Der dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125 f) Antrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens "hinsichtlich der Eva Maria W*****" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Der zur Klarstellung, "ob pseudologische Tendenzen vorhanden seien", angestrebte Sachverständigenbeweis war nämlich mangels konkreter Anhaltspunkte für die kindliche Aussageehrlichkeit atypisch beeinflussende Entwicklungstendenzen nach den in der Antragsbegründung relevierten (126) Angaben der Kindesmutter Anita W***** weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit der hiezu ergänzend (erst) im Beschwerdevorbringen aufgegriffenen Aussage der Zeugin Nicole L***** hinreichend indiziert. Haben doch die als Mutter bzw Schwester mit dem Wesen des unmündigen Tatopfers detailliert vertrauten Zeuginnen insgesamt unmißverständlich ihre Überzeugung deponiert, daß die den Angeklagten schuldspruchkonform belastenden, teils weinend vorgebrachten (103), teils mit eigenen Erfahrungen der Zeugin L***** korrespondierenden (107) Angaben der Eva Maria W***** auf tatsächlichen Erlebnissen beruhten, mag das Mädchen auch bisweilen - ausschließlich in tatfremdem Zusammenhang - zu normal-kindlichen, altersadäquaten Übertreibungen geneigt haben. Ein die Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen gebietender Anhaltspunkt für eine Entwicklungsabnormität, der bei der Beurteilung der Aussageehrlichkeit des Kindes entscheidende Bedeutung zukäme, kann - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - daraus nicht abgeleitet werden. Dies umsoweniger, als Eva Maria W***** bei ihren Vernehmungen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht durchwegs den Eindruck eines dem Alter entsprechend durchschnittlichen Reifungsprozesses vermittelte, ohne dabei in ihren inhaltlich in den wesentlichen Details stets konstanten Angaben Übertreibungstendenzen jedeweder Art erkennen zu lassen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125 f) Antrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens "hinsichtlich der Eva Maria W*****" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Der zur Klarstellung, "ob pseudologische Tendenzen vorhanden seien", angestrebte Sachverständigenbeweis war nämlich mangels konkreter Anhaltspunkte für die kindliche Aussageehrlichkeit atypisch beeinflussende Entwicklungstendenzen nach den in der Antragsbegründung relevierten (126) Angaben der Kindesmutter Anita W***** weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit der hiezu ergänzend (erst) im Beschwerdevorbringen aufgegriffenen Aussage der Zeugin Nicole L***** hinreichend indiziert. Haben doch die als Mutter bzw Schwester mit dem Wesen des unmündigen Tatopfers detailliert vertrauten Zeuginnen insgesamt unmißverständlich ihre Überzeugung deponiert, daß die den Angeklagten schuldspruchkonform belastenden, teils weinend vorgebrachten (103), teils mit eigenen Erfahrungen der Zeugin L***** korrespondierenden (107) Angaben der Eva Maria W***** auf tatsächlichen Erlebnissen beruhten, mag das Mädchen auch bisweilen - ausschließlich in tatfremdem Zusammenhang - zu normal-kindlichen, altersadäquaten Übertreibungen geneigt haben. Ein die Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen gebietender Anhaltspunkt für eine Entwicklungsabnormität, der bei der Beurteilung der Aussageehrlichkeit des Kindes entscheidende Bedeutung zukäme, kann - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - daraus nicht abgeleitet werden. Dies umsoweniger, als Eva Maria W***** bei ihren Vernehmungen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht durchwegs den Eindruck eines dem Alter entsprechend durchschnittlichen Reifungsprozesses vermittelte, ohne dabei in ihren inhaltlich in den wesentlichen Details stets konstanten Angaben Übertreibungstendenzen jedeweder Art erkennen zu lassen.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellung, daß die Zeugin Adelinde R***** (vormals F*****) während der hier inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten im selben Ehebett geschlafen habe, berührt damit aber keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Ob die Zeugin keine Wahrnehmungen zum Tathergang machte, weil sie (so die Darstellung des mißbrauchten Kindes) im Tatzeitpunkt bereits eingeschlafen war, oder aber (nach ihren eigenen Angaben vor der Polizei) bei laufendem Fernsehgerät die neben ihr liegenden Personen nicht beachtete, kann als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen. Mit den von ihren polizeilichen Angaben abweichenden Entlastungsversuchen der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht aber ohnedies eingehend auseinandergesetzt (140 bis 142), weshalb das mit dem Vorbringen zur Mängelrüge verfolgte Ziel, fehlende Wahrnehmungen der Adelinde R***** zum Tatgeschehen zum Beweis der Schuldlosigkeit des Angeklagten aufzuwerten, auf eine zur Darlegung formeller Begründungsgebrechen vorweg ungeeignete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, daß die Zeugin Adelinde R***** (vormals F*****) während der hier inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten im selben Ehebett geschlafen habe, berührt damit aber keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Ob die Zeugin keine Wahrnehmungen zum Tathergang machte, weil sie (so die Darstellung des mißbrauchten Kindes) im Tatzeitpunkt bereits eingeschlafen war, oder aber (nach ihren eigenen Angaben vor der Polizei) bei laufendem Fernsehgerät die neben ihr liegenden Personen nicht beachtete, kann als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen. Mit den von ihren polizeilichen Angaben abweichenden Entlastungsversuchen der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht aber ohnedies eingehend auseinandergesetzt (140 bis 142), weshalb das mit dem Vorbringen zur Mängelrüge verfolgte Ziel, fehlende Wahrnehmungen der Adelinde R***** zum Tatgeschehen zum Beweis der Schuldlosigkeit des Angeklagten aufzuwerten, auf eine zur Darlegung formeller Begründungsgebrechen vorweg ungeeignete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.