Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. Soweit über diesen hinausgehend im Rahmen der Rechtsmittelanträge die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, war darauf mangels bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. Soweit über diesen hinausgehend im Rahmen der Rechtsmittelanträge die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, war darauf mangels bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, keine Gewalt geübt zu haben, um sich die Diebsbeute zu erhalten, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich - mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung - verworfen (US 5).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, keine Gewalt geübt zu haben, um sich die Diebsbeute zu erhalten, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich - mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung - verworfen (US 5).
Das Vorbringen, auch die Aussage des Zeugen Do***** spreche gegen die Urteilsannahme der Gewaltausübung zwecks Sicherung der Beute, entfernt sich von der Aktenlage (S 157), was die Rüge inhaltlich auch zugesteht, indem sie - aktenkonform - einräumt, Ahmed Do***** habe angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer noch während der Innehabung des Diebsguts „weggestoßen" hat.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die - auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a wiederholten - Ausführungen der Mängelrüge verweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die - auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, wiederholten - Ausführungen der Mängelrüge verweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung aus, sondern setzt diesen auf der Basis eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde Sachverhaltsannahmen entgegen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung aus, sondern setzt diesen auf der Basis eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde Sachverhaltsannahmen entgegen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Einwand, der Anklagevertreter habe im Rahmen des Schlussplädoyers zum Faktum 1 (nur) einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls beantragt (der Sache nach wohl Z 8), verkennt, dass sich ein allfälliges Überschreiten der Anklage auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), was fallbezogen auch von der Beschwerde nicht bestritten wird.Der Einwand, der Anklagevertreter habe im Rahmen des Schlussplädoyers zum Faktum 1 (nur) einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls beantragt (der Sache nach wohl Ziffer 8,), verkennt, dass sich ein allfälliges Überschreiten der Anklage auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was fallbezogen auch von der Beschwerde nicht bestritten wird.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus der Gesamtheit des staatsanwaltlichen Schlusswortes (S 162) keine Anklageeinschränkung, sondern vielmehr der Wille erhellt, über die schriftlichen Anträge (ON 23) hinaus die Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung zu begehren. Demgemäß ist auch aus der zusammenfassenden Verwendung des Wortes „Diebstahl" (ohne neuerliche Anführung aller von der Anklage umfassten Qualifikationen dieses Delikts) bei gebotener sinnzusammenhängender Betrachtung keine Milderung der Anklagevorwürfe abzuleiten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Verurteilung wegen versuchten - nicht qualifizierten - Diebstahls anstrebt, übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich gegen die Anhaltung heftig zur Wehr gesetzt hat, indem er versuchte, sich aus der Umklammerung des Zeugen Do***** zu lösen und diesen gegen einen Einkaufswagen drückte, um sich das Diebsgut zu erhalten (US 4), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Verurteilung wegen versuchten - nicht qualifizierten - Diebstahls anstrebt, übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich gegen die Anhaltung heftig zur Wehr gesetzt hat, indem er versuchte, sich aus der Umklammerung des Zeugen Do***** zu lösen und diesen gegen einen Einkaufswagen drückte, um sich das Diebsgut zu erhalten (US 4), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.