Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Nerrmin S*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die vom Beschwerdeführer als unzureichend kritisierten Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz zum dringenden Tatverdacht stellen auf im Einzelnen genannte Erhebungsergebnisse zur Position von Nerrmin S***** als de facto-Geschäftsführer in mehreren in der Baubranche tätigen eigenkapitallosen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab, welche laut der im Beschluss dargelegten Verdachtslage von einer hierarchisch gegliederten, arbeitsteilig strukturierten kriminellen Organisation, welcher der Rechtsmittelwerber angehörte, gegründet und geführt sowie nach Abschöpfung der dort einlangenden Erträge in die Insolvenz getrieben wurden. Solcherart habe diese unternehmensähnliche Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt. Innerhalb dieser Organisation seien auch konkrete Vorkehrungen gegen Überwachungsmaßnahmen getroffen worden. Bei diesen von der kriminellen Organisation betriebenen Kapitalgesellschaften, wie etwa der D***** GmbH, der K***** GmbH, der H.N. B***** GmbH, der A***** GmbH, der G***** GmbH, der B***** GmbH, der HNF S***** GmbH, der MD H***** GmbH, der AS***** GmbH, der O***** GmbH, der KU***** GmbH und der VJ B***** GmbH sei der Beschuldigte als Arbeiter gemeldet gewesen, während bei einem Teil dieser Unternehmen sein Bruder Geschäftsführertätigkeiten entfaltet und seine Ehefrau in diesen Unternehmen mitgearbeitet und der Beschwerdeführer seinen Bruder bei der Arbeitseinteilung auf den Baustellen, der Abwicklung der Rechnungslegungen, sowie bei diversen Zahlungsvorgängen unterstützt habe (S 61 bis 65/XVII). Die Beschwerdekritik beleuchtet jeden dieser im angefochtenen Beschluss aufgezählten Einzelaspekte gesondert und knüpft daran isolierte eigene Beweiswerterwägungen. Vor allem die auf die Position als einfacher Arbeiter abstellenden Einwände gehen aber angesichts des aufgezeigten dringenden Verdachts einer de-facto Geschäftsführung - solcherart einer den Zwecken der kriminellen Organisation dienenden Mitarbeit - ins Leere. Damit zeigt der Rechtsmittelwerber insbesondere keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende Begründung zur Haftvoraussetzung eines dringenden Tatverdachts iSd vom Rechtsmittelgericht allein (ungeachtet weiterer Anschuldigungen, auf die sich die eingeleitete Voruntersuchung bezieht) geprüften § 278a StGB auf.Die vom Beschwerdeführer als unzureichend kritisierten Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz zum dringenden Tatverdacht stellen auf im Einzelnen genannte Erhebungsergebnisse zur Position von Nerrmin S***** als de facto-Geschäftsführer in mehreren in der Baubranche tätigen eigenkapitallosen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab, welche laut der im Beschluss dargelegten Verdachtslage von einer hierarchisch gegliederten, arbeitsteilig strukturierten kriminellen Organisation, welcher der Rechtsmittelwerber angehörte, gegründet und geführt sowie nach Abschöpfung der dort einlangenden Erträge in die Insolvenz getrieben wurden. Solcherart habe diese unternehmensähnliche Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt. Innerhalb dieser Organisation seien auch konkrete Vorkehrungen gegen Überwachungsmaßnahmen getroffen worden. Bei diesen von der kriminellen Organisation betriebenen Kapitalgesellschaften, wie etwa der D***** GmbH, der K***** GmbH, der H.N. B***** GmbH, der A***** GmbH, der G***** GmbH, der B***** GmbH, der HNF S***** GmbH, der MD H***** GmbH, der AS***** GmbH, der O***** GmbH, der KU***** GmbH und der VJ B***** GmbH sei der Beschuldigte als Arbeiter gemeldet gewesen, während bei einem Teil dieser Unternehmen sein Bruder Geschäftsführertätigkeiten entfaltet und seine Ehefrau in diesen Unternehmen mitgearbeitet und der Beschwerdeführer seinen Bruder bei der Arbeitseinteilung auf den Baustellen, der Abwicklung der Rechnungslegungen, sowie bei diversen Zahlungsvorgängen unterstützt habe (S 61 bis 65/XVII). Die Beschwerdekritik beleuchtet jeden dieser im angefochtenen Beschluss aufgezählten Einzelaspekte gesondert und knüpft daran isolierte eigene Beweiswerterwägungen. Vor allem die auf die Position als einfacher Arbeiter abstellenden Einwände gehen aber angesichts des aufgezeigten dringenden Verdachts einer de-facto Geschäftsführung - solcherart einer den Zwecken der kriminellen Organisation dienenden Mitarbeit - ins Leere. Damit zeigt der Rechtsmittelwerber insbesondere keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende Begründung zur Haftvoraussetzung eines dringenden Tatverdachts iSd vom Rechtsmittelgericht allein (ungeachtet weiterer Anschuldigungen, auf die sich die eingeleitete Voruntersuchung bezieht) geprüften Paragraph 278 a, StGB auf.
Weshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts betreffend eine solche tatsächliche Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers aktenwidrig sein sollte, also auf ein unrichtiges Zitat einer gerichtlichen Aussage oder einer im Akt befindlichen Urkunde zurückzuführen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Die pauschale Kritik am vom Oberlandesgericht Graz als gegeben erachteten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr übergeht wiederum die Erwägungen des Gerichtshofes zweiter Instanz zu einer de-facto Geschäftsführertätigkeit des Rechtsmittelwerbers, aus der - vom Beschuldigten allerdings neuerlich ignoriert - im Zusammenhalt mit den Überlegungen zur Fluchtgefahr und mit der dort dargestellten Verdachtslage von umfangreichen Vermögensverschiebungen zu seinen Gunsten sowie dennoch bestehender umfangreicher Verbindlichkeiten (S 67/XVII) auf die Gefahr der Fortsetzung seiner Tätigkeit in einer kriminellen Organisation geschlossen wurde (S 69/XVII). Die Beschwerdeeinwände bieten somit keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Haftgrund bloß willkürlich angenommen worden wäre.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das sich gegen die weiteren Haftgründe gerichtete Vorbringen.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.