Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Denn wie sie zutreffend ausführt, verantwortete sich der Angeklagte A in der Hauptverhandlung wiederholt damit, er habe die Mitangeklagten Ernst B und Friedrich C, die unmittelbar vorher einen schweren Raub begangen hatten, indem sie in Gesellschaft als Beteiligte Rudolf D durch das Versetzen von Faustschlägen zu Boden schlugen und ihm sodann seine Herrenhandtasche im Wert von 600 S mit Bargeldbeträgen von 2.000 S und DM 60,-- entrissen, nur deshalb in Kenntnis der begangenen Tat samt dem geraubten Gut mit seinem PKW vom Tatort weggebracht, weil er Angst gehabt habe, die beiden könnten - zumal sie betrunken gewesen seien - auch ihn niederschlagen. Dem Vorhalt, es habe sich bei den Mitangeklagten doch um Arbeitskollegen gehandelt, begegnete er mit dem Hinweis, daß auch D angeblich ein Arbeitskollege (Kellner) gewesen sei und die beiden ihn dennoch niedergeschlagen hätten (S 226-229, 231).
Gemäß dem § 313 StPO ist, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Zusatzfrage) zu stellen. Hiebei liegt ein solches 'Vorbringen' im Sinne der genannten Gesetzesstelle immer dann vor, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, welche die Annahme entsprechender Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (vgl. u.a. 11 Os 186/77 = ÖJZ-LSK 1978/139). Ausgehend vom vorzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung wäre daher - auch unter Bedachtnahme darauf, daß sich das ihm als strafbar angelastete Verhalten darin erschöpfte, die beiden Mitangeklagten bei seiner Heimfahrt teils zur Gänze (B wohnt im gleichen Haus), teils eine gewisse Wegstrecke (C) mitzunehmen - den Geschwornen durch Stellung von Zusatzfragen in Richtung des Vorliegens des Schuldausschließungsgrundes des entschuldigenden Notstandes (§ 10 Abs.1Gemäß dem Paragraph 313, StPO ist, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Zusatzfrage) zu stellen. Hiebei liegt ein solches 'Vorbringen' im Sinne der genannten Gesetzesstelle immer dann vor, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, welche die Annahme entsprechender Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken vergleiche u.a. 11 Os 186/77 = ÖJZ-LSK 1978/139). Ausgehend vom vorzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung wäre daher - auch unter Bedachtnahme darauf, daß sich das ihm als strafbar angelastete Verhalten darin erschöpfte, die beiden Mitangeklagten bei seiner Heimfahrt teils zur Gänze (B wohnt im gleichen Haus), teils eine gewisse Wegstrecke (C) mitzunehmen - den Geschwornen durch Stellung von Zusatzfragen in Richtung des Vorliegens des Schuldausschließungsgrundes des entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, Absatz eins
StGB), in eventu aber auch der irrtümlichen Annahme einer solchen Notstandssituation die Möglichkeit zu geben gewesen, den aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung hervorgehenden Sachverhalt auch in Richtung des Vorliegens eines entschuldigenden Notstandes oder eines solchen Putativ-Notstandes einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen.
Mit Rücksicht darauf, daß die bloß fahrlässige Verwirklichung des Tatbildes des § 299 StGB nicht mit Strafe bedroht ist, wäre gemäß dem § 10 Abs. 2 StGB der Beschwerdeführer selbst dann exculpiert, wenn sein zur Annahme eines Notstandes führender Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte. Der vorstehend zitierten Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe B und C nur aus Angst, von den beiden (gleich dem Raubopfer) niedergeschlagen zu werden, samt Beute vom Tatort weggebracht, wurde mithin durch die Stellung der (auf dem Abs. 4 des § 299 StGB basierenden) Zusatzfrage VI zur (auf Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1Mit Rücksicht darauf, daß die bloß fahrlässige Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 299, StGB nicht mit Strafe bedroht ist, wäre gemäß dem Paragraph 10, Absatz 2, StGB der Beschwerdeführer selbst dann exculpiert, wenn sein zur Annahme eines Notstandes führender Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte. Der vorstehend zitierten Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe B und C nur aus Angst, von den beiden (gleich dem Raubopfer) niedergeschlagen zu werden, samt Beute vom Tatort weggebracht, wurde mithin durch die Stellung der (auf dem Absatz 4, des Paragraph 299, StGB basierenden) Zusatzfrage römisch sechs zur (auf Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins
StGB lautenden) Eventualfrage V nicht Rechnung getragen. Erfolgte nämlich die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw. sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem § 299 Abs. 4 StGB, sondern nur zufolge § 10 (Abs. 1 bzw. 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr u.a. für den Begünstigenden im Sinne des § 299 Abs. 4 StGB im Verhältnis zu § 10 StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar. (Vgl. dazu Leukauf-Steininger, Komm., 102 und 1180.) Der Beschwerde kommt daher schon aus all diesen Erwägungen Berechtigung zu, weshalb es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren, unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO ausgeführten Beschwerdevorbringen nicht bedarf.StGB lautenden) Eventualfrage römisch fünf nicht Rechnung getragen. Erfolgte nämlich die Begünstigung deshalb, weil der Begünstigende vom Begünstigten dazu genötigt wurde bzw. sich irrtümlich genötigt wähnte, so kann der Begünstigende nicht nach dem Paragraph 299, Absatz 4, StGB, sondern nur zufolge Paragraph 10, (Absatz eins, bzw. 2, zweiter Satz) StGB straffrei sein, stellt doch der Fall einer drohenden Gefahr u.a. für den Begünstigenden im Sinne des Paragraph 299, Absatz 4, StGB im Verhältnis zu Paragraph 10, StGB einen besonderen Entschuldigungsgrund (als Sonderfall der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens) dar. (Vgl. dazu Leukauf-Steininger, Komm., 102 und 1180.) Der Beschwerde kommt daher schon aus all diesen Erwägungen Berechtigung zu, weshalb es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren, unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ausgeführten Beschwerdevorbringen nicht bedarf.
