Mit ihrer Mängelrüge (Z 5) macht die Staatsanwaltschaft zu Recht mangelhafte Begründung der Feststellung geltend, dass Silvia P***** durch das Setzen der Spritze und Injizieren des aufgelösten Substitol Daniel S***** nicht am Körper verletzen, sondern vielmehr erreichten wollte, dass es ihm besser gehe, weil er durch den Ecstasy-Konsum zittrig, nervös, schweißig bzw schwitzend war (US 10). Mit dieser Konstatierung wollte das Erstgericht ersichtlich ausdrücken, dass es der Angeklagten P***** sowohl an einem auf Zufügung einer Körperverletzung im engeren Sinn (§ 83 Abs 1 erster Fall StGB) als auch an einem auf Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung (§ 83 Abs 1 zweiter Fall StGB) gerichteten Vorsatz mangelte.Mit ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) macht die Staatsanwaltschaft zu Recht mangelhafte Begründung der Feststellung geltend, dass Silvia P***** durch das Setzen der Spritze und Injizieren des aufgelösten Substitol Daniel S***** nicht am Körper verletzen, sondern vielmehr erreichten wollte, dass es ihm besser gehe, weil er durch den Ecstasy-Konsum zittrig, nervös, schweißig bzw schwitzend war (US 10). Mit dieser Konstatierung wollte das Erstgericht ersichtlich ausdrücken, dass es der Angeklagten P***** sowohl an einem auf Zufügung einer Körperverletzung im engeren Sinn (Paragraph 83, Absatz eins, erster Fall StGB) als auch an einem auf Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung (Paragraph 83, Absatz eins, zweiter Fall StGB) gerichteten Vorsatz mangelte.
Für diese Annahme hat das Erstgericht keine Gründe angegeben, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Konstatierungen zur objektiven Tatseite dies unbedingt erfordert hätten. Denn nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachensubstrat hat die Angeklagte P***** dem Daniel S***** sowohl eine Körperverletzung als auch eine Gesundheitsschädigung zugefügt und damit das Tatbild des § 83 Abs 1 StGB auf zweifache Weise erfüllt. Demnach hätte es aber (sogar) einer besonderen Begründung bedurft, warum ihr Handeln nicht von einem darauf gerichteten Vorsatz getragen war.Für diese Annahme hat das Erstgericht keine Gründe angegeben, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Konstatierungen zur objektiven Tatseite dies unbedingt erfordert hätten. Denn nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachensubstrat hat die Angeklagte P***** dem Daniel S***** sowohl eine Körperverletzung als auch eine Gesundheitsschädigung zugefügt und damit das Tatbild des Paragraph 83, Absatz eins, StGB auf zweifache Weise erfüllt. Demnach hätte es aber (sogar) einer besonderen Begründung bedurft, warum ihr Handeln nicht von einem darauf gerichteten Vorsatz getragen war.
Durch das - evidentermaßen von entsprechendem Vorsatz geleitete - Versetzen eines Stiches mit einer Injektionsspritze in die linke Armbeuge des Daniel S***** (US 10) hat Silvia P***** die Vene des Genannten geöffnet und - wenn auch nur vorübergehend - eine Injektionsnadel eingeführt. Dabei hat sie dem Minderjährigen eine Wunde an einem nicht unbedeutenden Blutgefäß zugefügt, die nicht als ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden kann, so dass ihr der Charakter einer Körperverletzung im Sinn des § 83 StGB zukommt (vgl auch Kienapfel BT I4 § 83 Rz 25). Während dieser Eingriff am unterem Rand der Erheblichkeitsschwelle des § 83 Abs 1 StGB lag, stellte sich die durch das (erneut zwingend vorsatzgeleitete) Einführen des Suchtgiftes in die Vene bewirkte Gesundheitsschädigung als massive körperliche Funktionsstörung dar. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Angeklagte P***** nämlich dem Daniel S***** eine an sich bereits komatös wirkende und tödliche Suchtgiftmenge verabreicht, die schließlich zu dessen Tod führte (US 11, 12 und 14). Der dadurch herbeigeführten Vergiftung kam nach Art und Umfang jedenfalls ein dem Rechtsbegriff der Gesundheitsschädigung entsprechender Krankheitswert im medizinischen Sinn zu (vgl Kienapfel BT I4 § 83 Rz 15f, Burgstaller in WK1 § 83 Rz 11).Durch das - evidentermaßen von entsprechendem Vorsatz geleitete - Versetzen eines Stiches mit einer Injektionsspritze in die linke Armbeuge des Daniel S***** (US 10) hat Silvia P***** die Vene des Genannten geöffnet und - wenn auch nur vorübergehend - eine Injektionsnadel eingeführt. Dabei hat sie dem Minderjährigen eine Wunde an einem nicht unbedeutenden Blutgefäß zugefügt, die nicht als ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden kann, so dass ihr der Charakter einer Körperverletzung im Sinn des Paragraph 83, StGB zukommt vergleiche auch Kienapfel BT I4 Paragraph 83, Rz 25). Während dieser Eingriff am unterem Rand der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 83, Absatz eins, StGB lag, stellte sich die durch das (erneut zwingend vorsatzgeleitete) Einführen des Suchtgiftes in die Vene bewirkte Gesundheitsschädigung als massive körperliche Funktionsstörung dar. