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Entscheidung 12 Os 62/17k×

Entscheidung 12 Os 62/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os62/17k

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Simon F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Simon F***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 14. März 2017, GZ 9 Hv 178/16h-41, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Simon F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuld- sowie einen Freispruch zweier Mitangeklagter enthält, wurde Simon F***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Ende Juli und Anfang August 2016 in G***** Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er zehn Stück nachgemachte „50-Euro-Banknoten“ im Internet bestellte und darauf einen Klebestreifen mit Kippeffekt aufbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon F***** schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur Verwechslungstauglichkeit der vom Angeklagten hergestellten Falsifikate, ohne zu erklären, weshalb die Konstatierungen, wonach die Fälschungen echten 50-Euro-Banknoten durchaus ähnlich sahen und zur Täuschung Dritter geeignet waren (US 5), eine solche Annahme nicht tragen sollen (zum Begriff der Verwechslungstauglichkeit vergleiche im Übrigen Schroll in WK2 StGB Paragraph 232, Rz 14).

Weshalb Paragraph 232, Absatz eins, StGB – über einen darauf gerichteten erweiterten Vorsatz vergleiche dazu Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 37 ff) hinaus – Feststellungen auf der objektiven Tatseite erfordern soll, dass „die Falsifikate echt oder unverfälscht in den Verkehr gebracht hätten werden können“, gibt die Beschwerde, die sich insoweit auf eine unsubstantiierte Rechtsbehauptung beschränkt, nicht bekannt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00062.17K.0622.000

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170622_OGH0002_0120OS00062_17K0000_000