Mithin war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A Folge zu geben und in Ansehung seiner Person wie im Spruch zu entscheiden. Die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erfolgt im Hinblick darauf, daß die diesem Angeklagten im Ersturteil angelastete einzige Straftat nach Lösung der Konnexität in bezug auf seine beiden Mitangeklagten nicht in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes, sondern in jene des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz fällt (§ 13 Abs. 2 StPO), an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß der Tatbestand des Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 StGB voraussetzt, daß jemand einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Demgegenüber scheint vorliegend weder im Wahrspruch der Geschwornen noch im Urteilsspruch des Geschwornengerichtes das Tatbildmerkmal der Absichtlichkeit auf. Im übrigen stellt der Wahrspruch fest, daß Eduard A seine beiden Mitangeklagten 'durch Wegbringen der Täter und des geraubten Gutes vom Tatort der Verfolgung entzogen hat' (vollendetes Vergehen nach dem § 299 StGB), wogegen das Urteil ihn schuldig erkennt, die Mitangeklagten 'zusammen mit dem geraubten Gut vom Tatort weggebracht' zu habe, 'um sie der Verfolgung zu entziehen', was freilich rechtsrichtig nur die Beurteilung der Tat als Vergehen der versuchten Begünstigung nach den § 15, 299 StGB rechtzufertigen vermag, nicht aber die vom Erstgericht sodann tatsächlich vorgenommene als (vollendetes) Vergehen der Begünstigung nach dem § 299 StGB.Mithin war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A Folge zu geben und in Ansehung seiner Person wie im Spruch zu entscheiden. Die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erfolgt im Hinblick darauf, daß die diesem Angeklagten im Ersturteil angelastete einzige Straftat nach Lösung der Konnexität in bezug auf seine beiden Mitangeklagten nicht in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes, sondern in jene des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz fällt (Paragraph 13, Absatz 2, StPO), an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß der Tatbestand des Vergehens der Begünstigung nach dem Paragraph 299, StGB voraussetzt, daß jemand einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Demgegenüber scheint vorliegend weder im Wahrspruch der Geschwornen noch im Urteilsspruch des Geschwornengerichtes das Tatbildmerkmal der Absichtlichkeit auf. Im übrigen stellt der Wahrspruch fest, daß Eduard A seine beiden Mitangeklagten 'durch Wegbringen der Täter und des geraubten Gutes vom Tatort der Verfolgung entzogen hat' (vollendetes Vergehen nach dem Paragraph 299, StGB), wogegen das Urteil ihn schuldig erkennt, die Mitangeklagten 'zusammen mit dem geraubten Gut vom Tatort weggebracht' zu habe, 'um sie der Verfolgung zu entziehen', was freilich rechtsrichtig nur die Beurteilung der Tat als Vergehen der versuchten Begünstigung nach den Paragraph 15, 299, StGB rechtzufertigen vermag, nicht aber die vom Erstgericht sodann tatsächlich vorgenommene als (vollendetes) Vergehen der Begünstigung nach dem Paragraph 299, StGB.
