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Entscheidung 12 Os 62/22t×

Entscheidung 12 Os 62/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os62/22t

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen Mag. * H* und einen Beschuldigten wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 St 160/21k der Staatsanwaltschaft Graz, über die von der Generalprokuratur gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Mag. * H* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 St 160/21k der Staatsanwaltschaft Graz, verletzt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Paragraph 190, Ziffer eins, StPO sowie Paragraphen 12 und 225 a StGB.

Text

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 34 St 160/21k ein Strafverfahren gegen Mag. * H* und einen Beschuldigten jeweils wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach „§§ 223 Absatz eins, 224, StGB“, „in eventu“ der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB (ON 1.2).

[2]                  Demnach stand die Beschuldigte im Verdacht, zu einem „nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 [...] einen falschen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, somit eine falsche inländische öffentliche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt“ zu haben, „dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich dafür, dass“ dem Mittäter der Beschuldigten „eine zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 [...] vorgeschriebene Absonderung von der bescheiderlassenden Behörde angeordnet wurde, verwendet [werde]“ (ON 3 S 1).

[3] Am 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren „gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO“ mit folgender Begründung ein: „Das Ermittlungsverfahren ergab nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit [vgl aber 11 Os 124/19y], dass die Beschuldigten die Fälschung des Absonderungsbescheides selbst vornahmen. Da bloß das Verwenden einer ausgedruckten Urkunde eine strafbare Handlung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB darstellt, hingegen das Verwenden einer [gemeint: einer nicht ausgedruckten] elektronisch gefälschten Urkunde nicht, liegt im gegenständlichen Fall kein strafbares Verhalten vor.“ (ON 1.6).

[4] Zugleich leitete die Staatsanwaltschaft Graz gegen unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB ein und brach es gemäß Paragraph 197, Absatz eins und 2 StPO ab (ON 1.6).

[5] Gegen die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. H* richtet sich die von der Rechtsschutzbeauftragten angeregte, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur (Paragraph 23, Absatz eins a, StPO), worin Nachstehendes ausgeführt wird:

„Das Vergehen der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB begeht, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Das Delikt kann nicht nur von demjenigen begangen werden, der die Daten unmittelbar verfälscht, sondern auch von jener Person, die einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Paragraph 12, StGB; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 2 ff; Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht Paragraph 225 a, Rz 29). Kommt eine Strafbarkeit nach Paragraph 225 a, StGB mangels unmittelbarer Täterschaft nicht in Betracht, so bleibt die Tatbegehung daher keineswegs generell straflos, vielmehr ist auch die Tatbegehung als Bestimmungs- oder Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB zu prüfen.

Anfechtungsgegenstand einer auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 23, Absatz eins a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (RIS-Justiz RS0130620).

Bezugspunkt einer solchen Anfechtung ist demnach der von der Staatsanwaltschaft dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0130620 [T1]), wie und soweit er sich (fallbezogen) aus den gemäß Paragraph 194, StPO erfolgten Verständigungen ergibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6 und 18/10; Schroll/Oshidari, WK-StPO Paragraph 23, Rz 20; siehe überdies [bei nicht ausreichend erkennbarer Sachverhaltsgrundlage] RIS-Justiz RS0118977 [T8, T14]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 46, 50 ff).

Davon ausgehend kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Beschuldigte H* den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung selbst gefälscht habe (ON 1.6 S 1).

Auf Basis einer offenbar verfehlten Rechtsansicht hat es die Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu prüfen und zu klären vergleiche 17 Os 33/15d), ob die Beschuldigte H* den Tatbestand des Paragraph 225 a, StGB allenfalls als Bestimmungs- oder Beitragstäterin (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) erfüllt hat, obwohl die bisherigen Verfahrensergebnisse, wonach die Beschuldigte – ihrer Verantwortung zufolge – den (elektronisch erstellten) Absonderungsbescheid‚ ,aus dem Internet gekauft‘ habe (ON 5.2 S 3 und ON 5.5 S 4), eine Beteiligung (Paragraph 12, StGB) an einer von einem unbekannten Täter durchgeführten Datenfälschung zumindest indizieren vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f; RIS-Justiz RS0099689, RS0118580).

Die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft, mangels Verfälschung der Daten durch die Beschuldigte H* selbst sei deren Strafbarkeit nach Paragraph 225 a, StGB nicht gegeben, ist demnach – mangels Berücksichtigung allfälliger (indizierter) Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft – verfehlt, weshalb ihre Entscheidung, das Ermittlungsverfahren gegen die Genannte wegen Paragraph 225 a, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen, mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.“

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[6] Ein begonnenes Strafverfahren (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) ist von der Staatsanwaltschaft anstelle von weiteren Ermittlungen vergleiche Paragraph 212, Ziffer 2, StPO) jederzeit einzustellen, wenn (unter anderem) der ihm zugrundeliegende Sachverhalt – als wahr unterstellt – keiner (hier) strafbaren Handlung subsumierbar ist (Paragraph 190, Ziffer eins, StPO; vergleiche Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz Rz 564). Indem die Staatsanwaltschaft die Verantwortung der Beschuldigten, den falschen (iSv unechten [vgl Reindl-Krauskopf in WK² StGB Paragraph 225 a, Rz 4 f mit Beispielen aus der Judikatur], in der Einstellungsbegründung als „elektronische Urkunde“ bezeichneten) elektronischen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Internet „gekauft“ zu haben (ON 5.2 S 3, ON 5.5 S 4), ihrer Entscheidung zugrundelegte (maW als wahr unterstellte) und in rechtlicher Hinsicht zur Ansicht gelangte, dass auf Basis dieses Sachverhalts die strafbare Handlung (erkennbar) nach Paragraph 225 a, StGB nicht begründet wird, ist die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gesetzwidrig.

[7] Denn – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung nach Paragraph 225 a, StGB, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Paragraph 12, StGB; Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht Paragraph 225 a, Rz 29; vergleiche allgemein zu Paragraph 12, StGB Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 2 ff, 10 und 16). Ausgehend von der gegenteiligen und daher verfehlten Rechtsansicht, dass nur die eigenhändige Herstellung falscher Daten (Paragraph 12, erster Fall StGB) den Tatbestand des Paragraph 225 a, StGB verwirklicht, unterließ die Staatsanwaltschaft die Klärung des Sachverhalts in Richtung der (durch den geschilderten Inhalt der Beschuldigtenvernehmung) indizierten Beteiligung der Mag. H* nach Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB an der Herstellung falscher Daten durch eine unbekannte Täterschaft vergleiche 17 Os 33/15d; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 18/10).

[8] Diese Gesetzesverletzung wirkt sich nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus, sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 18/11).

Textnummer

E135886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00062.22T.0818.000

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20220818_OGH0002_0120OS00062_22T0000_000