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Entscheidung 12 Os 63/25v×

Entscheidung 12 Os 63/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/25v

Entscheidungsdatum

01.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen G* R* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ 31 Hv 47/24t-54.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B), eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83,  Absatz eins, StGB (C) sowie zweier Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB (D) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W*

(A) vom Ende des Jahres 2021 bis zum Erreichen der Strafmündigkeit außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in zahlreichen Angriffen an seiner am * 2009 geborenen Tochter A* R*, sohin an einer unmündigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er zumindest 14-tägig ihre nackte Brust betastete und knetete, an ihren Brustwarzen saugte und ihren Schamhügel betastete,

(B) durch die zu A beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen,

(C) im Frühjahr 2023 A* R* am Körper verletzt, indem er sie zu Boden stieß, ihr Schläge mit einem Besenstiel gegen den entblößten Rücken, das Gesäß und die Oberschenkel versetzte und gegen ihren Körper trat, wodurch sie Hämatome und Schwellungen erlitt, sowie

(D) A* R* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu Handlungen und Unterlassungen genötigt (a) und zu nötigen versucht (b), und zwar

a) im Jahr 2022 oder 2023 durch die Äußerung, er werde sie auf die eingeschaltete Herdplatte setzen, wenn sie nicht zugebe, mit Männern über sexuelle Themen geredet oder geschrieben zu haben, zur Abgabe des von ihm geforderten „Geständnisses“ sowie

b) im Juni 2023 durch die Äußerung, wenn sie jemandem Nacktfotos von sich schicke, werde er ihr mit einem Hammer entweder auf die Finger oder auf ihren Kopf schlagen, wobei er einen Hammer vorzeigte und mit diesem schwingende Bewegungen machte, zur Abstandnahme von der Aufnahme von entsprechenden Sexualkontakten mit Männern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall), das Erstgericht habe die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB „grundsätzlich […] verneint“, trifft nicht zu. Denn es ging keineswegs von bei Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen stets unzulässiger teilbedingter Strafnachsicht aus, sondern versagte deren Gewährung anhand konkret ins Kalkül gezogener Umstände, insbesondere des „regelmäßigen sexuellen Missbrauchs“ und „mangels Vorliegens der hohen Wahrscheinlichkeit des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB“ (US 9). Solcherart erstattet die Rüge mit ihrer Forderung, einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865, RS0091489).

[5] Soweit die Beschwerde moniert, das Urteil enthalte keine Begründung für die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht, übergeht sie erneut US 9. Im Übrigen stellt auch das Fehlen einer solchen Begründung keinen unvertretbaren (und damit aus Ziffer 11, beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften her (RIS-Justiz RS0099865 [T2]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[9] Hinzugefügt sei, dass die (von einem ehemaligen Verteidiger eingebrachte) zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 64.1) wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich war (RIS-Justiz RS0100170; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 f).

Textnummer

E144886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00063.25V.0701.000

Im RIS seit

14.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250701_OGH0002_0120OS00063_25V0000_000