II./ Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:römisch zwei./ Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten Ernst B und Friedrich C gemäß dem § 143 StGB (erster Strafsatz) unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 StGB Freiheitsstrafen von je einem Jahr. Gemäß dem § 43 Abs. 1Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten Ernst B und Friedrich C gemäß dem Paragraph 143, StGB (erster Strafsatz) unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Freiheitsstrafen von je einem Jahr. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins
StGB wurde ihnen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bezüglich beider zuletzt genannten Angeklagten als mildernd: das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Wandel, das Alter unter 21 Jahren, die Enthemmung durch Alkoholgenuß und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch das Anerkenntnis eines Betrages von 13.000 S, bei B überdies die teilweise Schadensgutmachung; hingegen berücksichtigte es in Ansehung beider Angeklagten als erschwerend:
die Verletzung des Raubopfers.
Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft die erhöhung der über B und C verhängten Freiheitsstrafen 'auf ein schuldangemessenes Ausmaß' und 'insbesondere' die Ausschaltung des Ausspruches über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Die Berufungswerberin verweist auf die Schwere der Tat, welche ihrer Ansicht nach die Verhängung einer unbedingten (höheren, als vom Erstgericht ausgesprochenen) Freiheitsstrafe bedarf, 'um den Erfordernissen der Generalprävention genüge zu tun'.
Die Berufung ist insoweit berechtigt, als das Ausmaß der vom Geschwornengericht verhängten Freiheitsstrafen (von je einem Jahr) gerügt wird. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht - mit Ausnahme der 'Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkennung' als Milderungsgrund - im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe und (trotz) Berücksichtigung der im Gerichtstag durch Vorlage eines Einzahlungsbeleges vom 3.Februar 1978 nachgewiesenen tatsächlichen - Schadensgutmachung für den Angeklagten C durch überweisung des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrages von 13.000 S (§ 34 Z 14 StGB, letzter Anwendungsfall) erscheint dem Obersten Gerichtshof die - an sich berechtigte - Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem § 41 Abs. 1 Z 3 StGB in einem geringeren als vom Erstgericht für vertretbar erachteten Maß geboten. Unter Würdigung der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld der Angeklagten B und C erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von je zwei Jahren für angemessen. Selbst dieses Strafausmaß liegt noch unter der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafdrohung.Die Berufung ist insoweit berechtigt, als das Ausmaß der vom Geschwornengericht verhängten Freiheitsstrafen (von je einem Jahr) gerügt wird. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht - mit Ausnahme der 'Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkennung' als Milderungsgrund - im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe und (trotz) Berücksichtigung der im Gerichtstag durch Vorlage eines Einzahlungsbeleges vom 3.Februar 1978 nachgewiesenen tatsächlichen - Schadensgutmachung für den Angeklagten C durch überweisung des dem Privatbeteiligten zugesprochenen Betrages von 13.000 S (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB, letzter Anwendungsfall) erscheint dem Obersten Gerichtshof die - an sich berechtigte - Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in einem geringeren als vom Erstgericht für vertretbar erachteten Maß geboten. Unter Würdigung der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld der Angeklagten B und C erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von je zwei Jahren für angemessen. Selbst dieses Strafausmaß liegt noch unter der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafdrohung.
In diesem Umfange war der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zuzuerkennen.
Insoweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung jedoch (auch) die Ausschaltung des Ausspruches über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen. Denn bei richtiger Beurteilung der Person der Angeklagten B und C - es handelt sich um bisher unbescholtene, in den Arbeitsprozeß eingegliederte Menschen im Alter von rund 19 1/2 bzw. 18 1/2 Jahren (zur Tatzeit) - und des Umstandes, daß beide das Strafübel durch die Anhaltung in Untersuchungshaft in der Dauer von einem Monat bzw. fast zwei Monaten empfanden, sind (sogar) jene besonderen Gründe im Sinne des § 43 Abs. 2 StGB gegeben, welche als Gewähr dafür angesehen werden können, daß die beiden genannten Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werden.Insoweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung jedoch (auch) die Ausschaltung des Ausspruches über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen. Denn bei richtiger Beurteilung der Person der Angeklagten B und C - es handelt sich um bisher unbescholtene, in den Arbeitsprozeß eingegliederte Menschen im Alter von rund 19 1/2 bzw. 18 1/2 Jahren (zur Tatzeit) - und des Umstandes, daß beide das Strafübel durch die Anhaltung in Untersuchungshaft in der Dauer von einem Monat bzw. fast zwei Monaten empfanden, sind (sogar) jene besonderen Gründe im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, StGB gegeben, welche als Gewähr dafür angesehen werden können, daß die beiden genannten Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werden.
III./ Der Angeklagte Eduard A war mit seiner Berufung auf die (kassatorische) Entscheidung über die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.römisch drei./ Der Angeklagte Eduard A war mit seiner Berufung auf die (kassatorische) Entscheidung über die von ihm erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.