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Entscheidung 12 Os 64/00×

Entscheidung 12 Os 64/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aydin A***** wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Feber 2000, GZ 29 römisch fünf r 2479/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Aydin A***** wurde der Vergehen (1.) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (2.) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Zeit von Oktober 1996 bis November 1998 in Alpbach

1. als Koch des Romantikhotels "B*****" die ihm dort als Lehrling unterstellte Erika S***** in drei Angriffen zur Unzucht missbraucht, indem er ihren Geschlechtsteil betastete und mit den Fingern in ihre Scheide eindrang sowie

2. Erika S***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen und ihm anvertraute sexuelle Erlebnisse aus ihrem höchstpersönlichen familiären Bereich weitererzählen, falls sie noch jemandem von den unter 1. genannten Vorfällen berichten sollte, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung oder der Inanspruchnahme anderweitiger Hilfe genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Abweisung der beantragten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Aussageehrlichkeit von Erika S***** war zwangsläufige Folge ihrer strikten Weigerung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (209) und zu den hier angeblich relevanten sexuell-traumatischen Kindheitserlebnissen auszusagen (9, 37, 39, 171). Schon allein deshalb wurden dadurch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (Ziffer 4,).

Dass das Tatopfer gegenüber dem Angeklagten während der gesamten Beschäftigungsdauer weisungsgebunden war, mag sie ihm auch nur vorübergehend dienstlich unterstellt gewesen sein (US 5), ist eine nicht nur durch die Aussagen der Zeugen Johannes D***** (177) und Alois P***** (181) sondern - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - auch der Erika S***** (35 in Verbindung mit 219) voll gedeckte Urteilsannahme.

Die erstgerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Tatopfers beruht auf einer - nicht zuletzt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - durchaus ausgewogenen und sorgfältigen Verwertung der Beweisergebnisse unter Einbeziehung vereinzelter, vor allem in zeitlicher Hinsicht bestehender Aussagedivergenzen des Mädchens und deren auf negative Kindheitserlebnisse zurückzuführender Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens.

Mit dem Hinweis darauf vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) demnach ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen wie mit dem Versuch, aus dem Umstand teilweise nicht deckungsgleicher oder bestätigender Zeugenaussagen und einem - aus der Sicht eines unbeteiligten und lebenserfahrenen Erwachsenen - ungeschickten Opferverhaltens die Glaubwürdigkeit der als schlüssig, widerspruchslos und "sich selbst schwer belastend" reklamierten Verantwortung des Beschwerdeführers aufzuwerten.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58754 12D00640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00064..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0120OS00064_0000000_000