Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (B), eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) sowie zweier Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (D) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B), eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) sowie zweier Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (D) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
(A) vom Ende des Jahres 2021 bis zum Erreichen der Strafmündigkeit außer dem Fall des § 206 StGB in zahlreichen Angriffen an seiner am * 2009 geborenen Tochter A* R*, sohin an einer unmündigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er zumindest 14-tägig ihre nackte Brust betastete und knetete, an ihren Brustwarzen saugte und ihren Schamhügel betastete,(A) vom Ende des Jahres 2021 bis zum Erreichen der Strafmündigkeit außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in zahlreichen Angriffen an seiner am * 2009 geborenen Tochter A* R*, sohin an einer unmündigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er zumindest 14-tägig ihre nackte Brust betastete und knetete, an ihren Brustwarzen saugte und ihren Schamhügel betastete,
(B) durch die zu A beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
(C) im Frühjahr 2023 A* R* am Körper verletzt, indem er sie zu Boden stieß, ihr Schläge mit einem Besenstiel gegen den entblößten Rücken, das Gesäß und die Oberschenkel versetzte und gegen ihren Körper trat, wodurch sie Hämatome und Schwellungen erlitt, sowie
(D) A* R* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu Handlungen und Unterlassungen genötigt (a) und zu nötigen versucht (b), und zwar
a) im Jahr 2022 oder 2023 durch die Äußerung, er werde sie auf die eingeschaltete Herdplatte setzen, wenn sie nicht zugebe, mit Männern über sexuelle Themen geredet oder geschrieben zu haben, zur Abgabe des von ihm geforderten „Geständnisses“ sowie
b) im Juni 2023 durch die Äußerung, wenn sie jemandem Nacktfotos von sich schicke, werde er ihr mit einem Hammer entweder auf die Finger oder auf ihren Kopf schlagen, wobei er einen Hammer vorzeigte und mit diesem schwingende Bewegungen machte, zur Abstandnahme von der Aufnahme von entsprechenden Sexualkontakten mit Männern.