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Angeklagte P***** nämlich dem Daniel S***** eine an sich bereits komatös wirkende und tödliche Suchtgiftmenge verabreicht, die schließlich zu dessen Tod führte (US 11, 12 und 14). Der dadurch herbeigeführten Vergiftung kam nach Art und Umfang jedenfalls ein dem Rechtsbegriff der Gesundheitsschädigung entsprechender Krankheitswert im medizinischen Sinn zu vergleiche Kienapfel BT I4 Paragraph 83, Rz 15f, Burgstaller in WK1 Paragraph 83, Rz 11).
Lediglich vollständigkeitshalber festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von einer (im Einverständnis mit S*****) vorgenommene Heilbehandlung keine Rede sein kann. Heileingriffe verwirklichen nach herrschender Lehre kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinne der Körperverletzungsdelikte und schließen daher den Tatbestand der Körperverletzung aus. Vorausgesetzt wird freilich, dass die Heilbehandlung durch einen Arzt oder eine ihm gleichgestellte Medizinalperson (§ 88 Abs 2 Z 3 StGB) vorgenommen wird, dass sie medizinisch indiziert ist und de lege artis, das heißt sachgerecht und sorgfaltsgemäß durchgeführt wird, wobei diese Bedingungen kumulativ vorliegen müssen (Kienapfel BT I4 § 83 Rz 25 ff, Burgstaller in WK1 § 83 Rz 29 ff, Leukauf/Steininger Komm3 § 83 RN 21).Lediglich vollständigkeitshalber festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von einer (im Einverständnis mit S*****) vorgenommene Heilbehandlung keine Rede sein kann. Heileingriffe verwirklichen nach herrschender Lehre kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinne der Körperverletzungsdelikte und schließen daher den Tatbestand der Körperverletzung aus. Vorausgesetzt wird freilich, dass die Heilbehandlung durch einen Arzt oder eine ihm gleichgestellte Medizinalperson (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) vorgenommen wird, dass sie medizinisch indiziert ist und de lege artis, das heißt sachgerecht und sorgfaltsgemäß durchgeführt wird, wobei diese Bedingungen kumulativ vorliegen müssen (Kienapfel BT I4 Paragraph 83, Rz 25 ff, Burgstaller in WK1 Paragraph 83, Rz 29 ff, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 83, RN 21).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes mangelte es der Angeklagten P***** schon an der erwähnten beruflichen Voraussetzung; vielmehr stand sie selbst als drogenabhängige Patientin in ärztlicher Substitutionsbehandlung (US 6, 8). Die Frage der Behandlungsbedürftigkeit des Daniel S***** mag dahingestellt bleiben, weil der Eingriff an dem Minderjährigen keinesfalls sachgerecht und sorgfaltsmäßig war. Den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge waren die der Zweitangeklagten im Rahmen der Substitutionsbehandlung ausgefolgten Substitolkapseln durch Verschlucken einzunehmen. Die Angeklagte P***** kochte jedoch den Kapselinhalt mit Wasser auf und verabreichte dem Opfer davon eine Injektion, die eine an sich bereits komatös wirkende und tödliche Morphinmenge enthielt (US 9 ff, 14). Da die Feststellungen hinsichtlich der Angeklagten P***** auch die Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten K***** vom Vorwurf der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung darstellen, wirkt sich der aufgezeigte Begründungsmangel auch auf den angefochtenen Freispruch aus. Demnach ist auch die auf die Z 9 lit a (der Sache nach Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte, eine mangelhafte Begründung der Tatsachengrundlagen des Freispruchs relevierende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Recht, hat doch das Erstgericht jegliche Prüfung eines im Sinn des Anklagevorwurfs strafbaren Verhaltens schon aus der fallbezogen obsoleten Sicht unterlassen, dass "Fahrlässigkeitstaten nicht nach § 286 StGB verhindert werden müssen" (US 17).