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Entscheidung 12 Os 63/20m×

Entscheidung 12 Os 63/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/20m

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ahmet S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 2. März 2020, GZ 37 Hv 93/19f-36, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet S***** jeweils eines Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB (1./) und nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung eines Raubes durch gesondert verfolgte Mittäter beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die Pascal B***** mit Gewalt und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen wegnahmen (1./) und wegzunehmen versuchten (2./), und zwar:

1./ zwischen 21. und 23. Dezember 2018, indem er mit zwei weiteren Mittätern Pascal B***** bedrängte, einer der Täter diesen an der Schulter packte, gegen eine Hauswand drückte und Geld sowie Zigaretten verlangte und einer der Täter B***** Faustschläge ins Gesicht versetzte, 2 Euro Bargeld und einen Kopfhörer;

2.) am 24. Dezember 2018, indem er ihn mit vier weiteren Mittätern umringte und einer der Täter Pascal B***** die Geldtasche aus der Hand riss, wobei die Tat mangels Beute beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens verzögerter Reife (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Die Verteidigerin hatte diesen Antrag damit begründet, dass beim Angeklagten eine bipolare Störung diagnostiziert wurde, die bereits in der Türkei als auch in Österreich behandelt werden musste und sich der Angeklagte auch anlässlich der Untersuchungshaft in psychiatrischer Behandlung im Neuromed Campus Linz befunden habe. Darüber hinaus hätte die Delinquenz beider Elternteile, deren unmittelbarer Zeuge der Angeklagte geworden sei, sowie deren spätere Inhaftierung, massive soziale Defizite verursacht (ON 35 S 4).

Angesichts der vorliegenden Krankengeschichte des Neuromed Campus KUK, die dem Angeklagten bloß eine Einschränkung der intellektuellen Ausstattung bescheinigte vergleiche ON 35 S 5 sowie Beilage ./A; zum erforderlichen Ausmaß der biologischen Beeinträchtigung vergleiche allerdings Schroll in WK2 JGG Paragraph 4, Rz 13 mwN), hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die begehrte Expertise das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.111).

Das in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00063.20M.0605.000

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200605_OGH0002_0120OS00063_20M0000_000