[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte das Opfer mit seinem Finger vaginal penetrierte (US 2), die (angeblich) den Tatvorwurf „relativierende“ Aussage der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 20.1 S 4) nicht übergangen, sondern diesbezüglich erwogen, dass die nur mehr bruchstückhafte Erinnerung an den Tathergang eine Folge der schweren Suchtgiftergebenheit dieser Zeugin sei (US 3). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte das Opfer mit seinem Finger vaginal penetrierte (US 2), die (angeblich) den Tatvorwurf „relativierende“ Aussage der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 20.1 S 4) nicht übergangen, sondern diesbezüglich erwogen, dass die nur mehr bruchstückhafte Erinnerung an den Tathergang eine Folge der schweren Suchtgiftergebenheit dieser Zeugin sei (US 3).
[5] Indem sich die Rüge darauf beschränkt, dieses isoliert hervorgehobene und verkürzt dargestellte Beweisergebnis (siehe aber RIS-Justiz RS0116504) eigenständig zu würdigen und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, übt sie bloß unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem sich die Rüge darauf beschränkt, dieses isoliert hervorgehobene und verkürzt dargestellte Beweisergebnis (siehe aber RIS-Justiz RS0116504) eigenständig zu würdigen und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, übt sie bloß unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen ab (US 3 f). Dabei erwog es – entgegen der Rügekritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) – auch, dass der Angeklagte nach dem Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher auszuschließen war (ON 6.2 S 8), maß diesem Umstand jedoch angesichts der Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen B*, * D* und * H* sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der eingeschrittenen Polizeibeamten, keine entlastende Bedeutung bei (US 4). Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen ab (US 3 f). Dabei erwog es – entgegen der Rügekritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) – auch, dass der Angeklagte nach dem Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher auszuschließen war (ON 6.2 S 8), maß diesem Umstand jedoch angesichts der Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen B*, * D* und * H* sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der eingeschrittenen Polizeibeamten, keine entlastende Bedeutung bei (US 4).
[7] Der Einwand, die Aussage des Zeugen D*, wonach B* ihm gegenüber bloß geäußert habe, dass ihr der Angeklagte „in die Hose“ gegriffen habe (ON 20.1 S 5), sei unerörtert geblieben (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 3). Der Einwand, die Aussage des Zeugen D*, wonach B* ihm gegenüber bloß geäußert habe, dass ihr der Angeklagte „in die Hose“ gegriffen habe (ON 20.1 S 5), sei unerörtert geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 3).
[8] Das weitere Vorbringen, es sei unberücksichtigt und unbegründet geblieben (Z 5 zweiter und vierter Fall), dass das Opfer dem Zeugen H* und den einschreitenden Polizeibeamten „bloß“ von einem „Griff in die Hose“ berichtet habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 3 f iVm ON 4.17 S 2 und ON 20.1 S 5). Das weitere Vorbringen, es sei unberücksichtigt und unbegründet geblieben (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), dass das Opfer dem Zeugen H* und den einschreitenden Polizeibeamten „bloß“ von einem „Griff in die Hose“ berichtet habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 3 f in Verbindung mit ON 4.17 S 2 und ON 20.1 S 5).
[9] Dass das Erstgericht aus einem Beweisergebnis nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zieht, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400).
[10] Mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen der Zeugen B*, D* und H*, das den Angeklagten als Spurenverursacher ausschließende DNA-Gutachten sowie den zum Tatzeitpunkt durch Alkohol und diverse Substanzen beeinträchtigten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin B* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen der Zeugen B*, D* und H*, das den Angeklagten als Spurenverursacher ausschließende DNA-Gutachten sowie den zum Tatzeitpunkt durch Alkohol und diverse Substanzen beeinträchtigten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin B* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[11] Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach § 218 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen „zur Dauer, Intensität und Tiefe“ des „behaupteten Eindringens“ vermisst (siehe dazu im Übrigen Philipp in WK2 StGB § 205 Rz 13 iVm § 201 Rz 25 f) und vorbringt, es bestünden „gravierende Zweifel, […] ob eine Penetration überhaupt stattgefunden hat“, setzt sich über die – gerade gegenteiligen – Urteilskonstatierungen (US 2, 4) hinweg und verfehlt damit den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach Paragraph 218, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Feststellungen „zur Dauer, Intensität und Tiefe“ des „behaupteten Eindringens“ vermisst (siehe dazu im Übrigen Philipp in WK2 StGB Paragraph 205, Rz 13 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 25 f) und vorbringt, es bestünden „gravierende Zweifel, […] ob eine Penetration überhaupt stattgefunden hat“, setzt sich über die – gerade gegenteiligen – Urteilskonstatierungen (US 2, 4) hinweg und verfehlt damit den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.