Der Angeklagte A weist in seiner Rechtsmittelschrift zwar mit Recht darauf hin, daß im Hinblick auf die Qualifizierung der Tat durch gewerbsmäßige Begehung die Wiederholung der Angriffe nicht als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger, StGB 2, § 33 RZ 5) und daß sein Geständnis auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Hingegen kann nach Lage des Falles keinesfalls davon gesprochen werden, daß er die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (§ 34 Z 9 StGB ) oder deshalb, weil seine Gattin Schulden aufgeschlagen hatte, zu dieser durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bestimmt worden sei. Auch die Tatsache, daß der Berufungswerber die Privatbeteiligtenansprüche anerkannt hat, bildet noch keinen Milderungsgrund (abermals Leukauf-Steininger, § 34 RZ 23). Bei Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Strafgrundsätze, den hohen Diebstahlsschaden und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung sind die verhängten Freiheitsstrafen auch bei Berücksichtigung der hinsichtlich des Angeklagten A korrigierten Strafzumessungsgründe keinesfalls zu hoch ausgefallen und eine Herabsetzung daher nicht am Platze.Der Angeklagte A weist in seiner Rechtsmittelschrift zwar mit Recht darauf hin, daß im Hinblick auf die Qualifizierung der Tat durch gewerbsmäßige Begehung die Wiederholung der Angriffe nicht als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger, StGB 2, Paragraph 33, RZ 5) und daß sein Geständnis auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Hingegen kann nach Lage des Falles keinesfalls davon gesprochen werden, daß er die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen habe (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB ) oder deshalb, weil seine Gattin Schulden aufgeschlagen hatte, zu dieser durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bestimmt worden sei. Auch die Tatsache, daß der Berufungswerber die Privatbeteiligtenansprüche anerkannt hat, bildet noch keinen Milderungsgrund (abermals Leukauf-Steininger, Paragraph 34, RZ 23). Bei Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Strafgrundsätze, den hohen Diebstahlsschaden und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung sind die verhängten Freiheitsstrafen auch bei Berücksichtigung der hinsichtlich des Angeklagten A korrigierten Strafzumessungsgründe keinesfalls zu hoch ausgefallen und eine Herabsetzung daher nicht am Platze.
Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet: Das vom Erstgericht geschöpfte Strafmaß wird der kriminellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten A durchaus gerecht und nimmt auch auf den Unrechtsgehalt der Tat gebührend Bedacht. Die über den bisher unbescholtenen Karl B verhängte Strafe ist in ihrer Dauer ausreichend, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und künftig zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten B, sein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis und die Tatsache, daß er bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit nachging und sozial integriert war, sowie den Umstand, daß die Tat mit seinem bisher geführten Lebenswandel in auffallendem Widerspruch steht, die Initiative zu den Diebstählen offensichtlich von A ausging (vgl. I S. 344 f., II S. 359) und, wie das Urteil hervorhebt, der Berufungswerber bei deren Ausführung weitgehend unter dessen Einfluß stand (III S. 87/88), als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal er sich seit 13. Dezember 1982 in Untersuchungshaft befindet und somit das übel des Freiheitsentzuges kennengelernt hat. Es liegen daher nach Lage des Falles besondere Gründe im Sinne des § 43 Abs 2 StGB vor, die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des bereits 36 Jahre alten Angeklagten bieten.Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten B, sein auf Schuldeinsicht hinweisendes Geständnis und die Tatsache, daß er bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit nachging und sozial integriert war, sowie den Umstand, daß die Tat mit seinem bisher geführten Lebenswandel in auffallendem Widerspruch steht, die Initiative zu den Diebstählen offensichtlich von A ausging vergleiche römisch eins S. 344 f., römisch zwei S. 359) und, wie das Urteil hervorhebt, der Berufungswerber bei deren Ausführung weitgehend unter dessen Einfluß stand (römisch drei S. 87/88), als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal er sich seit 13. Dezember 1982 in Untersuchungshaft befindet und somit das übel des Freiheitsentzuges kennengelernt hat. Es liegen daher nach Lage des Falles besondere Gründe im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, StGB vor, die Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des bereits 36 Jahre alten Angeklagten bieten.
Weder der Schuld- noch der Unrechtsgehalt der Tat fällt so ins Gewicht, daß - zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesondere der in Betracht kommenden Bestimmung - es des Strafvollzugs allein aus generalpräventiven Erwägungen bedürfte. Es war daher der Berufung des Angeklagten Karl B teilweise Folge zu geben.