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Entscheidung 12 Os 64/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen August H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten August H***** und Robert B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. April 2002, GZ 38 Hv 1124/01f-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) August H***** und Robert B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs haben sie in Salzburg und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge eingeführt bzw in Verkehr gesetzt, indem sie jeweils in mehreren Angriffen

1. als Mittäter

a) von November 1999 bis Jänner 2000 insgesamt 300 Stück Ecstasy-Tabletten an Markus E***** sowie

b) von April bis August 2000 insgesamt 500 Stück Ecstasy-Tabletten sowie ca 1 kg Cannabiskraut an die im Urteilsspruch namentlich Bezeichneten sowie an Unbekannte verkauften;

2. August H***** allein von Mitte 2000 bis Anfang Jänner 2001, indem er sukzessive ca 56 Gramm Speed sowie 5,5 Gramm Kokain an Matthias K***** und Sabine K***** sowie an unbekannte Abnehmer verkaufte;

3. August H***** als Mittäter mit dem rechtskräftig mitverurteilten Johannes R***** von Mitte 2000 bis Anfang Jänner 2001 in vier Angriffen, indem er insgesamt 56 Gramm Speed einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von August H***** auf die Gründe der Ziffer 5, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und von Robert B***** auf jene der Ziffer 5, 10 und 11 leg cit gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden versagen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten August H*****:

Die Feststellung (zu 1./b), dass die Beschwerdeführer von Markus E***** ca 1 kg Cannabisharz erwarben und davon den überwiegenden Teil an nicht ausgeforschte Abnehmer verkauften (US 3 und 7), findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider in den Aussagen des Verkäufers (77 f, 121 f/I; 74 f/II) im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass bei der Betretung der Angeklagten kein Suchtgift mehr vorgefunden wurde und jeglicher Hinweis auf eine andere Verfügung als Entäußerung durch Verkauf fehlt, eine tragfähige Stütze.

Es trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass das Erstgericht insoweit mit der Verurteilung einer Verkaufsmenge von insgesamt ca 1 kg die Anklage überschritt (Ziffer 8,). Diese geht sowohl im Tenor als auch in der Begründung von eben diesem Quantum aus (ON 12/I), weshalb der allein im Tenor mit lediglich 80 Gramm bemessene Verkaufsanteil des unbekannten Abnehmerkreises einem Schreibfehler zuzuordnen ist. Im Gegensatz zur weiteren Beschwerde wurde der Reinheitsgrad der vom Schuldspruch umfassten drei verschiedenen Suchtgifte in jedem einzelnen Fall nicht nur durch den Verweis auf Durchschnittswerte sondern auch durch prozentuelle Angabe festgestellt (US 8 und 13) und das jeweils (deutliche) Überschreiten der großen Menge mit der fallspezifischen Relation zur jeweiligen Rohmenge und den Mangel jedweden Aktensubstrats für eine deutlich geringere als durchschnittliche Konzentration mängelfrei begründet (US 13). Davon, dass die beiden Angeklagten während des Tatzeitraumes die eine oder andere Gelegenheitsarbeit verrichteten, ging der Schöffensenat ohnehin aus (US 6). Dessen ungeachtet lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation, namentlich jene im Vorverfahren (13, 17/I), ohne logischen Fehler die Schlussfolgerung zu, dass ihn seine dauerhaft ungenügenden Einkünfte zum Vorhaben bewogen, diese auf unbestimmte Zeit durch den laufenden lukrativen Verkauf verschiedener Suchtgifte unter subjektiver Einbeziehung des damit verbundenen Additionseffektes zu verbessern (US 8 und 12). Die (der Sache nach allein) behauptete unvollständige Begründung (Ziffer 5,) liegt demnach auch in diesem Umfang nicht vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert B*****:

