Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard Z***** der Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 und 129 Z 1 und 2 StGB (I.), der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3, 85 Z 3 StGB (II.2.) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.8.) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (II.1., 3.-7. und 9.) und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 3 StGB (II.10.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard Z***** der Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins und 2 StGB (römisch eins.), der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, 85, Ziffer 3, StGB (römisch zwei.2.) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei.8.) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB (römisch zwei.1., 3.-7. und 9.) und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 3, StGB (römisch zwei.10.) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
Soweit angefochten hat Reinhard Z*****
... II.8. im April 2004 in Deutsch Griffen Patricia Z***** durch zahlreiche wuchtige Schläge mit einem Gürtel eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB), nämlich Prellungsverletzungen des linken Augapfels mit ausgedehntem Teilabriss der Regenbogenhaut, Verlagerungen der Augenlinse bzw des Glaskörpers, eine Verformung der Pupille sowie eine posttraumatische Linsentrübung, und für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens durch Herabsetzung der Sehkraft auf 60 % nach sich zog. Allein gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.... römisch zwei.8. im April 2004 in Deutsch Griffen Patricia Z***** durch zahlreiche wuchtige Schläge mit einem Gürtel eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, StGB), nämlich Prellungsverletzungen des linken Augapfels mit ausgedehntem Teilabriss der Regenbogenhaut, Verlagerungen der Augenlinse bzw des Glaskörpers, eine Verformung der Pupille sowie eine posttraumatische Linsentrübung, und für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens durch Herabsetzung der Sehkraft auf 60 % nach sich zog. Allein gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.