Mit diesem Einwand sind die beiden Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.
Zwar sind die mit einem Einbruchsdiebstahl regelmäßig verbundenen Sachbeschädigungen - sofern nicht einer der im § 126 Abs 1 Z. 1 bis 6 StGB angeführten Fälle vorliegt - als natürliche Begleiterscheinungen eines solcherart (§ 129 Z. 1 bis 3 StGB) qualifizierten Diebstahls schon in der gegen diesen gerichteten (strengeren) Strafdrohung berücksichtigt und damit grundsätzlich konsumiert (SSt. 49/22 u.a.; vgl. auch Kienapfel BT II § 125 RN. 67 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist aber die zwangsläufig mit deren Beschädigung verbundene Verwendung von Handelswaren wie (verkaufsgerecht verpackten) Windeln oder Katzenstreu als Unterlagsmaterial beim Umkippen der Panzerkassen durchaus keine natürliche Begleiterscheinung des Aufbrechens von Geldschränken, sondern stellt sich vielmehr als (zusätzliche) atypische Rechtsgutverletzung dar, die - anders als etwa die durch das Aufbrechen an den Behältnissen selbst herbeigeführten Sachschäden - nicht in dem nach § 129 Z. (1 und) 2 StGB qualifizierten Diebstahl aufgeht. Ebenso verhält es sich mit der Beschädigung der Dachkuppel im 'X-Markt' St. Veiter Straße durch die Angeklagten A und B, die nach den Urteilsfeststellungen nicht im Zuge der eigentlichen Einbruchshandlungen, sondern lediglich zu dem Zweck erfolgte, um einen Sachverhalt vorzutäuschen, aus dem geschlossen werden sollte, fremde Täter seien durch Einbruch und Einsteigen in das Gebäude gelangt. Hier handelt es sich, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, auch nicht um eine (unter dem Gesichtspunkt einer Deckungshandlung) straflose Nachtat, weil der dadurch bewirkte Vermögensschaden über den Umfang dessen hinausgeht, der schon durch den Einbruchsdiebstahl bewirkt worden war. Der Angeklagte Hans Jürgen B hinwieder bemängelt zunächst mit Beziehung auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPOZwar sind die mit einem Einbruchsdiebstahl regelmäßig verbundenen Sachbeschädigungen - sofern nicht einer der im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StGB angeführten Fälle vorliegt - als natürliche Begleiterscheinungen eines solcherart (Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB) qualifizierten Diebstahls schon in der gegen diesen gerichteten (strengeren) Strafdrohung berücksichtigt und damit grundsätzlich konsumiert (SSt. 49/22 u.a.; vergleiche auch Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 125, RN. 67 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist aber die zwangsläufig mit deren Beschädigung verbundene Verwendung von Handelswaren wie (verkaufsgerecht verpackten) Windeln oder Katzenstreu als Unterlagsmaterial beim Umkippen der Panzerkassen durchaus keine natürliche Begleiterscheinung des Aufbrechens von Geldschränken, sondern stellt sich vielmehr als (zusätzliche) atypische Rechtsgutverletzung dar, die - anders als etwa die durch das Aufbrechen an den Behältnissen selbst herbeigeführten Sachschäden - nicht in dem nach Paragraph 129, Z. (1 und) 2 StGB qualifizierten Diebstahl aufgeht. Ebenso verhält es sich mit der Beschädigung der Dachkuppel im 'X-Markt' St. Veiter Straße durch die Angeklagten A und B, die nach den Urteilsfeststellungen nicht im Zuge der eigentlichen Einbruchshandlungen, sondern lediglich zu dem Zweck erfolgte, um einen Sachverhalt vorzutäuschen, aus dem geschlossen werden sollte, fremde Täter seien durch Einbruch und Einsteigen in das Gebäude gelangt. Hier handelt es sich, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, auch nicht um eine (unter dem Gesichtspunkt einer Deckungshandlung) straflose Nachtat, weil der dadurch bewirkte Vermögensschaden über den Umfang dessen hinausgeht, der schon durch den Einbruchsdiebstahl bewirkt worden war. Der Angeklagte Hans Jürgen B hinwieder bemängelt zunächst mit Beziehung auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
die im Urteil enthaltene Konstatierung eines von ihm abgelegten Geständnisses als undeutlich, weil ihr nicht zu entnehmen sei, ob sich sein Geständnis (auch) auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 125 StGBdie im Urteil enthaltene Konstatierung eines von ihm abgelegten Geständnisses als undeutlich, weil ihr nicht zu entnehmen sei, ob sich sein Geständnis (auch) auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 125, StGB
erstreckt habe. In Ausführung seiner auf die Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge behauptet er - hier ersichtlich (nur) auf das Schuldspruchfaktum II 2 a bezugnehmend - Feststellungsmängel des Urteils zur Frage, ob mit den Windelpackungen eine dem § 125 StGB entsprechende Tathandlung vorgenommen worden und ob dies (seinerseits) vorsätzlich geschehen sei.erstreckt habe. In Ausführung seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge behauptet er - hier ersichtlich (nur) auf das Schuldspruchfaktum römisch zwei 2 a bezugnehmend - Feststellungsmängel des Urteils zur Frage, ob mit den Windelpackungen eine dem Paragraph 125, StGB entsprechende Tathandlung vorgenommen worden und ob dies (seinerseits) vorsätzlich geschehen sei.
