Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, die Heranziehung von Verfahrensergebnissen aus den USA sei rechtswidrig, insbesondere die Verwertung eines von ihm im Rahmen einer (zwecks Strafminderung eingegangen) Prozessabsprache abgelegten Schuldeingeständnisses, welches nach seiner Behauptung unter Anwendung von Zwangs- und Drohmitteln zustande gekommen sei, sowie mit der Kritik, er habe zur Aussage des Zeugen Rene R***** im Vorverfahren aus den Jahren 2000 bis 2001 keine Möglichkeit der Befragung des Genannten gehabt, und die vom Oberlandesgericht - gestützt auf Verfahrensergebnisse aus den USA - dargestellte Verdachtslage in Richtung eines Bereicherungsvorsatzes und eines gewerbsmäßigen Handelns entbehre „konkreter Beweise", bekämpft Michael B***** die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts zur angenommenen dringenden Verdachtslage nach Art einer Berufung wegen Schuld, ohne einen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevierbaren Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO aufzuzeigen.Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, die Heranziehung von Verfahrensergebnissen aus den USA sei rechtswidrig, insbesondere die Verwertung eines von ihm im Rahmen einer (zwecks Strafminderung eingegangen) Prozessabsprache abgelegten Schuldeingeständnisses, welches nach seiner Behauptung unter Anwendung von Zwangs- und Drohmitteln zustande gekommen sei, sowie mit der Kritik, er habe zur Aussage des Zeugen Rene R***** im Vorverfahren aus den Jahren 2000 bis 2001 keine Möglichkeit der Befragung des Genannten gehabt, und die vom Oberlandesgericht - gestützt auf Verfahrensergebnisse aus den USA - dargestellte Verdachtslage in Richtung eines Bereicherungsvorsatzes und eines gewerbsmäßigen Handelns entbehre „konkreter Beweise", bekämpft Michael B***** die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts zur angenommenen dringenden Verdachtslage nach Art einer Berufung wegen Schuld, ohne einen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevierbaren Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO aufzuzeigen.
Der vom Beschwerdegericht widerlegte (BS 6 f in ON 506) Vorwurf einer Untätigkeit des Erstgerichts zwischen den Jahren 2000 und 2002 betrifft im Übrigen keinen die dringende Verdachtslage oder das Beschleunigungsgebot in Haftsachen tangierenden Umstand. Die Rüge, das in Österreich anhängige Strafverfahren verstoße gegen den Grundsatz „ne bis in idem", weil der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht der Vereinigten Staaten Südlicher Distrikt von New York aufgrund seines Schuldbekenntnisses für schuldig erklärt (S 27 der Übersetzung zu ON 54), die Verhandlung jedoch in der Folge zur Durchführung von für den Strafausspruch notwendigen weiteren Erhebungen vertagt wurde (S 28 iVm S 30 der Übersetzung zu ON 54), vermag das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses nach § 65 Abs 4 Z 3 StPO nicht aufzuzeigen, zumal der Beschuldigte zum angeordneten Termin der Straffestsetzung in den Vereinigten Staaten nicht mehr erschien, weswegen gegen ihn am 1. März 2002 in den USA ein Haftbefehl erlassen wurde (S 143 ff in ON 20). Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten von Amerika ist daher nicht erfolgt.Der vom Beschwerdegericht widerlegte (BS 6 f in ON 506) Vorwurf einer Untätigkeit des Erstgerichts zwischen den Jahren 2000 und 2002 betrifft im Übrigen keinen die dringende Verdachtslage oder das Beschleunigungsgebot in Haftsachen tangierenden Umstand. Die Rüge, das in Österreich anhängige Strafverfahren verstoße gegen den Grundsatz „ne bis in idem", weil der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht der Vereinigten Staaten Südlicher Distrikt von New York aufgrund seines Schuldbekenntnisses für schuldig erklärt (S 27 der Übersetzung zu ON 54), die Verhandlung jedoch in der Folge zur Durchführung von für den Strafausspruch notwendigen weiteren Erhebungen vertagt wurde (S 28 in Verbindung mit S 30 der Übersetzung zu ON 54), vermag das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses nach Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StPO nicht aufzuzeigen, zumal der Beschuldigte zum angeordneten Termin der Straffestsetzung in den Vereinigten Staaten nicht mehr erschien, weswegen gegen ihn am 1. März 2002 in den USA ein Haftbefehl erlassen wurde (S 143 ff in ON 20). Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten von Amerika ist daher nicht erfolgt.
Die erstmals in der Grundrechtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, es läge ein von den österreichischen Gerichten zu beachtender Strafausschließungsgrund nach dem Recht des Tatortes vor, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar.
Auf die weiteren umfangreichen Einwände, unter anderem zu den Hintergründen der Verhaftung, zum Zeitpunkt der Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt Josefstadt, zu den unterschiedlich angegebenen Enden des Tatzeitraums, zum Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten von Amerika dem Verfahren entzogen hat, zu einer „Unsicherheit des Erstgerichts" sowie einer bloß selektiven, entlastende Momente nicht gebührend beachtenden Strafverfolgung, zu einer „Verweigerung" der (persönlichen, über die des Verteidigers hinausgehenden) Akteneinsicht oder Verlegung von Haftprüfungsterminen war - ungeachtet ihrer durchwegs fehlenden Bezugnahme auf einen der Grundrechtsbeschwerde unterliegenden Anfechtungstatbestand - schon wegen der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin und demgemäß Fehlens der für die Zulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde verlangten Erschöpfung des Instanzenzuges nicht weiter einzugehen (vgl RIS-Justiz RS014487).Auf die weiteren umfangreichen Einwände, unter anderem zu den Hintergründen der Verhaftung, zum Zeitpunkt der Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt Josefstadt, zu den unterschiedlich angegebenen Enden des Tatzeitraums, zum Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten von Amerika dem Verfahren entzogen hat, zu einer „Unsicherheit des Erstgerichts" sowie einer bloß selektiven, entlastende Momente nicht gebührend beachtenden Strafverfolgung, zu einer „Verweigerung" der (persönlichen, über die des Verteidigers hinausgehenden) Akteneinsicht oder Verlegung von Haftprüfungsterminen war - ungeachtet ihrer durchwegs fehlenden Bezugnahme auf einen der Grundrechtsbeschwerde unterliegenden Anfechtungstatbestand - schon wegen der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin und demgemäß Fehlens der für die Zulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde verlangten Erschöpfung des Instanzenzuges nicht weiter einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS014487).
Mit der bloßen Behauptung, der Beschuldigte hätte sich „bemüht, sich den Behörden zu stellen", wird keine willkürliche Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr aufgezeigt. Ein Eingehen auf das Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0061196).Mit der bloßen Behauptung, der Beschuldigte hätte sich „bemüht, sich den Behörden zu stellen", wird keine willkürliche Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr aufgezeigt. Ein Eingehen auf das Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0061196).
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.