Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens verzögerter Reife (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens verzögerter Reife (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Die Verteidigerin hatte diesen Antrag damit begründet, dass beim Angeklagten eine bipolare Störung diagnostiziert wurde, die bereits in der Türkei als auch in Österreich behandelt werden musste und sich der Angeklagte auch anlässlich der Untersuchungshaft in psychiatrischer Behandlung im Neuromed Campus Linz befunden habe. Darüber hinaus hätte die Delinquenz beider Elternteile, deren unmittelbarer Zeuge der Angeklagte geworden sei, sowie deren spätere Inhaftierung, massive soziale Defizite verursacht (ON 35 S 4).
Angesichts der vorliegenden Krankengeschichte des Neuromed Campus KUK, die dem Angeklagten bloß eine Einschränkung der intellektuellen Ausstattung bescheinigte (vgl ON 35 S 5 sowie Beilage ./A; zum erforderlichen Ausmaß der biologischen Beeinträchtigung vgl allerdings Schroll in WK2 JGG § 4 Rz 13 mwN), hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die begehrte Expertise das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.111).Angesichts der vorliegenden Krankengeschichte des Neuromed Campus KUK, die dem Angeklagten bloß eine Einschränkung der intellektuellen Ausstattung bescheinigte vergleiche ON 35 S 5 sowie Beilage ./A; zum erforderlichen Ausmaß der biologischen Beeinträchtigung vergleiche allerdings Schroll in WK2 JGG Paragraph 4, Rz 13 mwN), hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die begehrte Expertise das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.111).
Das in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.