Der dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 10a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf die Angaben der rechtskräftig mitverurteilten Komplizen Erdal D***** und Viktor G*****, wonach der inkriminierte Raubüberfall unter Verwendung einer - unmittelbar vor der Tat im Handschuhfach des PKWs des Beschwerdeführers verwahrten - Gaspistole im Detail besprochen und tatplangemäß durchgeführt wurde (165 f, 181, 183, 223 f, 495, 503, 507, 509, 513, 533, 535, 541), erweist sich schon der Beschwerdeeinwand, wonach "keiner der Mitangeklagten behauptet hat, dass der Drittangeklagte die verfahrensgegenständliche Gaspistole jemals in der Hand hatte oder dass mit ihm die Art der Waffe oder deren Funktion erörtert wurde" und "nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens daher völlig im Dunkeln bleibt, ob der Drittangeklagte die verfahrensgegenständliche ""Pistole"" bzw ""Waffe"" für eine scharfe Faustfeuerwaffe, eine Gaspistole, eine Schreckschusspistole oder etwa nur eine Schusswaffenattrappe hielt", sinnfällig als aktenfremd.Der dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf die Angaben der rechtskräftig mitverurteilten Komplizen Erdal D***** und Viktor G*****, wonach der inkriminierte Raubüberfall unter Verwendung einer - unmittelbar vor der Tat im Handschuhfach des PKWs des Beschwerdeführers verwahrten - Gaspistole im Detail besprochen und tatplangemäß durchgeführt wurde (165 f, 181, 183, 223 f, 495, 503, 507, 509, 513, 533, 535, 541), erweist sich schon der Beschwerdeeinwand, wonach "keiner der Mitangeklagten behauptet hat, dass der Drittangeklagte die verfahrensgegenständliche Gaspistole jemals in der Hand hatte oder dass mit ihm die Art der Waffe oder deren Funktion erörtert wurde" und "nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens daher völlig im Dunkeln bleibt, ob der Drittangeklagte die verfahrensgegenständliche ""Pistole"" bzw ""Waffe"" für eine scharfe Faustfeuerwaffe, eine Gaspistole, eine Schreckschusspistole oder etwa nur eine Schusswaffenattrappe hielt", sinnfällig als aktenfremd.
Auch die Betonung der von der Beschwerde aus dem Gesamtkontext der Verfahrensergebnisse gelösten Verantwortungspassage des Mitverurteilten Viktor G*****, wonach zwischen ihm, Erdal D***** und dem Beschwerdeführer im Café Vogelsang besprochen worden sei, die in Rede stehende Gaspistole zum Raubüberfall "zur Sicherheit" mitzunehmen, vermag den Beschwerdeführer nicht im Sinn der Rechtsmittelargumentation des Inhaltes, dass "das Beweisverfahren nicht den geringsten Hinweis darauf ergeben hat, dass der Drittangeklagte über den Einsatz der Gaspistole durch die unmittelbaren Täter informiert wurde und diesen daher in seinen Vorsatz aufgenommen hat ..." zu entlasten, weil G***** die Verwendung der Waffe von der (hier von vornherein nicht auszuschließenden) Bedingung abhängig machte, "dass die Angestellten irgendwie Widerstand leisten oder versuchen, sich zu wehren" (507) und ein Raubbeteiligter, der selbst keine Waffe verwendet - im Sinn der dazu den Geschworenen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung (15 der Beilage zu ON 88) - auch dann für die hier aktuelle Tatqualifikation nach § 143 Satz 1 zweiter Fall haftet, wenn er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und deren bevorstehenden Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich - wie hier - damit abfand (Steininger Komm3 § 143 StGB RN 15).Auch die Betonung der von der Beschwerde aus dem Gesamtkontext der Verfahrensergebnisse gelösten Verantwortungspassage des Mitverurteilten Viktor G*****, wonach zwischen ihm, Erdal D***** und dem Beschwerdeführer im Café Vogelsang besprochen worden sei, die in Rede stehende Gaspistole zum Raubüberfall "zur Sicherheit" mitzunehmen, vermag den Beschwerdeführer nicht im Sinn der Rechtsmittelargumentation des Inhaltes, dass "das Beweisverfahren nicht den geringsten Hinweis darauf ergeben hat, dass der Drittangeklagte über den Einsatz der Gaspistole durch die unmittelbaren Täter informiert wurde und diesen daher in seinen Vorsatz aufgenommen hat ..." zu entlasten, weil G***** die Verwendung der Waffe von der (hier von vornherein nicht auszuschließenden) Bedingung abhängig machte, "dass die Angestellten irgendwie Widerstand leisten oder versuchen, sich zu wehren" (507) und ein Raubbeteiligter, der selbst keine Waffe verwendet - im Sinn der dazu den Geschworenen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung (15 der Beilage zu ON 88) - auch dann für die hier aktuelle Tatqualifikation nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall haftet, wenn er bei der Tatbegehung von der Existenz der Waffe und deren bevorstehenden Verwendung durch einen anderen Beteiligten Kenntnis hatte und sich - wie hier - damit abfand (Steininger Komm3 Paragraph 143, StGB RN 15).
Da der Zeuge Kurt B***** angab, der Angeklagte habe sich täglich "bis 04,30 oder 5 Uhr" im Café Vogelsang aufgehalten, aber keine genauen Angaben, sondern nur solche "nach Gefühl" über die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Morgenstunden des 14. Jänner 2002 in diesem Lokal machen konnte (607, 609), erweist sich dessen weitere Aussage, der Angeklagte habe sich am Tag der Tat "eher länger" dort aufgehalten, als vorweg ungeeignet, dessen Beteiligung an der Tat zu problematisieren.
Die Reklamation amtswegiger Erforschung der Richtigkeit jener Bekundungen des Zeugen, auf die dieser seine Erinnerung an die "eher längere" Anwesenheit des Angeklagten im Café Vogelsang in der Tatnacht stützte, erweist sich fallbezogen aus den angeführten Gründen als nicht zielführend; abgesehen davon können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur unter der (hier nicht aktuellen) Voraussetzung der Hinderung des Beschwerdeführers an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gerügt werden (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01, 15 Os 124, 125/01).Die Reklamation amtswegiger Erforschung der Richtigkeit jener Bekundungen des Zeugen, auf die dieser seine Erinnerung an die "eher längere" Anwesenheit des Angeklagten im Café Vogelsang in der Tatnacht stützte, erweist sich fallbezogen aus den angeführten Gründen als nicht zielführend; abgesehen davon können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur unter der (hier nicht aktuellen) Voraussetzung der Hinderung des Beschwerdeführers an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gerügt werden (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01, 15 Os 124, 125/01).
Die Beschwerde vermag somit insgesamt keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285d iVm 344 StPO).Die Beschwerde vermag somit insgesamt keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraphen 285 d, in Verbindung mit 344 StPO).
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen gründet sich auf §§ 285i, 344 StPO.Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen gründet sich auf Paragraphen 285 i, 344, StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.