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Entscheidung 12 Os 64/03×

Entscheidung 12 Os 64/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/03

Entscheidungsdatum

15.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Dezember 2002, GZ 13 Hv 4/02y-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard P***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Krems an der Donau und Linz Angestellte der O***** AG mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch die O***** AG einen Schaden von insgesamt 2,880.000 S (209.297,76 EUR) erlitt, und zwar

1. am 12. Oktober 1998 "durch die Behauptung und Vorlage einer Rechnung vom 30. September 1998, einer Übernahmsbestätigung vom 10. August 1998 sowie einer Maschinenliste, wonach er Strickereimaschinen im Wert von vier Millionen Schilling an die Firma E***** in Vranov verkauft habe und der F***** H***** GmbH stünde die Kaufpreisforderung zu und die Käuferin würde diese in Raten begleichen", zur Gewährung eines Abzahlungskredites in der Höhe von 2,380.000 S (172.961,35 EUR), und

2. am 7. Juli 1998 durch Aufnahme der Rechnungen Nr. 225 und 226 über insgesamt 1,363.783,68 S in die Zessionsliste und die Behauptung, die Firma M***** schulde diesen Betrag, obwohl die Rechnungsbeträge gutgeschrieben und zurückgebucht waren, zur Gewährung einer Barabhebung in der Höhe von 500.000 S (36.336,42 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Nach den Urteilsannahmen machte sich der Angeklagte bereits im Jahr 1986 in der Textilbranche selbständig, wobei er das Unternehmen ausschließlich mit Fremdkapital finanzierte und zwei Jahre später - mit ca 3,67 Mio S überschuldet - in die von ihm erworbene und in "G***** P***** GmbH" unbenannte Gesellschaft einbrachte, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er war. Nach dem im Urteil näher beschriebenen wirtschaftlichen Niedergang dieses Unternehmens beantragte er im August 1990 den Ausgleich, der zu dem erst im Oktober 1995 aufgehobenen Anschlusskonkurs führte. Bereits im Zuge der wirtschaftlichen "Transaktionen" der bezeichneten Gesellschaft setzte er strafbare Handlungen, derentwegen er am 17. März 1994 vom Landesgericht Krems an der Donau wegen Betruges, betrügerischer Krida und fahrlässiger Krida verurteilt wurde (US 3 f).

Schon bei Stellung des erwähnten Ausgleichsantrags traf der Angeklagte Vorkehrungen, um unter Zurücklassung seiner hohen Schulden (angemeldete Forderungen 42,6 Mio S) weiterhin seinen Geschäften nachgehen zu können, indem er zunächst die F***** in Luxemburg und gemeinsam mit dieser, seiner Gattin und der S***** GmbH ***** KG im August 1990 die F***** H***** GmbH gründete, die in den Räumlichkeiten der G***** P***** GmbH weiterarbeitete und deren Warenlager und Maschinen benützte (US 4 f).

Wegen der wesentlich niedrigeren Produktionskosten in den ehemaligen Oststaaten verbrachte der Angeklagte im Jahr 1991 die aus der Konkursmasse seines Unternehmens erworbenen Maschinen nach Vranov, gründete namens seiner Gattin mit einem Slowakischen Mitgesellschafter die F***** und deren 100-%ige Tochterfirma F*****. Im November 1992 gründete die F***** H***** GmbH mit der F***** die Firma E*****, welche die Produktion der Textilien in Vranov übernahm, während die F***** und die F***** für den Verkauf in der Slowakei bzw in Tschechien, die F***** H***** GmbH für den Verkauf in Österreich und anderen Ländern zuständig waren.

In all diesen Firmen "war der Angeklagte die dominante und die Geschäfte bestimmende Persönlichkeit" (US 5).

Als Finanzierungsinstitut fand er die E***** AG, die ab Oktober 1992 einen zuletzt zweistelligen Millionenbetrag (in Schilling) kreditierte (ehe sie im September 1998 Konkursantrag stellte - US 6). Als der Angeklagte (für die F***** H***** GmbH) von der E***** keinen Kredit mehr bekam, suchte er nach einer neuen Geldquelle, die er in der O***** AG fand, die der F***** H***** GmbH einen durch Zession gesicherten Kontokorrentkredit im Ausmaß von zuletzt 3,4 Mio S gewährte, sofern die aushaftende Kreditsumme zu 112 % mit aufrechten Forderungen gegen Kunden guter Bonität gedeckt war (US 7). Die im Schuldspruchfaktum 1. bezeichneten Maschinen waren "schon ab 1991 in der Slowakei und von der E***** benützt worden. Diese Benützung erfolgte zum Teil zunächst unentgeltlich, zum Teil erwarb die H***** GmbH dafür die Produkte der E***** nur um die Gestehungskosten, zum Teil erfolgte eine mögliche Bezahlung in Form von Gegenverrechnungen (für von der H***** geliefertes Rohmaterial) - US 10.