Ungeachtet der von diesem Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten Höhe seiner Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten (13 f, 18/II), hat der Beschwerdeführer die in seiner ursprünglichen Verantwortung dargestellte äußerst bescheidene finanzielle Situation (167, 169/I) niemals widerrufen. Demnach bestand im gegebenen Zusammenhang kein zusätzlicher Erörterungsbedarf (Ziffer 5,). In subjektiver Hinsicht ging der Schöffensenat von identen Prämissen wie bei seinem Komplizen aus (siehe oben). Wer aber plangemäß ohne einen in Aussicht genommenen Endtermin - dieser ergab sich im konkreten Fall allein durch die Betretung der Angeklagten - in Kenntnis des damit verbundenen Additionseffektes laufend Suchtgiftverkäufe in einem Ausmaß wiederholt, dass bereits nach wenigen Monaten die jeweilige Grenzmenge deutlich überschritten ist, hat ihr schrittweises Erreichen zwangsläufig miteingeplant. Bei dieser Konstellation ist ein gesonderter Feststellungsbedarf, der über das konstatierte Wissen um den Additionseffekt hinausginge, entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung nicht zu ersehen.

Indem die Beschwerde (Ziffer 10,) den Inhalt dieses entscheidenden Feststellungskomplexes mit der Reklamation einer eigenen Konstatierung zur Einbeziehung der großen Suchtgiftmenge in den Vorsatz missdeutet, führt sie die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß aus.

Die Hypothese, dass die vom Gesamtvorsatz umfasste Suchtgiftmenge von Anfang an feststehen muss, ist bei einer auf unbestimmte Dauer ohne jede mengenmäßige Beschränkung geplanten Fortsetzung der Verkäufe logisch nicht nachvollziehbar.

Auch wenn die Zeugen Markus E***** (zu 1./a und b) und David P***** (zu 1./b) aufgrund zeitbedingter Erinnerungsschwächen in der Hauptverhandlung zunächst von den im Vorverfahren behaupteten Verkaufsquanten abwichen, letztlich aber ihre ursprünglichen Aussagen uneingeschränkt als richtig bezeichneten (77 f, 121 f/I, 64 f/II; 139 f, 145 f/I, 27 f/II), und ihre Mengenangaben nicht auf genauen Messdaten sondern auf Schätzungen beruhten, sind die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter denkrichtig und damit formell einwandfrei (Ziffer 5,); dass sich das Schöffengericht nicht für die jeweils günstigste Tatsachenvariante entschied, ist einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren entrückt. Auf das vom Beschwerdeführer hinsichtlich Markus E***** behauptete Motiv zu einer falschen Belastung (14/II) musste das Erstgericht aufgrund der Zurückweisung dieser Unterstellung durch den betreffenden Zeugen (67/II) nicht eigens eingehen.

Da die Tatrichter mit mängelfreier Begründung (US 10) den Zeugen Matthias K***** generell Glaubwürdigkeit aberkannten, bestand kein Grund, sich mit den von der Beschwerde ins Treffen geführten Details seiner Aussage näher auseinanderzusetzen, und zwar umso weniger, als sie sich zur Mittäterschaft der beiden Angeklagten - durchaus tragfähig - auf davon vollkommen unabhängige Beweisquellen stützen konnten (US 12).

Jene Urteilsannahmen, die die Beschwerde (Ziffer 10,) als ausreichende Basis zur Ableitung einer großen Suchtgiftmenge vermisst, hat der Schöffensenat, und zwar unter Angabe des prozentuellen Anteils des jeweiligen Reingehaltes, - wie dargetan - vollständig getroffen. Aus welchen Gründen sich bei der tatverfangenen Rohmenge daraus kein sicherer Rückschluss auf die Überschreitung der sogenannten Grenzmenge ziehen lassen sollte, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst einsichtig.

Schließlich ist auch der Vorwurf unberechtigt, wonach dem Erstgericht durch die erschwerende Wertung der Tatwiederholung angesichts der fallbezogen erst dadurch herbeigeführten Verbrechensqualifikation ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) unterlaufen sei, weil der wiederholte Verkauf drei verschiedener, jeweils großer Suchtgiftmengen über das in Paragraph 28, Absatz 2, SMG vertypte Unrecht hinausgeht und daher zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen wurde.

Die somit überwiegend offenbar unbegründeten und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO.

Über die Berufungen der beiden Angeklagten wird damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67058 12Os64.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00064.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00064_0200000_000