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Entscheidung 12 Os 63/22i×

Entscheidung 12 Os 63/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/22i

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 144 Hv 1/22f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 14. April 2022, GZ 144 Hv 1/22f-78, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen * B*, AZ 144 Hv 1/22f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt der mit Urteil vom 14. April 2022 (ON 78) erfolgte nachträgliche Strafausspruch zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2021, AZ 144 Hv 88/21y, Paragraph 15, Absatz eins, JGG.

Es werden das erstgenannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der unter einem gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO ergangene Beschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträglichen Strafausspruch (ON 78 S 2) wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] * B* wurde – unter verfehlter Anfertigung eines Protokollvermerks (Paragraph 32, Absatz 2, JGG; vergleiche 12 Os 5/11v) – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2021, AZ 144 Hv 88/21y (ON 23 in AZ 144 Hv 1/22f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

[2] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2022, GZ 144 Hv 1/22f-78, wurde * B* der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./ bis 5./), des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB (römisch eins./6./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (römisch zwei./) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem erfolgte nach Paragraphen 15, 16, JGG ein nachträglicher Strafausspruch zu AZ 144 Hv 88/21y des Landesgerichts für Strafsachen Wien.

[3] Sämtliche abgeurteilten Straftaten wurden vor dem Urteil verübt, mit dem der Ausspruch einer Strafe vorbehalten wurde vergleiche ON 78 S 2 f).

Rechtliche Beurteilung

[4]                Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der nachträgliche Sanktionsausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[5] Nach Paragraph 15, Absatz eins, JGG kann wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung eine nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltene Strafe ausgesprochen werden.

[6] Ein solches Vorgehen kommt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) aber nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der bereits in Gang gesetzten Probezeit begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (RIS-Justiz RS0088791 [T1]; Schroll in WK² JGG Paragraph 13, Rz 7, Paragraph 15, Rz 1). Das ist hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2022, GZ 144 Hv 1/22f-78, nicht der Fall, weil die den nachträglichen Strafausspruch auslösenden Taten bereits vor der Anordnung des Sanktionsvorbehalts (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 144 Hv 88/21y verübt wurden.

[7] Somit war das Schöffengericht nicht befugt, die Strafe iSd Paragraph 15, Absatz eins, JGG, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nachträglich festzusetzen vergleiche Schroll in WK2 JGG Paragraph 15, Rz 1).

[8] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E135859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00063.22I.0818.000

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220818_OGH0002_0120OS00063_22I0000_000