Aus Anlaß der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen, daß dem erstgerichtlichen Urteil eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. dadurch anhaftet, daß auch die polizeiliche Verwahrungshaft vom 3.Jänner 1980, 2,00 Uhr, bis 4. Jänner 1980, 12,30 Uhr, (S. 12) und vom 19.Juni 1980, 5,00 Uhr bis 10,40 Uhr (S. 55), auf die Strafe anzurechnen unterlassen wurde. Da diese Unterlassung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß § 290 Abs 1 StPO. der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft spruchgemäß zu ergänzen.Aus Anlaß der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen, daß dem erstgerichtlichen Urteil eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. dadurch anhaftet, daß auch die polizeiliche Verwahrungshaft vom 3.Jänner 1980, 2,00 Uhr, bis 4. Jänner 1980, 12,30 Uhr, (S. 12) und vom 19.Juni 1980, 5,00 Uhr bis 10,40 Uhr (S. 55), auf die Strafe anzurechnen unterlassen wurde. Da diese Unterlassung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft spruchgemäß zu ergänzen.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In seinen Berufungsausführungen geht der Beschwerdeführer davon aus, daß über ihn mit dem angefochtenen Urteil eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. zu dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Jänner 1980, AZ. 29 Vr 3579/79 (er wurde wegen der Vergehen nach §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB. und § 127 Abs 1 StGB. zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt), verhängt wurde. Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Die §§ 31, 40 StGB. wurden vom Erstgericht nicht angewendet.In seinen Berufungsausführungen geht der Beschwerdeführer davon aus, daß über ihn mit dem angefochtenen Urteil eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. zu dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Jänner 1980, AZ. 29 römisch fünf r 3579/79 (er wurde wegen der Vergehen nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB. und Paragraph 127, Absatz eins, StGB. zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt), verhängt wurde. Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Die Paragraphen 31, 40, StGB. wurden vom Erstgericht nicht angewendet.
Die Verhängung einer Zusatzstrafe war auch gar nicht möglich, weil die Tatzeiten im vorliegenden Fall nur zum Teil vor, zum Großteil aber nach dem genannten Urteil erster Instanz gelegen sind, sodaß eine gemeinsame Verhandlung ausgeschlossen war. Daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist und daß der Täter ein Teilgeständnis abgelegt hat, wurde vom Erstgericht bereits zutreffend als Milderungsgrund gewertet. Von einer Unbesonnenheit des Angeklagten kann nicht gesprochen werden. Hingegen kommen dem Angeklagten die beträchtliche Alkoholeinwirkung beim Einbruchsdiebstahl und die freiwillige Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens als weitere Milderungsgründe zugute. Im übrigen hat aber das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt und gewertet. Bei dem Vorleben des Angeklagten, insbesonders auch dem raschen Rückfall, ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.