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Entscheidung 12 Os 63/18h×

Entscheidung 12 Os 63/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/18h

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 12. April 2018, GZ 13 Hv 106/17a-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. September 2017 in Z***** Lucia U***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er ihr das Leibchen und den BH herunterriss, sie auf eine Couch warf, mit seinen Händen gegen ihren Kopf und auf ihr Gesäß schlug, ihr Hose und Unterhose herunterriss, dabei weiterhin mit seiner Hand gegen ihren Körper schlug und ihr zwei Finger in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit dem vom Angeklagten am 10. Juli 2017 an Lucia U***** gerichteten SMS und seiner zu dessen Inhalt erstatteten Verantwortung (ON 21 S 17) sehr wohl auseinandergesetzt (US 7).

Mit dem Einwand, die der Polizei vorgelegten SMS seien nicht durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin, sondern durch eine Privatperson vergleiche jedoch ON 2 S 354; Fabrizy StPO13 Paragraph 126, Rz 12) übersetzt worden, wird der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht zu Darstellung gebracht.

Zu welchen Fragen der Vorsitzenden das Tatopfer niemals das Wort „Vergewaltigung“ oder „vergewaltigen“ verwendet hätte und überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben zu einer Vergewaltigung gemacht hätte, wird von der Rüge nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche RIS-Justiz RS0124172). Das entsprechende Vorbringen entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.

Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigt jedenfalls keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf (RIS-Justiz RS0102162).

Im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen zu dem von der Zeugin Lucia U***** geschilderten Tatgeschehen gelangt die Rüge zum Ergebnis, dass nach der Lebenserfahrung ein Festhalten mit beiden Händen bei gleichzeitigem Schlagen sowie ein Herunterreißen der Hose bei gleichzeitigem Schlagen mit beiden Händen nicht möglich seien und dass Lucia U***** nur dann die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu drehen vergleiche US 3), hätte der Angeklagte von ihr abgelassen, was ihr wiederum die Möglichkeit eröffnet hätte, sich vom Bett wegzubewegen. Mit diesem Vorbringen kritisiert die Beschwerde jedoch ebenso die tatrichtlicherliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung wie mit dem Einwand, es seien „medizinisch nachgewiesen“ (eine entsprechende Untersuchung wurde laut Akteninhalt aber nicht durchgeführt; vergleiche ON 21 S 38, ON 11 S 2) im Genitalbereich keinerlei Verletzung festgestellt worden.

Die die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer zwei Finger in die Scheide des Tatopfers einführte (US 3), mit dem bloßen Hinweis, es sei zu keiner Vergewaltigung gekommen, bestreitende, eine Beurteilung nach Paragraph 83, StGB anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, dSn Ziffer 10,), verfehlt den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00063.18H.0823.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180823_OGH0002_0120OS00063_18H0000_000