Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 24 Vr 201/01-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 24 römisch fünf r 201/01-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Manfred S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.Manfred S***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (67) versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die im gegebenen Kontext geeignet gewesen sein könnten, Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (analog Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16, 18).Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ausgehend von dem in erster Instanz formulierten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (67) versagt die gegen dessen Abweisung gerichtete Rüge schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die im gegebenen Kontext geeignet gewesen sein könnten, Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, schließt eine erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (analog Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16, 18).
Das Nachholen der bezüglichen Fundierung des Antrages erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - wie vorliegend (ein "diesbezüglicher Protokollberichtigungsantrag" ist der Beschwerde zuwider den Akten nicht zu entnehmen) - ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgeblich sein können, die dem Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00062.01.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20010905_OGH0002_0120OS00062_0100000_000