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Entscheidung 12 Os 63/07t×

Entscheidung 12 Os 63/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/07t

Entscheidungsdatum

28.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Iran D***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. Februar 2007, GZ 35 Hv 27/07v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des versuchten (Paragraph 15, StGB) räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (1) sowie der Vergehen der versuchten (Paragraph 15, StGB) Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) versucht, Gewahrsamsträgern des Einkaufsmarktes M***** zehn Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 167 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, wobei er, bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Marktangestellten Ahmed Do***** anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten,

(2) den ihn nach Abnahme des Diebsguts zwecks Übergabe an die Polizei weiterhin festhaltenden Angestellten mit Gewalt zur Unterlassung der rechtmäßigen Anhaltung zu nötigen versucht und

(3) Ahmed Do***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Beschwerde wendet sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. Soweit über diesen hinausgehend im Rahmen der Rechtsmittelanträge die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, war darauf mangels bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, keine Gewalt geübt zu haben, um sich die Diebsbeute zu erhalten, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern vielmehr ausdrücklich - mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung - verworfen (US 5).

Das Vorbringen, auch die Aussage des Zeugen Do***** spreche gegen die Urteilsannahme der Gewaltausübung zwecks Sicherung der Beute, entfernt sich von der Aktenlage (S 157), was die Rüge inhaltlich auch zugesteht, indem sie - aktenkonform - einräumt, Ahmed Do***** habe angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer noch während der Innehabung des Diebsguts „weggestoßen" hat.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die - auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, wiederholten - Ausführungen der Mängelrüge verweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung aus, sondern setzt diesen auf der Basis eigener Beweiswerterwägungen urteilsfremde Sachverhaltsannahmen entgegen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Der Einwand, der Anklagevertreter habe im Rahmen des Schlussplädoyers zum Faktum 1 (nur) einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls beantragt (der Sache nach wohl Ziffer 8,), verkennt, dass sich ein allfälliges Überschreiten der Anklage auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was fallbezogen auch von der Beschwerde nicht bestritten wird.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus der Gesamtheit des staatsanwaltlichen Schlusswortes (S 162) keine Anklageeinschränkung, sondern vielmehr der Wille erhellt, über die schriftlichen Anträge (ON 23) hinaus die Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung zu begehren. Demgemäß ist auch aus der zusammenfassenden Verwendung des Wortes „Diebstahl" (ohne neuerliche Anführung aller von der Anklage umfassten Qualifikationen dieses Delikts) bei gebotener sinnzusammenhängender Betrachtung keine Milderung der Anklagevorwürfe abzuleiten.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Verurteilung wegen versuchten - nicht qualifizierten - Diebstahls anstrebt, übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich gegen die Anhaltung heftig zur Wehr gesetzt hat, indem er versuchte, sich aus der Umklammerung des Zeugen Do***** zu lösen und diesen gegen einen Einkaufswagen drückte, um sich das Diebsgut zu erhalten (US 4), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84673 12Os63.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00063.07T.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20070628_OGH0002_0120OS00063_07T0000_000