Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon F***** schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon F***** schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur Verwechslungstauglichkeit der vom Angeklagten hergestellten Falsifikate, ohne zu erklären, weshalb die Konstatierungen, wonach die Fälschungen echten 50-Euro-Banknoten durchaus ähnlich sahen und zur Täuschung Dritter geeignet waren (US 5), eine solche Annahme nicht tragen sollen (zum Begriff der Verwechslungstauglichkeit vgl im Übrigen Schroll in WK2 StGB § 232 Rz 14).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur Verwechslungstauglichkeit der vom Angeklagten hergestellten Falsifikate, ohne zu erklären, weshalb die Konstatierungen, wonach die Fälschungen echten 50-Euro-Banknoten durchaus ähnlich sahen und zur Täuschung Dritter geeignet waren (US 5), eine solche Annahme nicht tragen sollen (zum Begriff der Verwechslungstauglichkeit vergleiche im Übrigen Schroll in WK2 StGB Paragraph 232, Rz 14).
Weshalb § 232 Abs 1 StGB – über einen darauf gerichteten erweiterten Vorsatz (vgl dazu Oshidari, SbgK § 232 Rz 37 ff) hinaus – Feststellungen auf der objektiven Tatseite erfordern soll, dass „die Falsifikate echt oder unverfälscht in den Verkehr gebracht hätten werden können“, gibt die Beschwerde, die sich insoweit auf eine unsubstantiierte Rechtsbehauptung beschränkt, nicht bekannt. Weshalb Paragraph 232, Absatz eins, StGB – über einen darauf gerichteten erweiterten Vorsatz vergleiche dazu Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 37 ff) hinaus – Feststellungen auf der objektiven Tatseite erfordern soll, dass „die Falsifikate echt oder unverfälscht in den Verkehr gebracht hätten werden können“, gibt die Beschwerde, die sich insoweit auf eine unsubstantiierte Rechtsbehauptung beschränkt, nicht bekannt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.