Die behauptete Undeutlichkeit betrifft indes keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5Die behauptete Undeutlichkeit betrifft indes keine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO, weil es für das anzuwendende Strafgesetz nicht bedeutsam ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hat. Diesbezügliche Abgrenzungen waren aber auch für eine mängelfreie Begründung der entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ein Schuldbekenntnis im vollen Umfang der Anklage abgelegt und die in der Anklageschrift gegebene Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich als richtig anerkannt hat (Band II S. 7 und 10).StPO, weil es für das anzuwendende Strafgesetz nicht bedeutsam ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt hat. Diesbezügliche Abgrenzungen waren aber auch für eine mängelfreie Begründung der entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ein Schuldbekenntnis im vollen Umfang der Anklage abgelegt und die in der Anklageschrift gegebene Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich als richtig anerkannt hat (Band römisch zwei S. 7 und 10).
Daß die vom Beschwerdeführer (und dem Angeklagten A) beim Kasseneinbruch im 'X-Markt' St. Veiter Straße als Unterlage für den darauf gekippten Panzerschrank benützten (Wegwerf-) Windeln durch diese Verwendung in einer ihre (bestimmungsgemäße) Brauchbarkeit beeinträchtigenden (und darüber hinaus den Handelswert der angebrochenen Packungen mindernden) Weise beschädigt (zum Rechtsbegriff 'Beschädigung' vgl. ÖJZ-LSK. 1980/168), wenn nicht sogar zerstört, d.h. für ihren Zweck vollkommen unbrauchbar gemacht worden sind, steht nach den dem Urteil zugrundeliegenden polizeilichen Ermittlungen außer Frage (siehe Band I S. 256/Abb. 7 und S. 257/Abb. 8). In subjektiver Beziehung geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Windelpackungen nur zum Zweck der Geräuschdämmung genommen und nicht 'um diese zu beschädigen' ins Leere: Absichtliches Handeln (§ 5 Abs 2 StGB), wie es mit den Worten 'um zu ...' beschrieben wird, ist nämlich für das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGBDaß die vom Beschwerdeführer (und dem Angeklagten A) beim Kasseneinbruch im 'X-Markt' St. Veiter Straße als Unterlage für den darauf gekippten Panzerschrank benützten (Wegwerf-) Windeln durch diese Verwendung in einer ihre (bestimmungsgemäße) Brauchbarkeit beeinträchtigenden (und darüber hinaus den Handelswert der angebrochenen Packungen mindernden) Weise beschädigt (zum Rechtsbegriff 'Beschädigung' vergleiche ÖJZ-LSK. 1980/168), wenn nicht sogar zerstört, d.h. für ihren Zweck vollkommen unbrauchbar gemacht worden sind, steht nach den dem Urteil zugrundeliegenden polizeilichen Ermittlungen außer Frage (siehe Band römisch eins S. 256/Abb. 7 und S. 257/Abb. 8). In subjektiver Beziehung geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Windelpackungen nur zum Zweck der Geräuschdämmung genommen und nicht 'um diese zu beschädigen' ins Leere: Absichtliches Handeln (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), wie es mit den Worten 'um zu ...' beschrieben wird, ist nämlich für das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB
nicht erforderlich; es genügt vielmehr (auch bloß bedingter) Vorsatz im Sinne des § 5 Abs 1 StGB Dieser aber kommt in der festgestellten Handlungsweise der Täter (mithin auch des Beschwerdeführers) derart eindeutig zum Ausdruck, daß eine entgegenstehende Annahme geradezu wirklichkeitsfremd wäre, weshalb es auch zur subjektiven Tatseite eingehenderer Konstatierungen insoweit nicht bedurfte.nicht erforderlich; es genügt vielmehr (auch bloß bedingter) Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB Dieser aber kommt in der festgestellten Handlungsweise der Täter (mithin auch des Beschwerdeführers) derart eindeutig zum Ausdruck, daß eine entgegenstehende Annahme geradezu wirklichkeitsfremd wäre, weshalb es auch zur subjektiven Tatseite eingehenderer Konstatierungen insoweit nicht bedurfte.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus deren Anlaß war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPODie Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Aus deren Anlaß war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO
