Gründe:
Karl Otto P***** wurde in der Strafvollzugssache AZ 14 BE 72/89 des Landesgerichtes Korneuburg mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.Mai 1989, AZ 25 Bs 189/89, mit Wirkung vom 24.Mai 1989 aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Mai 1988, GZ 4 a Vr 1166/88-31, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Strafrest: 8 Monate).Karl Otto P***** wurde in der Strafvollzugssache AZ 14 BE 72/89 des Landesgerichtes Korneuburg mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.Mai 1989, AZ 25 Bs 189/89, mit Wirkung vom 24.Mai 1989 aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Mai 1988, GZ 4 a römisch fünf r 1166/88-31, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (Strafrest: 8 Monate).
Diese Probezeit wurde im Verfahren zu AZ 4 a E Vr 8861/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Zusammenhang mit einer Nachverurteilung des Karl Otto P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) auf fünf Jahre verlängert.Diese Probezeit wurde im Verfahren zu AZ 4 a E römisch fünf r 8861/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Zusammenhang mit einer Nachverurteilung des Karl Otto P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) auf fünf Jahre verlängert.
Mit dem in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli 1994, GZ 4 a E Vr 7465/94-49, wurde Karl Otto P***** wegen der am 20.Juli 1993 und 8.November 1993, sohin innerhalb der (verlängerten) Probezeit begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß auf Widerruf gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO ua der zu 14 BE 72/89 des Landesgerichtes Korneuburg ausgesprochenen bedingten Entlassung (145). Eine Verständigung dieses von der bezeichneten Entscheidung betroffenen Vollzugsgerichtes, die der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 17. August 1994 im Akt 4 a E Vr 7465/94 offensichtlich verfügt hat ("Lit-F 138 abfertigen", 152), ist im Akt des Vollzugsgerichtes 14 BE 72/89 nicht ersichtlich.Mit dem in gekürzter Form (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli 1994, GZ 4 a E römisch fünf r 7465/94-49, wurde Karl Otto P***** wegen der am 20.Juli 1993 und 8.November 1993, sohin innerhalb der (verlängerten) Probezeit begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß auf Widerruf gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO ua der zu 14 BE 72/89 des Landesgerichtes Korneuburg ausgesprochenen bedingten Entlassung (145). Eine Verständigung dieses von der bezeichneten Entscheidung betroffenen Vollzugsgerichtes, die der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 17. August 1994 im Akt 4 a E römisch fünf r 7465/94 offensichtlich verfügt hat ("Lit-F 138 abfertigen", 152), ist im Akt des Vollzugsgerichtes 14 BE 72/89 nicht ersichtlich.
In Unkenntnis des Widerrufsbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Juli 1994 hat das Landesgericht Korneuburg mit Beschluß vom 10.Oktober 1994, GZ 14 BE 72/89-18, die bedingte Entlassung des Karl Otto P***** für endgültig erklärt.