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Entscheidung 12 Os 63/15d×

Entscheidung 12 Os 63/15d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089831 Rechtssatz 06.04.1989Strafrecht
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
RS0098717 Rechtssatz 05.05.1981Strafrecht
Das Gericht muss nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen. Es genügt, wenn das Urteil in gedrängter Form, aber nicht oberflächlich, unter anderem auch begründet, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Annahme gelangte (SSt 27/63, …
RS0100233 Rechtssatz 10.03.1967Strafrecht
Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz S …
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0130302 Rechtssatz 22.09.2015Strafrecht
Der Tatbestand des Raubes schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit. Es ist daher von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen, wenn der Täter das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit von …