von Amts wegen wahrzunehmen, daß der - einem in der Anklageschrift gestellten Antrag folgend - auf § 26 StGB gestützte Ausspruch über die Einziehung einer (als Einbruchswerkzeug verwendeten) Schlagbormaschine 'Metabo' samt Bohrständer und dazu gehörigen Bohrern sowie einiger weiterer mit den urteilsgegenständlichen Straftaten (oder ihrer Vorbereitung) in Zusammenhang stehender Gegenstände nicht mit dem Gesetz im Einklagen steht, weil keiner dieser Gegenstände die vom Gesetz für eine Einziehung vorausgesetzte besondere Beschaffenheit aufweist, spezifisch (in erster Linie) zur Verwendung bei der Begehung strafbarer Handlungen bestimmt zu sein. Bei den in Rede stehenden Werkzeugen handelt es sich vielmehr um solche, die primär (und überwiegend) dem rechtmäßigen Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben (und besessen) werden dürfen. Sie werden darum, selbst wenn sie zur Verübung eines deliktischen Angriffs verwendet werden oder im konkreten Fall für eine derartige Verwendung bestimmt sind, von § 26 Abs 1 StGB nicht erfaßt (Leukauf-Steininger2, RN. 4 zu § 26 StGB und die dort zitierte Judikatur;von Amts wegen wahrzunehmen, daß der - einem in der Anklageschrift gestellten Antrag folgend - auf Paragraph 26, StGB gestützte Ausspruch über die Einziehung einer (als Einbruchswerkzeug verwendeten) Schlagbormaschine 'Metabo' samt Bohrständer und dazu gehörigen Bohrern sowie einiger weiterer mit den urteilsgegenständlichen Straftaten (oder ihrer Vorbereitung) in Zusammenhang stehender Gegenstände nicht mit dem Gesetz im Einklagen steht, weil keiner dieser Gegenstände die vom Gesetz für eine Einziehung vorausgesetzte besondere Beschaffenheit aufweist, spezifisch (in erster Linie) zur Verwendung bei der Begehung strafbarer Handlungen bestimmt zu sein. Bei den in Rede stehenden Werkzeugen handelt es sich vielmehr um solche, die primär (und überwiegend) dem rechtmäßigen Gebrauch dienen und von jedermann frei erworben (und besessen) werden dürfen. Sie werden darum, selbst wenn sie zur Verübung eines deliktischen Angriffs verwendet werden oder im konkreten Fall für eine derartige Verwendung bestimmt sind, von Paragraph 26, Absatz eins, StGB nicht erfaßt (Leukauf-Steininger2, RN. 4 zu Paragraph 26, StGB und die dort zitierte Judikatur;
EvBl 1981/76). Da sich der Einziehungsausspruch mithin als rechtsirrig (Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11 StPO) erweist, war er gemäß § 290 Abs 1 StPO aufzuheben und der bezügliche Antrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen.EvBl 1981/76). Da sich der Einziehungsausspruch mithin als rechtsirrig (Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) erweist, war er gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzuheben und der bezügliche Antrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen.
Das Erstgericht verurteilte die vier Angeklagten nach § 128 Abs 2 StGB, Wolfgang A, Hans Jürgen B und Norbert C unter Anwendung des § 28 StGB, und zwar, Wolfgang A zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Hans Jürgen B und Norbert C zu je zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie Leonhard D zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß § 43 Abs 2 StGBDas Erstgericht verurteilte die vier Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB, Wolfgang A, Hans Jürgen B und Norbert C unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, und zwar, Wolfgang A zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Hans Jürgen B und Norbert C zu je zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie Leonhard D zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB
wurde die über Leonhard D verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Wolfgang A den Umstand, daß er der Urheber und Anstifter war, ferner die Wiederholung der Straftaten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, den hohen Wert (des Diebsgutes) und die mehrfache Qualifikation (beim Diebstahl), bei Hans Jürgen B die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Qualifikation (beim Diebstahl) und den hohen Wert des Diebsgutes, bei Norbert C eine einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den hohen Wert des Diebsgutes sowie bei Leonhard D die Wiederholung seiner beratenden und unterrichtenden Tätigkeit; als mildernd nahm es hingegen an:
bei Wolfgang A das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die durch ihn erfolgte Schadensgutmachung und die Tatsache, daß er wesentlich zur überführung der Mittäter beigetragen hat, bei Hans Jürgen B das Geständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes, bei Norbert C das Geständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes sowie bei Leonhard D das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Wolfgang A, Hans Jürgen B und Norbert C eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, A überdies deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 StGB an, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung beim Angeklagten Leonhard D die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt. Keiner Berufung kommt Berechtigung zu.Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Wolfgang A, Hans Jürgen B und Norbert C eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, A überdies deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 43, StGB an, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung beim Angeklagten Leonhard D die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt. Keiner Berufung kommt Berechtigung zu.
