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Entscheidung 12 Os 63/00×

Entscheidung 12 Os 63/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cliff D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17. Jänner 2000, GZ 25 römisch fünf r 1819/99-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Cliff D***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (A), des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (C) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Linz

A) in der Zeit von September 1998 bis Ende August 1999 den

bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt ca 1 kg Haschisch und ca 250 bis 300 Gramm Kokain in mehreren Angriffen an Erwin Z***** verkaufte;

B) am 29. September 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider

Suchtgift, nämlich 4 Gramm Haschisch (US 6) besessen und

C) am 29. September 1999 einen Schlagring, somit eine verbotene

Waffe, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Schuldsprüche zu A) und C) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht erachtete die (auch) zum Schuldspruchfaktum A) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Aussage des - insbesondere wegen seiner Selbstbelastung und signifikanter örtlicher Detailkenntnisse zur Wohnung des Angeklagten - als verlässlich beurteilten Zeugen Z***** als widerlegt.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung nach Wiedergabe der dazu dargelegten tatrichterlichen Erwägungen releviert, dass das Erstgericht "auf die weiteren Widersprüche in der Aussage des Zeugen Z***** (Anzahl der Handynummern, Größe der üblicherweise verkauften Kokainmenge, größte verkaufte Kokainmenge sowie Adresse der Wohnung des Angeklagten) nicht eingeht", verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil ihr die deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) jener - nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtigen - Relevanzkriterien, aus denen der herangezogene Nichtigkeitsgrund hier resultieren soll, nicht entnommen werden kann.

Das Erstgericht erachtete ferner im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Kenntnis des Angeklagten betreffend die Handhabung des in seiner Wohnung sichergestellten Schlagringes seine Verantwortung, er habe angenommen, dass es sich dabei um ein Fahrradwerkzeug gehandelt habe, für widerlegt (US 9f). Der diese Schlußfolgerung nicht tangierende Umstand, dass der Angeklagte über die Waffeneigenschaft eines Schlagringes von Polizeibeamten und vom Verteidiger informiert wurde, war daher - der Beschwerde zuwider - nicht erörterungsbedürftig.

Da "Fahrradschlüssel" nicht sichergestellt wurden (Beilage 1), beruht der die subjektive Tatseite des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG berührende Einwand, wonach deren vermeintliche Ähnlichkeit mit dem in Rede stehenden Schlagring vom Erstgericht "völlig außer Acht gelassen wurde", auf aktenfremden Prämissen.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Das Schöffengericht leitete zutreffend aus dem mit bedingtem Vorsatz verwirklichten Besitz einer Waffe im technischen Sinn die (im Hinblick auf die zumindest europaweit regelmäßig normierten Beschränkungen des Waffenbesitzes und daher auch für einen Ausländer von selbst einsichtige) Verpflichtung ab, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und beurteilte die Unterlassung der Einholung einschlägig fachkundigen Rates (Paragraph 9, Absatz 2, StGB) als vorwerfbar (US 6, 11 f). Der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe Umstände, die den Angeklagten zur einschlägigen Information verpflichtet hätten nicht festgestellt, geht daher fehl.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58587 12D00630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00063..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00063_0000000_000