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Entscheidung 12 Os 62/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os62/26y

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen J* P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* O* und F* O* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 52 Hv 125/25m-89.8, sowie über die Beschwerde des F* O* gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

              M* O* und F* O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurden M* O* und F* O* mit dem angefochtenen Urteil jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]        Danach haben sie am 16. August 2025 in M* in einverständlichem Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) J* P* und D* P* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie diesen mit einer Malerstange Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzten.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen von den Angeklagten M* O* und F* O* gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4]        Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert das Fehlen „konkreter Feststellungen“ für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Paragraph 3, StGB) mit der wesentlichen Behauptung, dass J* P* und D* P* den Angeklagten zuerst Schläge versetzt hätten.

[5]        Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die Konstatierungen zu den gegenseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen der Kontrahenten hinweg (US 9).

[6]        Im Übrigen hat das Erstgericht – von den Angeklagten unbekämpft – keine Feststellungen dazu getroffen, dass die innere Einstellung der Angeklagten auf das Vorliegen einer Notwehrsituation und auf ein Handeln in Reaktion auf einen Angriff gerichtet war vergleiche RIS-Justiz RS0088836 [T3]), sodass Rechtfertigung durch Notwehr auch aus diesem Grund ausscheidet.

[7]        Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die vom Angeklagten F* O* implizit erhobene Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8]        Der Kostenausspruch gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00062.26Y.0805.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260805_OGH0002_0120OS00062_26Y0000_000