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Entscheidung 12 Os 63/26w×

Entscheidung 12 Os 63/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/26w

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. März 2026, GZ 38 Hv 5/26d-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er am 12. September 2025 in K* die schlafende und unter dem Einfluss des Substitutionsmedikaments Methasan stehende * B*, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit einem Finger vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht – dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte das Opfer mit seinem Finger vaginal penetrierte (US 2), die (angeblich) den Tatvorwurf „relativierende“ Aussage der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 20.1 S 4) nicht übergangen, sondern diesbezüglich erwogen, dass die nur mehr bruchstückhafte Erinnerung an den Tathergang eine Folge der schweren Suchtgiftergebenheit dieser Zeugin sei (US 3).

[5]         Indem sich die Rüge darauf beschränkt, dieses isoliert hervorgehobene und verkürzt dargestellte Beweisergebnis (siehe aber RIS-Justiz RS0116504) eigenständig zu würdigen und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse abzuleiten, übt sie bloß unzulässig Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6]         Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Verfahrensergebnisse sowie daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen ab (US 3 f). Dabei erwog es – entgegen der Rügekritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) – auch, dass der Angeklagte nach dem Gutachten über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher auszuschließen war (ON 6.2 S 8), maß diesem Umstand jedoch angesichts der Gesamtheit der den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen B*, * D* und * H* sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der eingeschrittenen Polizeibeamten, keine entlastende Bedeutung bei (US 4).

[7]         Der Einwand, die Aussage des Zeugen D*, wonach B* ihm gegenüber bloß geäußert habe, dass ihr der Angeklagte „in die Hose“ gegriffen habe (ON 20.1 S 5), sei unerörtert geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 3).

[8]         Das weitere Vorbringen, es sei unberücksichtigt und unbegründet geblieben (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), dass das Opfer dem Zeugen H* und den einschreitenden Polizeibeamten „bloß“ von einem „Griff in die Hose“ berichtet habe, orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 3 f in Verbindung mit ON 4.17 S 2 und ON 20.1 S 5).

[9]              Dass das Erstgericht aus einem Beweisergebnis nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zieht, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400).

[10]       Mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen der Zeugen B*, D* und H*, das den Angeklagten als Spurenverursacher ausschließende DNA-Gutachten sowie den zum Tatzeitpunkt durch Alkohol und diverse Substanzen beeinträchtigten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin B* weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).

[11]       Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach Paragraph 218, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Feststellungen „zur Dauer, Intensität und Tiefe“ des „behaupteten Eindringens“ vermisst (siehe dazu im Übrigen Philipp in WK2 StGB Paragraph 205, Rz 13 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 25 f) und vorbringt, es bestünden „gravierende Zweifel, […] ob eine Penetration überhaupt stattgefunden hat“, setzt sich über die – gerade gegenteiligen – Urteilskonstatierungen (US 2, 4) hinweg und verfehlt damit den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00063.26W.0701.000

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00063_26W0000_000