Die von den Angeklagten A, B und C reklamierten Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor bzw. wurden sie vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt.
Soweit der Angeklagte A die 'gerichtliche Unbescholtenheit' neben dem ohnehin herangezogenen bisherigen ordentlichen Lebenswandel als besonderen Milderungsumstand zusätzlich berücksichtigt wissen will, verkennt er das Wesen des Milderungsgrundes nach § 34 Z. 2 StGB Von einer vom Angeklagten B ins Treffen geführten bloß untergeordneten Beteiligung bzw. der vom Angeklagten C insoweit behaupteten Begehung der Straftaten aus Unbesonnenheit kann angesichts der durch längere Zeit hindurch sorgfältig geplanten und besonders raffiniert ausgeführten Einbruchsdiebstähle jedenfalls nicht die Rede sein. Eine zusammenfassende Würdigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe zeigt, daß der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen Straftaten sowie dementsprechend und im Hinblick auf die außergewöhnliche Intensität ihrer deliktischen Energie auch ihre Tatschuld insgesamt sehr hoch zu veranschlagen sind. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafen bestand demnach unter Bedacht auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) dieser Berufungswerber - wobei auch eine Schadensgutmachung des Angeklagten C durch Bezahlung des Betrages von 5.000 S nicht besonders ins Gewicht fällt -Soweit der Angeklagte A die 'gerichtliche Unbescholtenheit' neben dem ohnehin herangezogenen bisherigen ordentlichen Lebenswandel als besonderen Milderungsumstand zusätzlich berücksichtigt wissen will, verkennt er das Wesen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB Von einer vom Angeklagten B ins Treffen geführten bloß untergeordneten Beteiligung bzw. der vom Angeklagten C insoweit behaupteten Begehung der Straftaten aus Unbesonnenheit kann angesichts der durch längere Zeit hindurch sorgfältig geplanten und besonders raffiniert ausgeführten Einbruchsdiebstähle jedenfalls nicht die Rede sein. Eine zusammenfassende Würdigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe zeigt, daß der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen Straftaten sowie dementsprechend und im Hinblick auf die außergewöhnliche Intensität ihrer deliktischen Energie auch ihre Tatschuld insgesamt sehr hoch zu veranschlagen sind. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafen bestand demnach unter Bedacht auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (Paragraph 32, StGB) dieser Berufungswerber - wobei auch eine Schadensgutmachung des Angeklagten C durch Bezahlung des Betrages von 5.000 S nicht besonders ins Gewicht fällt -
kein Anlaß. Damit ist dem weiteren Begehren des Angeklagten Wolfgang A auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB (und demzufolge auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr) ebenso der Boden entzogen wie der von ihm darüber hinaus angestrebten Gewährung bedingter Strafnachsicht, die bei einer Strafe von mehr als zwei Jahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 43 Abs 2 StGB).kein Anlaß. Damit ist dem weiteren Begehren des Angeklagten Wolfgang A auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB (und demzufolge auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr) ebenso der Boden entzogen wie der von ihm darüber hinaus angestrebten Gewährung bedingter Strafnachsicht, die bei einer Strafe von mehr als zwei Jahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Beim Angeklagten Leonhard D hinwieder erachtete auch der Oberste Gerichtshof (in übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen des Schöffengerichts) angesichts der bei diesem Angeklagten zum Tragen kommenden besonderen Fallkonstellation die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGBBeim Angeklagten Leonhard D hinwieder erachtete auch der Oberste Gerichtshof (in übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen des Schöffengerichts) angesichts der bei diesem Angeklagten zum Tragen kommenden besonderen Fallkonstellation die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB
- wenngleich als Grenzfall gerade noch - für gegeben. Demnach mußte sämtlichen Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.