Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 34 St 160/21k ein Strafverfahren gegen Mag. * H* und einen Beschuldigten jeweils wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach „§§ 223 Abs 1, 224 StGB“, „in eventu“ der Datenfälschung nach § 225a StGB (ON 1.2). [1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 34 St 160/21k ein Strafverfahren gegen Mag. * H* und einen Beschuldigten jeweils wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach „§§ 223 Absatz eins, 224, StGB“, „in eventu“ der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB (ON 1.2).
[2] Demnach stand die Beschuldigte im Verdacht, zu einem „nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 [...] einen falschen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, somit eine falsche inländische öffentliche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt“ zu haben, „dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich dafür, dass“ dem Mittäter der Beschuldigten „eine zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 [...] vorgeschriebene Absonderung von der bescheiderlassenden Behörde angeordnet wurde, verwendet [werde]“ (ON 3 S 1).
[3] Am 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren „gemäß § 190 Z 1 StPO“ mit folgender Begründung ein: „Das Ermittlungsverfahren ergab nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit [vgl aber 11 Os 124/19y], dass die Beschuldigten die Fälschung des Absonderungsbescheides selbst vornahmen. Da bloß das Verwenden einer ausgedruckten Urkunde eine strafbare Handlung nach § 223 Abs 2 StGB darstellt, hingegen das Verwenden einer [gemeint: einer nicht ausgedruckten] elektronisch gefälschten Urkunde nicht, liegt im gegenständlichen Fall kein strafbares Verhalten vor.“ (ON 1.6). [3] Am 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren „gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO“ mit folgender Begründung ein: „Das Ermittlungsverfahren ergab nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit [vgl aber 11 Os 124/19y], dass die Beschuldigten die Fälschung des Absonderungsbescheides selbst vornahmen. Da bloß das Verwenden einer ausgedruckten Urkunde eine strafbare Handlung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB darstellt, hingegen das Verwenden einer [gemeint: einer nicht ausgedruckten] elektronisch gefälschten Urkunde nicht, liegt im gegenständlichen Fall kein strafbares Verhalten vor.“ (ON 1.6).
[4] Zugleich leitete die Staatsanwaltschaft Graz gegen unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB ein und brach es gemäß § 197 Abs 1 und 2 StPO ab (ON 1.6). [4] Zugleich leitete die Staatsanwaltschaft Graz gegen unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB ein und brach es gemäß Paragraph 197, Absatz eins und 2 StPO ab (ON 1.6).
[5] Gegen die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. H* richtet sich die von der Rechtsschutzbeauftragten angeregte, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur (§ 23 Abs 1a StPO), worin Nachstehendes ausgeführt wird: [5] Gegen die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. H* richtet sich die von der Rechtsschutzbeauftragten angeregte, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur (Paragraph 23, Absatz eins a, StPO), worin Nachstehendes ausgeführt wird:
„Das Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB begeht, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Delikt kann nicht nur von demjenigen begangen werden, der die Daten unmittelbar verfälscht, sondern auch von jener Person, die einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12 StGB; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 2 ff; Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht § 225a Rz 29). Kommt eine Strafbarkeit nach § 225a StGB mangels unmittelbarer Täterschaft nicht in Betracht, so bleibt die Tatbegehung daher keineswegs generell straflos, vielmehr ist auch die Tatbegehung als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB zu prüfen.„Das Vergehen der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB begeht, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Delikt kann nicht nur von demjenigen begangen werden, der die Daten unmittelbar verfälscht, sondern auch von jener Person, die einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Paragraph 12, StGB; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 2 ff; Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht Paragraph 225 a, Rz 29). Kommt eine Strafbarkeit nach Paragraph 225 a, StGB mangels unmittelbarer Täterschaft nicht in Betracht, so bleibt die Tatbegehung daher keineswegs generell straflos, vielmehr ist auch die Tatbegehung als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB zu prüfen.
Anfechtungsgegenstand einer auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach § 23 Abs 1a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (RIS-Justiz RS0130620).Anfechtungsgegenstand einer auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 23, Absatz eins a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (RIS-Justiz RS0130620).
Bezugspunkt einer solchen Anfechtung ist demnach der von der Staatsanwaltschaft dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0130620 [T1]), wie und soweit er sich (fallbezogen) aus den gemäß § 194 StPO erfolgten Verständigungen ergibt (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6 und 18/10; Schroll/Oshidari, WK-StPO § 23 Rz 20; siehe überdies [bei nicht ausreichend erkennbarer Sachverhaltsgrundlage] RIS-Justiz RS0118977 [T8, T14]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 46, 50 ff).Bezugspunkt einer solchen Anfechtung ist demnach der von der Staatsanwaltschaft dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0130620 [T1]), wie und soweit er sich (fallbezogen) aus den gemäß Paragraph 194, StPO erfolgten Verständigungen ergibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6 und 18/10; Schroll/Oshidari, WK-StPO Paragraph 23, Rz 20; siehe überdies [bei nicht ausreichend erkennbarer Sachverhaltsgrundlage] RIS-Justiz RS0118977 [T8, T14]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 46, 50 ff).
Davon ausgehend kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Beschuldigte H* den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung selbst gefälscht habe (ON 1.6 S 1).
Auf Basis einer offenbar verfehlten Rechtsansicht hat es die Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu prüfen und zu klären (vgl 17 Os 33/15d), ob die Beschuldigte H* den Tatbestand des § 225a StGB allenfalls als Bestimmungs- oder Beitragstäterin (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) erfüllt hat, obwohl die bisherigen Verfahrensergebnisse, wonach die Beschuldigte – ihrer Verantwortung zufolge – den (elektronisch erstellten) Absonderungsbescheid‚ ,aus dem Internet gekauft‘ habe (ON 5.2 S 3 und ON 5.5 S 4), eine Beteiligung (§ 12 StGB) an einer von einem unbekannten Täter durchgeführten Datenfälschung zumindest indizieren (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f; RIS-Justiz RS0099689, RS0118580).Auf Basis einer offenbar verfehlten Rechtsansicht hat es die Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu prüfen und zu klären vergleiche 17 Os 33/15d), ob die Beschuldigte H* den Tatbestand des Paragraph 225 a, StGB allenfalls als Bestimmungs- oder Beitragstäterin (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) erfüllt hat, obwohl die bisherigen Verfahrensergebnisse, wonach die Beschuldigte – ihrer Verantwortung zufolge – den (elektronisch erstellten) Absonderungsbescheid‚ ,aus dem Internet gekauft‘ habe (ON 5.2 S 3 und ON 5.5 S 4), eine Beteiligung (Paragraph 12, StGB) an einer von einem unbekannten Täter durchgeführten Datenfälschung zumindest indizieren vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f; RIS-Justiz RS0099689, RS0118580).
Die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft, mangels Verfälschung der Daten durch die Beschuldigte H* selbst sei deren Strafbarkeit nach § 225a StGB nicht gegeben, ist demnach – mangels Berücksichtigung allfälliger (indizierter) Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft – verfehlt, weshalb ihre Entscheidung, das Ermittlungsverfahren gegen die Genannte wegen § 225a StGB gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.“Die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft, mangels Verfälschung der Daten durch die Beschuldigte H* selbst sei deren Strafbarkeit nach Paragraph 225 a, StGB nicht gegeben, ist demnach – mangels Berücksichtigung allfälliger (indizierter) Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft – verfehlt, weshalb ihre Entscheidung, das Ermittlungsverfahren gegen die Genannte wegen Paragraph 225 a, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen, mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: