Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass der zu Beginn des Verfahrens leugnende Angeklagte, der sich am Tatort an der zerbrochenen Glasscheibe verletzt hatte, erst unter dem Eindruck der ihn belastenden DNA-Analyse der sichergestellten Blutspur dazu entschloss, ein schuldspruchkonformes Geständnis abzulegen (vgl ON 8 samt Beilage), das er in der Hauptverhandlung in Kenntnis des in der Anklage inkriminierten Sachverhalts aufrecht hielt (S 213 iVm ON 12). Die in der Mängelrüge (Z 5) vermisste Erörterung der Einschätzung des Angeklagten, er habe sich am Tatort "vielleicht zwei Minuten" aufgehalten, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil auch dieser Zeitraum ausreichen konnte, beim Täter die Überzeugung hervorzurufen, dass kein Bargeld im Geschäft zu finden ist (US 3 ff). Gleiches gilt für den gegen die Annahme, "der Angeklagte habe sich Bargeld verschaffen wollen" (US 4), gerichteten Einwand, hat das Schöffengericht doch die relevante Tatsache, dass der Täter bloß kein Geld finden konnte, unter Ablehnung insbesonderer seiner Verantwortung, er habe "seine Aggressionen auslassen wollen", mängelfrei aus dem Einsteigen in das Geschäft nach dem Zerschlagen der Scheibe und dem Geständnis in Verbindung mit dem einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten abgeleitet (US 4 f). Auch die Rüge mangelnder Erörterung der Tatsache, dass der Täter hätte ungestört weitersuchen können, geht daher ins Leere. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht ohnedies berücksichtigt, dass der Angeklagte mit der Einlassungspassage, er habe "wohl nach Geld gesucht", vorgegeben hat, dass er sich dessen nicht sicher sei. Es hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme auf Bargeld gerichteter Diebstahlsaktivitäten aber noch zusätzlich - mängelfrei - auf die oben dargestellten Indizien gegründet.Vorweg ist festzuhalten, dass der zu Beginn des Verfahrens leugnende Angeklagte, der sich am Tatort an der zerbrochenen Glasscheibe verletzt hatte, erst unter dem Eindruck der ihn belastenden DNA-Analyse der sichergestellten Blutspur dazu entschloss, ein schuldspruchkonformes Geständnis abzulegen vergleiche ON 8 samt Beilage), das er in der Hauptverhandlung in Kenntnis des in der Anklage inkriminierten Sachverhalts aufrecht hielt (S 213 in Verbindung mit ON 12). Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisste Erörterung der Einschätzung des Angeklagten, er habe sich am Tatort "vielleicht zwei Minuten" aufgehalten, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil auch dieser Zeitraum ausreichen konnte, beim Täter die Überzeugung hervorzurufen, dass kein Bargeld im Geschäft zu finden ist (US 3 ff). Gleiches gilt für den gegen die Annahme, "der Angeklagte habe sich Bargeld verschaffen wollen" (US 4), gerichteten Einwand, hat das Schöffengericht doch die relevante Tatsache, dass der Täter bloß kein Geld finden konnte, unter Ablehnung insbesonderer seiner Verantwortung, er habe "seine Aggressionen auslassen wollen", mängelfrei aus dem Einsteigen in das Geschäft nach dem Zerschlagen der Scheibe und dem Geständnis in Verbindung mit dem einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten abgeleitet (US 4 f). Auch die Rüge mangelnder Erörterung der Tatsache, dass der Täter hätte ungestört weitersuchen können, geht daher ins Leere. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht ohnedies berücksichtigt, dass der Angeklagte mit der Einlassungspassage, er habe "wohl nach Geld gesucht", vorgegeben hat, dass er sich dessen nicht sicher sei. Es hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme auf Bargeld gerichteter Diebstahlsaktivitäten aber noch zusätzlich - mängelfrei - auf die oben dargestellten Indizien gegründet.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls tragenden Tatsachenfeststellungen.
Soweit die Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit b und 10) auf freiwilligen Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl abstellen und eine Tatbeurteilung als (bloße) Sachbeschädigung nach § 125 StGB mit dem Hinweis auf die Feststellung anstreben, dass (von Bargeld abgesehen) Fahrnisse von Wert im Geschäft vorhanden waren (US 4), übergehen sie jeweils die Urteilsannahme, wonach der Versuch daran scheiterte, dass der Angeklagte kein Bargeld fand (US 3 f). Solcherart verfehlen sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera b und 10) auf freiwilligen Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl abstellen und eine Tatbeurteilung als (bloße) Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB mit dem Hinweis auf die Feststellung anstreben, dass (von Bargeld abgesehen) Fahrnisse von Wert im Geschäft vorhanden waren (US 4), übergehen sie jeweils die Urteilsannahme, wonach der Versuch daran scheiterte, dass der Angeklagte kein Bargeld fand (US 3 f). Solcherart verfehlen sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.