Entscheidung 12 Os 63/16f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Dulijano T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2016, GZ 24 Hv 8/16v-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Dulijano T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2016, GZ 24 Hv 8/16v-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Dulijano T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Dulijano T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er am 4. Jänner 2016 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, seiner Mutter Radmila T***** und seinem Vater Borivoje T***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er mit einem Holzschemel gezielt auf deren Köpfe einschlug, wodurch Radmila T***** eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde im linken Hinterhauptsscheitelbereich und Borivoje T***** eine Schädelprellung mit einer Schwellung im Hinterhauptsbereich sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitten, somit Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.Danach hat er am 4. Jänner 2016 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, seiner Mutter Radmila T***** und seinem Vater Borivoje T***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er mit einem Holzschemel gezielt auf deren Köpfe einschlug, wodurch Radmila T***** eine Schädelprellung mit einer Rissquetschwunde im linken Hinterhauptsscheitelbereich und Borivoje T***** eine Schädelprellung mit einer Schwellung im Hinterhauptsbereich sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitten, somit Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StGB ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StGB ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Die eine Tatbeurteilung nach „§§ 15, 84 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit dem Argument fehlender Feststellungen zu absichtlichem Handeln (§ 5 Abs 2 StGB) prozessordnungswidrig die Konstatierung (US 5), wonach es dem Betroffenen darauf ankam, seine Eltern jeweils schwer zu verletzen (RIS-Justiz RS0099810).Die eine Tatbeurteilung nach „§§ 15, 84 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit dem Argument fehlender Feststellungen zu absichtlichem Handeln (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) prozessordnungswidrig die Konstatierung (US 5), wonach es dem Betroffenen darauf ankam, seine Eltern jeweils schwer zu verletzen (RIS-Justiz RS0099810).
Bleibt anzumerken, dass sich die von der Rüge in den Blick genommene Feststellung eventualvorsätzlichen Handelns des Betroffenen nicht auf den Tatvorsatz, sondern auf den – hier nicht entscheidenden – Umstand der Herbeiführung einer Lebensgefahr für Radmila T***** bezieht (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00063.16F.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016
Dokumentnummer
JJT_20160818_OGH0002_0120OS00063_16F0000_000