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Entscheidung 12 Os 62/93×

Entscheidung 12 Os 62/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os62/93

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12.März 1993, GZ 26 römisch fünf r 1917/92-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.November 1954 geborene Johann R***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 5.September 1992 in Linz die am 19.Mai 1985 geborene, mithin unmündige Eva Maria W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie im Genitalbereich betastete, mit einem Finger bis zum Scheideneingang vordrang und schließlich einen Finger in ihren After einzuführen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125 f) Antrages auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens "hinsichtlich der Eva Maria W*****" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Der zur Klarstellung, "ob pseudologische Tendenzen vorhanden seien", angestrebte Sachverständigenbeweis war nämlich mangels konkreter Anhaltspunkte für die kindliche Aussageehrlichkeit atypisch beeinflussende Entwicklungstendenzen nach den in der Antragsbegründung relevierten (126) Angaben der Kindesmutter Anita W***** weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit der hiezu ergänzend (erst) im Beschwerdevorbringen aufgegriffenen Aussage der Zeugin Nicole L***** hinreichend indiziert. Haben doch die als Mutter bzw Schwester mit dem Wesen des unmündigen Tatopfers detailliert vertrauten Zeuginnen insgesamt unmißverständlich ihre Überzeugung deponiert, daß die den Angeklagten schuldspruchkonform belastenden, teils weinend vorgebrachten (103), teils mit eigenen Erfahrungen der Zeugin L***** korrespondierenden (107) Angaben der Eva Maria W***** auf tatsächlichen Erlebnissen beruhten, mag das Mädchen auch bisweilen - ausschließlich in tatfremdem Zusammenhang - zu normal-kindlichen, altersadäquaten Übertreibungen geneigt haben. Ein die Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen gebietender Anhaltspunkt für eine Entwicklungsabnormität, der bei der Beurteilung der Aussageehrlichkeit des Kindes entscheidende Bedeutung zukäme, kann - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - daraus nicht abgeleitet werden. Dies umsoweniger, als Eva Maria W***** bei ihren Vernehmungen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht durchwegs den Eindruck eines dem Alter entsprechend durchschnittlichen Reifungsprozesses vermittelte, ohne dabei in ihren inhaltlich in den wesentlichen Details stets konstanten Angaben Übertreibungstendenzen jedeweder Art erkennen zu lassen.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, daß die Zeugin Adelinde R***** (vormals F*****) während der hier inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten im selben Ehebett geschlafen habe, berührt damit aber keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Ob die Zeugin keine Wahrnehmungen zum Tathergang machte, weil sie (so die Darstellung des mißbrauchten Kindes) im Tatzeitpunkt bereits eingeschlafen war, oder aber (nach ihren eigenen Angaben vor der Polizei) bei laufendem Fernsehgerät die neben ihr liegenden Personen nicht beachtete, kann als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich auf sich beruhen. Mit den von ihren polizeilichen Angaben abweichenden Entlastungsversuchen der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht aber ohnedies eingehend auseinandergesetzt (140 bis 142), weshalb das mit dem Vorbringen zur Mängelrüge verfolgte Ziel, fehlende Wahrnehmungen der Adelinde R***** zum Tatgeschehen zum Beweis der Schuldlosigkeit des Angeklagten aufzuwerten, auf eine zur Darlegung formeller Begründungsgebrechen vorweg ungeeignete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00062.9306.0527.0

Dokumentnummer

JJT_19930527_OGH0002_0120OS00062_9300006_000