Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem die Mängelrüge (Z 5) einleitenden Einwand war das Erstgericht nicht verbunden, sich mit der Frage, ob der Angeklagte pädophile Neigungen oder eine gleichgeschlechtliche Veranlagung aufweist, auseinanderzusetzen, weil die dazu hervorgekommenen Beweisergebnisse als für die Tatbestandsverwirklichung unbeachtlich auf sich beruhen konnten. Dies gilt insbesondere dafür, daß der dem Verfahren beigezogene gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr.P***** keine Anhaltspunkte in der relevierten Richtung feststellen konnte und solcherart im Ergebnis lediglich einen zusätzlichen Belastungsbeweis verneinte, ohne damit einen stichhältigen (geschweige denn erörterungsbedürftigen) Entlastungsaspekt anzusprechen.Entgegen dem die Mängelrüge (Ziffer 5,) einleitenden Einwand war das Erstgericht nicht verbunden, sich mit der Frage, ob der Angeklagte pädophile Neigungen oder eine gleichgeschlechtliche Veranlagung aufweist, auseinanderzusetzen, weil die dazu hervorgekommenen Beweisergebnisse als für die Tatbestandsverwirklichung unbeachtlich auf sich beruhen konnten. Dies gilt insbesondere dafür, daß der dem Verfahren beigezogene gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr.P***** keine Anhaltspunkte in der relevierten Richtung feststellen konnte und solcherart im Ergebnis lediglich einen zusätzlichen Belastungsbeweis verneinte, ohne damit einen stichhältigen (geschweige denn erörterungsbedürftigen) Entlastungsaspekt anzusprechen.
Soweit der Angeklagte moniert, das Erstgericht habe zu A./ des Schuldspruchs die Aussage seines Sohnes anläßlich dessen kontradiktorischer Vernehmung nicht berücksichtigt und zum Faktum B./ seiner Verantwortung ohne jegliche Begründung keinen Glauben geschenkt, setzt er sich prozeßordnungswidrig über die von den Tatrichtern gerade dazu angestellten Überlegungen (US 9, 10 ff) hinweg.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpfen sich, wie schon der Hinweis, daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, und der Einwand, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - die Verfahrensergebnisse den Schuldspruch nicht zweifelsfrei zu tragen vermögen, zeigen, im (hier) unzulässigen Versuch, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpfen sich, wie schon der Hinweis, daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, und der Einwand, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - die Verfahrensergebnisse den Schuldspruch nicht zweifelsfrei zu tragen vermögen, zeigen, im (hier) unzulässigen Versuch, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider liegen zum Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (B./) die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 StGB schon deshalb nicht vor, weil auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten dessen Schuld weder absolut noch im Vergleich zu den typischen Fällen einschlägiger Deliktsverwirklichung als gering einzustufen ist, entschloß sich der Beschwerdeführer doch zur Verleumdung, nachdem er über die Konsequenzen einer derartigen Bezichtigung für den davon betroffenen Polizeibeamten anläßlich seiner Vernehmung am 2.Oktober 1997 durch die Untersuchungsrichterin eingehend belehrt worden war (ON 6).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zuwider liegen zum Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (B./) die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, StGB schon deshalb nicht vor, weil auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten dessen Schuld weder absolut noch im Vergleich zu den typischen Fällen einschlägiger Deliktsverwirklichung als gering einzustufen ist, entschloß sich der Beschwerdeführer doch zur Verleumdung, nachdem er über die Konsequenzen einer derartigen Bezichtigung für den davon betroffenen Polizeibeamten anläßlich seiner Vernehmung am 2.Oktober 1997 durch die Untersuchungsrichterin eingehend belehrt worden war (ON 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 207 Abs 1 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 207, Absatz eins, StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es seine intellektuelle Minderbegabung als mildernd, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen (wegen Sittlichkeitsdelikten), die Wiederholung der (sexualbezogenen) Tatangriffe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.
Die Berufung des Angeklagten vermag weder mit dem Hinweis darauf, daß die als erschwerend berücksichtigten Vorstrafen "besonders lange zurückliegen", noch mit dem Einwand, er habe sich (im übrigen insoweit aus dem Akteninhalt nicht ableitbar) "zum Faktum B./ aus einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen lassen", für die angestrebte Strafreduktion hinreichende Grundlagen aufzuzeigen.
Die vom Erstgericht gefundene, im mittleren Bereich der hier aktuellen gesetzlichen Strafdrohung gelegene Sanktion erweist sich als tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen angepaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.