Der gegen die Schuldsprüche zu A) und C) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen die Schuldsprüche zu A) und C) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht erachtete die (auch) zum Schuldspruchfaktum A) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Aussage des - insbesondere wegen seiner Selbstbelastung und signifikanter örtlicher Detailkenntnisse zur Wohnung des Angeklagten - als verlässlich beurteilten Zeugen Z***** als widerlegt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung nach Wiedergabe der dazu dargelegten tatrichterlichen Erwägungen releviert, dass das Erstgericht "auf die weiteren Widersprüche in der Aussage des Zeugen Z***** (Anzahl der Handynummern, Größe der üblicherweise verkauften Kokainmenge, größte verkaufte Kokainmenge sowie Adresse der Wohnung des Angeklagten) nicht eingeht", verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil ihr die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) jener - nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtigen - Relevanzkriterien, aus denen der herangezogene Nichtigkeitsgrund hier resultieren soll, nicht entnommen werden kann.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung nach Wiedergabe der dazu dargelegten tatrichterlichen Erwägungen releviert, dass das Erstgericht "auf die weiteren Widersprüche in der Aussage des Zeugen Z***** (Anzahl der Handynummern, Größe der üblicherweise verkauften Kokainmenge, größte verkaufte Kokainmenge sowie Adresse der Wohnung des Angeklagten) nicht eingeht", verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil ihr die deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) jener - nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtigen - Relevanzkriterien, aus denen der herangezogene Nichtigkeitsgrund hier resultieren soll, nicht entnommen werden kann.
Das Erstgericht erachtete ferner im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Kenntnis des Angeklagten betreffend die Handhabung des in seiner Wohnung sichergestellten Schlagringes seine Verantwortung, er habe angenommen, dass es sich dabei um ein Fahrradwerkzeug gehandelt habe, für widerlegt (US 9f). Der diese Schlußfolgerung nicht tangierende Umstand, dass der Angeklagte über die Waffeneigenschaft eines Schlagringes von Polizeibeamten und vom Verteidiger informiert wurde, war daher - der Beschwerde zuwider - nicht erörterungsbedürftig.
Da "Fahrradschlüssel" nicht sichergestellt wurden (Beilage 1), beruht der die subjektive Tatseite des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG berührende Einwand, wonach deren vermeintliche Ähnlichkeit mit dem in Rede stehenden Schlagring vom Erstgericht "völlig außer Acht gelassen wurde", auf aktenfremden Prämissen.Da "Fahrradschlüssel" nicht sichergestellt wurden (Beilage 1), beruht der die subjektive Tatseite des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG berührende Einwand, wonach deren vermeintliche Ähnlichkeit mit dem in Rede stehenden Schlagring vom Erstgericht "völlig außer Acht gelassen wurde", auf aktenfremden Prämissen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Das Schöffengericht leitete zutreffend aus dem mit bedingtem Vorsatz verwirklichten Besitz einer Waffe im technischen Sinn die (im Hinblick auf die zumindest europaweit regelmäßig normierten Beschränkungen des Waffenbesitzes und daher auch für einen Ausländer von selbst einsichtige) Verpflichtung ab, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und beurteilte die Unterlassung der Einholung einschlägig fachkundigen Rates (§ 9 Abs 2 StGB) als vorwerfbar (US 6, 11 f). Der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe Umstände, die den Angeklagten zur einschlägigen Information verpflichtet hätten nicht festgestellt, geht daher fehl.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Das Schöffengericht leitete zutreffend aus dem mit bedingtem Vorsatz verwirklichten Besitz einer Waffe im technischen Sinn die (im Hinblick auf die zumindest europaweit regelmäßig normierten Beschränkungen des Waffenbesitzes und daher auch für einen Ausländer von selbst einsichtige) Verpflichtung ab, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und beurteilte die Unterlassung der Einholung einschlägig fachkundigen Rates (Paragraph 9, Absatz 2, StGB) als vorwerfbar (US 6, 11 f). Der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe Umstände, die den Angeklagten zur einschlägigen Information verpflichtet hätten nicht festgestellt, geht daher fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.