Entscheidung 12 Os 63/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael L***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. Februar 2005, GZ 11 Hv 171/04g-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael L***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. Februar 2005, GZ 11 Hv 171/04g-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael L***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum August 2002 bis März 2003 in Judenburg und Wiesing/Tirol in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Martina B***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er insbesondere vorspiegelte, er benötige die Geldbeträge zur Bezahlung von Geldstrafen und im Zusammenhang mit seinem Lokal und er werde die Geldbeträge (mit Einnahmen aus seinem Lokal) bald zurückbezahlen, überdies vorgab, er werde mit ihr eine Beziehung eingehen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von Darlehen in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrag (insgesamt 56.032 EUR - vgl US 6 f), somit zu Handlungen verleitet, die Martina B***** um diesen Betrag am Vermögen schädigten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael L***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum August 2002 bis März 2003 in Judenburg und Wiesing/Tirol in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Martina B***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er insbesondere vorspiegelte, er benötige die Geldbeträge zur Bezahlung von Geldstrafen und im Zusammenhang mit seinem Lokal und er werde die Geldbeträge (mit Einnahmen aus seinem Lokal) bald zurückbezahlen, überdies vorgab, er werde mit ihr eine Beziehung eingehen, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von Darlehen in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrag (insgesamt 56.032 EUR - vergleiche US 6 f), somit zu Handlungen verleitet, die Martina B***** um diesen Betrag am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse auf, die beim Obersten Gerichtshof erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnten; vielmehr setzt die Beschwerde der sorgfältigen Würdigung der als glaubwürdig beurteilten belastenden Aussage der Zeugin Martina B***** und der als Schutzverantwortung verworfenen Einlassungen des Angeklagten (US 8 ff) eigene Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung entgegen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Bestreitung der Tat unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse auf, die beim Obersten Gerichtshof erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnten; vielmehr setzt die Beschwerde der sorgfältigen Würdigung der als glaubwürdig beurteilten belastenden Aussage der Zeugin Martina B***** und der als Schutzverantwortung verworfenen Einlassungen des Angeklagten (US 8 ff) eigene Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung entgegen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in der Bestreitung der Tat unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen „Berufung wegen Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen „Berufung wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E78517
12Os63.05i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00063.05I.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20050915_OGH0002_0120OS00063_05I0000_000