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Entscheidung 12 Os 63/24t×

Entscheidung 12 Os 63/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

12Os63/24t

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr, LL.M. (WU), in der Strafsache gegen * V* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * V* und * N* und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 11. März 2024, GZ 44 Hv 184/23w-233, sowie über die Beschwerde des Angeklagten V* gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * V* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./ und römisch zwei./) sowie (richtig:) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (B./1./) und der Vergehen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG (B./2./) und * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./ und römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben in L* und an anderen Orten

A./ * V* und * N* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und verschafft, indem

römisch eins./ sie teils in einverständlichem Zusammenwirken zwischen Oktober 2019 (N* ab Jänner 2020) und März 2021 insgesamt ca 69,5 bis 73,5 Kilogramm Cannabiskraut (V*) und 64,8 bis 65,8 Kilogramm Cannabiskraut (N*) von einer Bezugsquelle in W* übernahmen und namentlich unbekannten Abnehmern überließen;

römisch zwei./ * V* darüber hinaus in acht, im Urteil genannten Fällen den dort bezeichneten Abnehmern folgende Suchtgiftmengen, und zwar:

1./ in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2021 23 bis 24 Kilogramm Cannabiskraut und ca 100 Gramm Kokain,

2./ zwischen Oktober 2019 und März 2021 15 Kilogramm Cannabiskraut sowie 40 Kilogramm Cannabiskraut,

3./ von Oktober 2019 bis März 2021 35,5 Kilogramm Cannabiskraut, 100 Gramm Kokain, zehn Kilogramm Cannabiskraut und 1,5 Kilogramm Cannabiskraut,

4./ in der Zeit von März 2021 bis zum 15. Mai 2023 eine unbekannte Menge Cannabiskraut,

5./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach März 2021 ca ein Kilogramm Cannabiskraut,

6./ von Oktober 2022 bis Dezember 2022 vier Kilogramm Cannabiskraut,

7./ zwischen Oktober 2022 und Mai 2023 ein Kilogramm Cannabiskraut,

8./ im Zeitraum April 2021 bis Mai 2022 insgesamt ca 17 bis 18 Kilogramm Cannabiskraut;

römisch drei./ * N* darüber hinaus in zwei, im Urteil genannten Fällen den dort bezeichneten Abnehmern folgende Suchtgiftmengen, und zwar:

1./ zwischen Jänner 2020 und März 2021 insgesamt ca 74,9 bis 76,9 Kilogramm Cannabiskraut sowie ca 300 Gramm Kokain und

2./ von März 2021 bis Februar 2022 rund 7,5 Kilogramm Cannabiskraut;

B./ * V*

1./ im November 2020 eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe „Walther“ unbefugt besessen,

2./ im November/Dezember 2020 Schusswaffen der Kategorie B, nämlich Faustfeuerwaffen der Marke „Walther“ den im Urteil genannten Personen zu überlassen versucht, die zu deren Besitz nicht befugt waren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen – weitgehend inhaltsgleich – auf Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten schlagen fehl.

römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*:

[4] Zwar trifft es zu, dass der Ausspruch über entscheidende Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die jeweiligen Reinsubstanzen der jeweils manipulierten Suchtgifte nicht enthält. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kommt diesem Umstand jedoch keine Bedeutung zu, weil in den – insoweit eine Einheit mit dem Urteilsspruch darstellenden – Entscheidungsgründen die jeweiligen Reinheitsgehalte dargestellt sind (US 7), woraus sich auch die Überschreitung des 25-Fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0098734 [insb T13]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278).

[5] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers auf dessen Geständnis, eine Reihe von Chatnachrichten und auch aus dem äußeren Geschehen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116882) abgeleitet (US 8 f). Das ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[6] Weshalb es der Konstatierung der inneren Ausrichtung dieses Angeklagten am erforderlichen Sachverhaltsbezug ermangeln soll, macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die allein den Gebrauch von verba legalia kritisiert vergleiche aber RIS-Justiz RS0119090 [T3]), nicht deutlich.

römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*:

[7]           Im Umfang des bisher Gesagten decken sich die Rechtsmittelausführungen mit jenen des Angeklagten N*, sodass insoweit auf die Beantwortung seiner Einwände verwiesen werden kann.

[8] Die gegen den Schuldspruch B./2./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) erschöpft sich in einer unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats. Dieser konnte den Umstand, wonach die Abnehmer nicht zum Besitz der in Rede stehenden Faustfeuerwaffen befugt waren, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze aus dem Geständnis des Beschwerdeführers und den vorliegenden Chatnachrichten ableiten (US 9). Mit der Kritik, aus diesen Chatprotokollen sei eine solche Ableitung nicht möglich, wird – wie im Übrigen bemerkt sei – Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht geltend gemacht vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.135 mwN).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00063.24T.0627.000

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240627_OGH0002_0120OS00063_24T0000_000