In dieser Situation setzte der Angeklagte die im Rahmen der Spruchwiedergabe dargestellten inkriminierten Aktivitäten. Der gegen Schuldspruch 2. gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kommt - bei der dargestellten Sachlage - der Frage, in welcher Weise der Angeklagte über die 500.000 S verfügte, keine entscheidende Bedeutung zu, weil ihm fallbezogen nicht die strafgesetzwidrige Verwendung des kreditierten Betrages, sondern dessen betrügerische Herauslockung zur Last liegt. Sämtliche Einwände gegen die vom Erstgericht (überflüssigerweise) angestellte Spekulation, wonach "dieses Geld in einem Koffer möglicherweise in die Slowakei gebracht, wo der Betrag unter zwei verschiedenen Namen bei einer Bank - allerdings nicht auf ein Geschäftskonto der E***** - zur Einzahlung gebracht worden sein soll" (US 9), gehen daher von vornherein ins Leere. Im Übrigen verstößt die Beschwerde, soweit sie auf dazu vorgelegtes neues Beweismaterial verweist, gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 280 bis 296 a Rz 14 f). Auch die Behauptung, es habe sich nicht um "Scheinrechnungen" der H***** GmbH an die Firma M***** gehandelt, kann auf sich beruhen, weil das Schöffengericht ohnedies die Möglichkeit offen gelassen hat, dass die Ware geliefert, aber - auch insoweit nicht forderungsbegründend - nicht abgenommen wurde (US 13 f). Entgegen der Beschwerde war der Umstand, dass die Angestellte der O***** AG Karin P***** anlässlich ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 2002 ohne Nachschau in den Bankunterlagen nicht angeben konnte, ob die in Rede stehenden Rechnungen Nr. 225 und 226 in den Zessionsständen berücksichtigt waren, nicht gesondert zu erörtern, weil daraus der Beschwerdestandpunkt nicht abzuleiten ist, dass der Angeklagte diese Rechnungen an die Firma M***** irrtümlich in die Zessionsliste aufnahm. Dass die Zeugin ursprünglich der Meinung gewesen sei, die beiden Rechnungen seien in der Liste der zedierten Rechnungen nicht enthalten, ist dem - unbeeinsprucht gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokoll im Übrigen nicht zu entnehmen vergleiche S 51 f/V).

Die Tatrichter konnten die bekämpfte Tatsache, wonach der Angeklagte wusste, dass die in die Zessionsliste aufgenommenen Rechnungen an die Firma M***** keine Zahlungen nach sich ziehen würden, vielmehr mängelfrei daraus ableiten, dass er sie vor der Erfassung durch die Buchhaltung in die Zessionslisten aufnahm und sie über mehrere Monate darin beließ, um auf diese Weise zufolge der Höhe der Rechnungsbeträge den Kreditrahmen für längere Zeit zu Unrecht in erheblichem Maß zu erweitern (US 14).

Auch die gegen Schuldspruchpunkt 1 gerichtete Behauptung unzureichender Begründung der Annahme wonach der Angeklagte wusste, dass die Firma E***** die Rechnung vom 30. September 1998 nie bezahlen wird, geht fehl. Die Tatrichter haben die kritisierte Feststellung nämlich mängelfrei zunächst auf die als verlässlich beurteilte Aussage der Zeugin DI Adelheid M***** (der damaligen Geschäftsführerin der E*****) gestützt, die deponierte, dass die Bezahlung der in Rede stehenden Maschinenlieferung der F***** H***** GmbH an die Firma E***** - wie bereits dargelegt - im Verrechnungsweg erfolgte (US 10, 17 f, 19 f in Verbindung mit 83, 157/I, 79 f/II), was auch daraus abgeleitet werden konnte, dass "üblicherweise Produktionsunternehmen höhere Forderungen gegen Handelsunternehmen haben als diese allenfalls wegen gelieferter Rohmaterialien" (US 20) sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte bei der Tagsatzung der Konkurseröffnung über das Vermögen der F***** H***** GmbH vom 26. November 1997 (S 281/II) - damit übereinstimmend - angab, dass der in Rede stehenden Gesellschaft bloß Maschinen und Geräte im Wert von 388.000 S gehörten, wobei von einem Eigentum an in der Slowakei befindlichen Maschinen keine Rede war. Dabei haben sie auch die anders lautenden Lugurkunden (die zum Vorteil des Angeklagten nicht als den Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierend gewertet wurden) erörtert und mit mängelfreier Begründung als Gefälligkeitsbestätigung der von Gerhard F***** dominierten E***** beurteilt (US 18). Indem der Beschwerdeführer punktuell das Argument der Beweiswürdigung, wonach es ungewöhnlich sei, dass Maschinen erst so lange Zeit nach der Lieferung gegenüber den Zollbehörden deklariert worden wären (US 17) unter Vernachlässigung der vom Erstgericht angestellten Gesamtschau bekämpft, ficht er die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.

Den in der Beschwerde gerügten "krassen Widerspruch zum Akteninhalt" löst das Schöffengericht mit der im Einklang mit den Denkgesetzen stehenden und lebensnahen Begründung, dass der Angeklagte sämtliche Gesellschaften dominierte und seine Strohmänner Gefälligkeitsbestätigungen ausstellten (US 18).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der (zum Teil auf erst mit der Beschwerde vorgelegte Urkunden bezugnehmenden und solcherart abermals gegen das Neuerungsverbot verstoßenden) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71964 12Os64.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00064.03.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20040115_OGH0002_0120OS00064_0300000_000