[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der nachträgliche Sanktionsausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[5] Nach § 15 Abs 1 JGG kann wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung eine nach § 13 Abs 1 JGG vorbehaltene Strafe ausgesprochen werden. [5] Nach Paragraph 15, Absatz eins, JGG kann wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung eine nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltene Strafe ausgesprochen werden.
[6] Ein solches Vorgehen kommt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) aber nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der bereits in Gang gesetzten Probezeit begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (RIS-Justiz RS0088791 [T1]; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 7, § 15 Rz 1). Das ist hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2022, GZ 144 Hv 1/22f-78, nicht der Fall, weil die den nachträglichen Strafausspruch auslösenden Taten bereits vor der Anordnung des Sanktionsvorbehalts (§ 13 Abs 1 JGG) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 144 Hv 88/21y verübt wurden. [6] Ein solches Vorgehen kommt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) aber nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der bereits in Gang gesetzten Probezeit begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (RIS-Justiz RS0088791 [T1]; Schroll in WK² JGG Paragraph 13, Rz 7, Paragraph 15, Rz 1). Das ist hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2022, GZ 144 Hv 1/22f-78, nicht der Fall, weil die den nachträglichen Strafausspruch auslösenden Taten bereits vor der Anordnung des Sanktionsvorbehalts (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 144 Hv 88/21y verübt wurden.
[7] Somit war das Schöffengericht nicht befugt, die Strafe iSd § 15 Abs 1 JGG, § 494a Abs 1 Z 3 StPO nachträglich festzusetzen (vgl Schroll in WK2 JGG § 15 Rz 1). [7] Somit war das Schöffengericht nicht befugt, die Strafe iSd Paragraph 15, Absatz eins, JGG, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nachträglich festzusetzen vergleiche Schroll in WK2 JGG Paragraph 15, Rz 1).
[8] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [8] Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).