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Entscheidung 12 Os 62/05t×

Entscheidung 12 Os 62/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os62/05t

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 12 Hv 60/05w-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard Z***** der Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins und 2 StGB (römisch eins.), der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, 85, Ziffer 3, StGB (römisch zwei.2.) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei.8.) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB (römisch zwei.1., 3.-7. und 9.) und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 3, StGB (römisch zwei.10.) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat Reinhard Z*****

... römisch zwei.8. im April 2004 in Deutsch Griffen Patricia Z***** durch zahlreiche wuchtige Schläge mit einem Gürtel eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, StGB), nämlich Prellungsverletzungen des linken Augapfels mit ausgedehntem Teilabriss der Regenbogenhaut, Verlagerungen der Augenlinse bzw des Glaskörpers, eine Verformung der Pupille sowie eine posttraumatische Linsentrübung, und für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens durch Herabsetzung der Sehkraft auf 60 % nach sich zog. Allein gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils und die „Nichtigerklärung der Hauptverhandlung" anstrebt, unterlässt sie dazu eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die die vermeintlich auf den Gesetzestext beschränkte Begründung der auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht problematisierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) geht fehl; sie übergeht, dass die Tatrichter ihre Annahmen zur hier aktuellen inneren Tatseite logisch und empirisch einwandfrei auf die heftige und gezielt gegen den (sensiblen) Augenbereich des Tatopfers gerichtete Schlagführung mit einem Gürtel stützten und in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass der Angeklagte, der dem Tatopfer bereits einmal allein durch Einsatz von Brachialgewalt im Kopfbereich eine Verletzung mit schwerer Dauerfolgen zugefügt hatte, mit dessen Verletzungsanfälligkeit („weichem Schädel") rechnete (US 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78298 12Os62.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00062.05T.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20050804_OGH0002_0120OS00062_05T0000_000