Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit dem vom Angeklagten am 10. Juli 2017 an Lucia U***** gerichteten SMS und seiner zu dessen Inhalt erstatteten Verantwortung (ON 21 S 17) sehr wohl auseinandergesetzt (US 7).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit dem vom Angeklagten am 10. Juli 2017 an Lucia U***** gerichteten SMS und seiner zu dessen Inhalt erstatteten Verantwortung (ON 21 S 17) sehr wohl auseinandergesetzt (US 7).
Mit dem Einwand, die der Polizei vorgelegten SMS seien nicht durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin, sondern durch eine Privatperson (vgl jedoch ON 2 S 354; Fabrizy StPO13 § 126 Rz 12) übersetzt worden, wird der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht zu Darstellung gebracht.Mit dem Einwand, die der Polizei vorgelegten SMS seien nicht durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin, sondern durch eine Privatperson vergleiche jedoch ON 2 S 354; Fabrizy StPO13 Paragraph 126, Rz 12) übersetzt worden, wird der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht zu Darstellung gebracht.
Zu welchen Fragen der Vorsitzenden das Tatopfer niemals das Wort „Vergewaltigung“ oder „vergewaltigen“ verwendet hätte und überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben zu einer Vergewaltigung gemacht hätte, wird von der Rüge nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl RIS-Justiz RS0124172). Das entsprechende Vorbringen entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.Zu welchen Fragen der Vorsitzenden das Tatopfer niemals das Wort „Vergewaltigung“ oder „vergewaltigen“ verwendet hätte und überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben zu einer Vergewaltigung gemacht hätte, wird von der Rüge nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche RIS-Justiz RS0124172). Das entsprechende Vorbringen entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigt jedenfalls keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf (RIS-Justiz RS0102162).Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigt jedenfalls keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf (RIS-Justiz RS0102162).
Im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen zu dem von der Zeugin Lucia U***** geschilderten Tatgeschehen gelangt die Rüge zum Ergebnis, dass nach der Lebenserfahrung ein Festhalten mit beiden Händen bei gleichzeitigem Schlagen sowie ein Herunterreißen der Hose bei gleichzeitigem Schlagen mit beiden Händen nicht möglich seien und dass Lucia U***** nur dann die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu drehen (vgl US 3), hätte der Angeklagte von ihr abgelassen, was ihr wiederum die Möglichkeit eröffnet hätte, sich vom Bett wegzubewegen. Mit diesem Vorbringen kritisiert die Beschwerde jedoch ebenso die tatrichtlicherliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung wie mit dem Einwand, es seien „medizinisch nachgewiesen“ (eine entsprechende Untersuchung wurde laut Akteninhalt aber nicht durchgeführt; vgl ON 21 S 38, ON 11 S 2) im Genitalbereich keinerlei Verletzung festgestellt worden.Im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen zu dem von der Zeugin Lucia U***** geschilderten Tatgeschehen gelangt die Rüge zum Ergebnis, dass nach der Lebenserfahrung ein Festhalten mit beiden Händen bei gleichzeitigem Schlagen sowie ein Herunterreißen der Hose bei gleichzeitigem Schlagen mit beiden Händen nicht möglich seien und dass Lucia U***** nur dann die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu drehen vergleiche US 3), hätte der Angeklagte von ihr abgelassen, was ihr wiederum die Möglichkeit eröffnet hätte, sich vom Bett wegzubewegen. Mit diesem Vorbringen kritisiert die Beschwerde jedoch ebenso die tatrichtlicherliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung wie mit dem Einwand, es seien „medizinisch nachgewiesen“ (eine entsprechende Untersuchung wurde laut Akteninhalt aber nicht durchgeführt; vergleiche ON 21 S 38, ON 11 S 2) im Genitalbereich keinerlei Verletzung festgestellt worden.
Die die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer zwei Finger in die Scheide des Tatopfers einführte (US 3), mit dem bloßen Hinweis, es sei zu keiner Vergewaltigung gekommen, bestreitende, eine Beurteilung nach § 83 StGB anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit a, dSn Z 10), verfehlt den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz Die die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer zwei Finger in die Scheide des Tatopfers einführte (US 3), mit dem bloßen Hinweis, es sei zu keiner Vergewaltigung gekommen, bestreitende, eine Beurteilung nach Paragraph 83, StGB anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, dSn Ziffer 10,), verfehlt den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz
RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.