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes mangelte es der Angeklagten P***** schon an der erwähnten beruflichen Voraussetzung; vielmehr stand sie selbst als drogenabhängige Patientin in ärztlicher Substitutionsbehandlung (US 6, 8). Die Frage der Behandlungsbedürftigkeit des Daniel S***** mag dahingestellt bleiben, weil der Eingriff an dem Minderjährigen keinesfalls sachgerecht und sorgfaltsmäßig war. Den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge waren die der Zweitangeklagten im Rahmen der Substitutionsbehandlung ausgefolgten Substitolkapseln durch Verschlucken einzunehmen. Die Angeklagte P***** kochte jedoch den Kapselinhalt mit Wasser auf und verabreichte dem Opfer davon eine Injektion, die eine an sich bereits komatös wirkende und tödliche Morphinmenge enthielt (US 9 ff, 14). Da die Feststellungen hinsichtlich der Angeklagten P***** auch die Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten K***** vom Vorwurf der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung darstellen, wirkt sich der aufgezeigte Begründungsmangel auch auf den angefochtenen Freispruch aus. Demnach ist auch die auf die Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, eine mangelhafte Begründung der Tatsachengrundlagen des Freispruchs relevierende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Recht, hat doch das Erstgericht jegliche Prüfung eines im Sinn des Anklagevorwurfs strafbaren Verhaltens schon aus der fallbezogen obsoleten Sicht unterlassen, dass "Fahrlässigkeitstaten nicht nach Paragraph 286, StGB verhindert werden müssen" (US 17).
Der von der Staatsanwaltschaft aufgezeigte Begründungsmangel erforderte somit die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch der Angeklagten P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 84 Z 1 StGB und des damit in Tateinheit verwirklichten Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG (Punkt I/1 und 2/c) sowie im Freispruch des Angeklagten K***** vom Anklagevorwurf des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und somit auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Widerrufsbeschlüsse), wobei gemäß § 288 Abs 2 Z 1 StPO zu verfahren war.Der von der Staatsanwaltschaft aufgezeigte Begründungsmangel erforderte somit die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch der Angeklagten P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 84, Ziffer eins, StGB und des damit in Tateinheit verwirklichten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (Punkt I/1 und 2/c) sowie im Freispruch des Angeklagten K***** vom Anklagevorwurf des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und somit auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Widerrufsbeschlüsse), wobei gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu verfahren war.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen der Angeklagebehörde hinsichtlich der Angeklagten Silvia P***** und auf deren Nichtigkeitsbeschwerde.
Im erneuerten Verfahren wird sodann auf das Vorliegen eines auf Körperverletzung und Gesundheitsschädigung gerichteten Vorsatzes der Zweitangeklagten einzugehen sein. Bei der Prüfung der Erfüllung des Grundtatbestandes der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wird zu beachten sein, dass eine allfällige Einwilligung des Verletzten in eine Verletzung am Körper oder in eine Schädigung an der Gesundheit (§ 90 Abs 1 StGB) aus Anlass oder in Gefolge von Suchtgiftkonsum - abgesehen von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit - jedenfalls schon deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen (§ 8 SMG). Dass bei einer Bejahung des Grundtatbestandes der Körperverletzung auf sämtliche Komponenten der Zurechnung der Todesfolge einzugehen war, versteht sich von selbst.Im erneuerten Verfahren wird sodann auf das Vorliegen eines auf Körperverletzung und Gesundheitsschädigung gerichteten Vorsatzes der Zweitangeklagten einzugehen sein. Bei der Prüfung der Erfüllung des Grundtatbestandes der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wird zu beachten sein, dass eine allfällige Einwilligung des Verletzten in eine Verletzung am Körper oder in eine Schädigung an der Gesundheit (Paragraph 90, Absatz eins, StGB) aus Anlass oder in Gefolge von Suchtgiftkonsum - abgesehen von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit - jedenfalls schon deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen (Paragraph 8, SMG). Dass bei einer Bejahung des Grundtatbestandes der Körperverletzung auf sämtliche Komponenten der Zurechnung der Todesfolge einzugehen war, versteht sich von selbst.