscheidung 12 Os 62/01×

Entscheidung 12 Os 62/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os62/01

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 24 römisch fünf r 201/01-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred S***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (67) versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die im gegebenen Kontext geeignet gewesen sein könnten, Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (analog Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16, 18).

Das Nachholen der bezüglichen Fundierung des Antrages erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie vorliegend (ein "diesbezüglicher Protokollberichtigungsantrag" ist der Beschwerde zuwider den Akten nicht zu entnehmen) - ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgeblich sein können, die dem Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E62993 12D00621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00062.01.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0120OS00062_0100000_000