[3] Die dagegen von den Angeklagten M* O* und F* O* gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen von den Angeklagten M* O* und F* O* gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert das Fehlen „konkreter Feststellungen“ für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) mit der wesentlichen Behauptung, dass J* P* und D* P* den Angeklagten zuerst Schläge versetzt hätten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert das Fehlen „konkreter Feststellungen“ für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Paragraph 3, StGB) mit der wesentlichen Behauptung, dass J* P* und D* P* den Angeklagten zuerst Schläge versetzt hätten.
[5] Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Konstatierungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen der Kontrahenten hinweg (US 9).
[6] Im Übrigen hat das Erstgericht – von den Angeklagten unbekämpft – keine Feststellungen dazu getroffen, dass die innere Einstellung der Angeklagten auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und auf ein Handeln in Reaktion auf einen Angriff gerichtet war (vgl RIS-Justiz RS0088836 [T3]), sodass Rechtfertigung durch Notwehr auch aus diesem Grund ausscheidet.Im Übrigen hat das Erstgericht – von den Angeklagten unbekämpft – keine Feststellungen dazu getroffen, dass die innere Einstellung der Angeklagten auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und auf ein Handeln in Reaktion auf einen Angriff gerichtet war vergleiche RIS-Justiz RS0088836 [T3]), sodass Rechtfertigung durch Notwehr auch aus diesem Grund ausscheidet.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die vom Angeklagten F* O* implizit erhobene Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die vom Angeklagten F* O* implizit erhobene Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.