Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen wahrgenommen, daß das vorliegende Urteil in Ansehung des Punktes B) des Urteilssatzes insoweit mit einer nicht geltend gemachten, sich zum Nachteil des Angeklagten Alois A auswirkenden Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, als es dem Angeklagten Alois A rechtsirrig zur Last legt, den Alfred B dazu bestimmt zu haben, die zu Punkt A) II des Urteilsspruches beschriebene strafbare Handlung, nämlich den Einbruchsdiebstahl in die 'Ölbergkapelle' in Gesellschaft des Josef B als Beteiligten (§ 12Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen wahrgenommen, daß das vorliegende Urteil in Ansehung des Punktes B) des Urteilssatzes insoweit mit einer nicht geltend gemachten, sich zum Nachteil des Angeklagten Alois A auswirkenden Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als es dem Angeklagten Alois A rechtsirrig zur Last legt, den Alfred B dazu bestimmt zu haben, die zu Punkt A) römisch zwei des Urteilsspruches beschriebene strafbare Handlung, nämlich den Einbruchsdiebstahl in die 'Ölbergkapelle' in Gesellschaft des Josef B als Beteiligten (Paragraph 12
StGB) auszuführen, und demgemäß diese Tat auch der Qualifikationsnorm des § 127 Abs 2 Z 1 StGB unterstellt. Gemäß § 13 StGB ist nämlich - wenn an der Tat mehrere beteiligt waren - jeder von ihnen - ausschließlich - nach seiner Schuld zu bestrafen. Begeht daher der zur Ausführung einer strafbaren Handlung Bestimmte ein anderes Delikt oder - wie vorliegend der Mitangeklagte Alfred B durch die Verübung des Diebstahls laut Punkt A) II des Urteilsspruches in Gesellschaft des Josef B - eine strenger strafbare Tat als jene, zu der er nach dem Vorsatz des Bestimmenden - hier des Angeklagten A - veranlaßt werden sollte (excessus mandati), so ist der Bestimmende für die Überschreitung des 'Auftrags' nicht verantwortlich, sondern nur wegen jenes Delikts, zu dem er den anderen bestimmen wollte (Leukauf-Steininger, S. 132). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes schlug im vorliegenden Fall der Angeklagte dem Alfred B vor, ihm zur Begleichung der offenen Schulden die am Vortag gezeigten Figuren aus der 'Ölbergkapelle' in Stumm zu bringen. Es fehlen aber im gegenständlichen Urteil Feststellungen, daß der Angeklagte den Alfred B zur Begehung des Diebstahls in Gesellschaft eines Beteiligten - hier des Josef B - auch nur zumindest mit bedingtem Vorsatz bestimmt hat. Das Erstgericht hätte eine solche Feststellung auch nicht treffen können, weil sich weder aus der Verantwortung des Angeklagten oder den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Mitangeklagten noch aus dem Inhalt der sonstigen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise ein auch auf diese Begehungsform des Diebstahls gerichteter Vorsatz des Angeklagten entnehmen läßt (s. S. 324 bis 330 in Verbindung mit ON. 38 und S. 141 bis 145, 157 bis 159, 167 bis 169 in ON. 16 des Aktes). Durch die Unterstellung der Tat des als Bestimmungstäter im Sinne des § 12 zweite Alternative StGB fungierenden Alois A auch unter die Qualifikationsbestimmung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB ist das Erstgericht sohin insoweit - zum Nachteil des Angeklagten - einem Rechtsirrtum unterlegen. Daher war gemäß dem § 290 Abs 1 StPO der in diesem Umfang verfehlte Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der zu Punkt B) angeführten strafbaren Handlung auszuschalten und auch der Strafausspruch aufzuheben.StGB) auszuführen, und demgemäß diese Tat auch der Qualifikationsnorm des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB unterstellt. Gemäß Paragraph 13, StGB ist nämlich - wenn an der Tat mehrere beteiligt waren - jeder von ihnen - ausschließlich - nach seiner Schuld zu bestrafen. Begeht daher der zur Ausführung einer strafbaren Handlung Bestimmte ein anderes Delikt oder - wie vorliegend der Mitangeklagte Alfred B durch die Verübung des Diebstahls laut Punkt A) römisch zwei des Urteilsspruches in Gesellschaft des Josef B - eine strenger strafbare Tat als jene, zu der er nach dem Vorsatz des Bestimmenden - hier des Angeklagten A - veranlaßt werden sollte (excessus mandati), so ist der Bestimmende für die Überschreitung des 'Auftrags' nicht verantwortlich, sondern nur wegen jenes Delikts, zu dem er den anderen bestimmen wollte (Leukauf-Steininger, S. 132). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes schlug im vorliegenden Fall der Angeklagte dem Alfred B vor, ihm zur Begleichung der offenen Schulden die am Vortag gezeigten Figuren aus der 'Ölbergkapelle' in Stumm zu bringen. Es fehlen aber im gegenständlichen Urteil Feststellungen, daß der Angeklagte den Alfred B zur Begehung des Diebstahls in Gesellschaft eines Beteiligten - hier des Josef B - auch nur zumindest mit bedingtem Vorsatz bestimmt hat. Das Erstgericht hätte eine solche Feststellung auch nicht treffen können, weil sich weder aus der Verantwortung des Angeklagten oder den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Mitangeklagten noch aus dem Inhalt der sonstigen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise ein auch auf diese Begehungsform des Diebstahls gerichteter Vorsatz des Angeklagten entnehmen läßt (s. S. 324 bis 330 in Verbindung mit ON. 38 und S. 141 bis 145, 157 bis 159, 167 bis 169 in ON. 16 des Aktes). Durch die Unterstellung der Tat des als Bestimmungstäter im Sinne des Paragraph 12, zweite Alternative StGB fungierenden Alois A auch unter die Qualifikationsbestimmung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB ist das Erstgericht sohin insoweit - zum Nachteil des Angeklagten - einem Rechtsirrtum unterlegen. Daher war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO der in diesem Umfang verfehlte Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der zu Punkt B) angeführten strafbaren Handlung auszuschalten und auch der Strafausspruch aufzuheben.
Alois A war nach §§ 129 und 28 StGB zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Hehlerei, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, zu welchem er Alfred B angestiftet hat, mildernd der ordentliche Lebenswandel - die geringfügigen und schon lange zurückliegenden Vorstrafen scheinen in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft vom 12.Juni 1979 (ON. 7 des Os-Aktes) nicht mehr auf -, das Geständnis hinsichtlich der Hehlerei und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe war bei dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner Persönlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr angemessen. Bei dem Vorleben des Angeklagten ist anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen stehen der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB nicht entgegen. Die Strafe wurde daher unter Setzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachgesehen.Alois A war nach Paragraphen 129 und 28 StGB zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Hehlerei, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, zu welchem er Alfred B angestiftet hat, mildernd der ordentliche Lebenswandel - die geringfügigen und schon lange zurückliegenden Vorstrafen scheinen in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft vom 12.Juni 1979 (ON. 7 des Os-Aktes) nicht mehr auf -, das Geständnis hinsichtlich der Hehlerei und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe war bei dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten begangenen Taten und seiner Persönlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr angemessen. Bei dem Vorleben des Angeklagten ist anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen stehen der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht entgegen. Die Strafe wurde daher unter Setzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachgesehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, die Aussprüche gemäß §§ 38 Abs 1 StGB und 389 StPO aus dem Ersturteil zu übernehmen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, die Aussprüche gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, StGB und 389 StPO aus dem Ersturteil zu übernehmen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.