Der dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Abweisung der beantragten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Aussageehrlichkeit von Erika S***** war zwangsläufige Folge ihrer strikten Weigerung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (209) und zu den hier angeblich relevanten sexuell-traumatischen Kindheitserlebnissen auszusagen (9, 37, 39, 171). Schon allein deshalb wurden dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (Z 4).Die Abweisung der beantragten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Aussageehrlichkeit von Erika S***** war zwangsläufige Folge ihrer strikten Weigerung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (209) und zu den hier angeblich relevanten sexuell-traumatischen Kindheitserlebnissen auszusagen (9, 37, 39, 171). Schon allein deshalb wurden dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (Ziffer 4,).
Dass das Tatopfer gegenüber dem Angeklagten während der gesamten Beschäftigungsdauer weisungsgebunden war, mag sie ihm auch nur vorübergehend dienstlich unterstellt gewesen sein (US 5), ist eine nicht nur durch die Aussagen der Zeugen Johannes D***** (177) und Alois P***** (181) sondern - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - auch der Erika S***** (35 iVm 219) voll gedeckte Urteilsannahme.Dass das Tatopfer gegenüber dem Angeklagten während der gesamten Beschäftigungsdauer weisungsgebunden war, mag sie ihm auch nur vorübergehend dienstlich unterstellt gewesen sein (US 5), ist eine nicht nur durch die Aussagen der Zeugen Johannes D***** (177) und Alois P***** (181) sondern - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - auch der Erika S***** (35 in Verbindung mit 219) voll gedeckte Urteilsannahme.
Die erstgerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Tatopfers beruht auf einer - nicht zuletzt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - durchaus ausgewogenen und sorgfältigen Verwertung der Beweisergebnisse unter Einbeziehung vereinzelter, vor allem in zeitlicher Hinsicht bestehender Aussagedivergenzen des Mädchens und deren auf negative Kindheitserlebnisse zurückzuführender Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens.
Mit dem Hinweis darauf vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) demnach ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen wie mit dem Versuch, aus dem Umstand teilweise nicht deckungsgleicher oder bestätigender Zeugenaussagen und einem - aus der Sicht eines unbeteiligten und lebenserfahrenen Erwachsenen - ungeschickten Opferverhaltens die Glaubwürdigkeit der als schlüssig, widerspruchslos und "sich selbst schwer belastend" reklamierten Verantwortung des Beschwerdeführers aufzuwerten.Mit dem Hinweis darauf vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) demnach ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen wie mit dem Versuch, aus dem Umstand teilweise nicht deckungsgleicher oder bestätigender Zeugenaussagen und einem - aus der Sicht eines unbeteiligten und lebenserfahrenen Erwachsenen - ungeschickten Opferverhaltens die Glaubwürdigkeit der als schlüssig, widerspruchslos und "sich selbst schwer belastend" reklamierten Verantwortung des Beschwerdeführers aufzuwerten.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.